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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

VK 01/04; 1. VK Sachsen, B. v. 23.12.2004 - Az.: 1/SVK/129-04; B. v. 21.12.2004 - Az.:<br />

1/SVK/112-04; B. v. 12.02.2004 - Az.: 1/SVK/164-03, 1/SVK/164-03G, B. v. 7.10.2003 -<br />

Az.: 1/SVK/111-03, B. v. 28.5.2003 - Az.: 1/SVK/046-03; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />

25.04.2008 - Az.: VK-SH 04/08; B. v. 28.01.2008 - Az.: VK-SH 27/07; offen gelassen vom<br />

BayObLG, B. v. 3.7.2002 - Az.: Verg 13/02). <strong>Die</strong> Interessen des <strong>Antrag</strong>sgegners sind<br />

hinreichend dadurch geschützt, dass ein <strong>Antrag</strong>steller die Gebühren der Vergabekammer<br />

tragen muss, sofern der <strong>Antrag</strong>sgegner dem Begehren des <strong>Antrag</strong>stellers sofort nachgibt<br />

(VK Düsseldorf, B. v. 13.03.2006 - Az.: VK - 08/2006 – L).<br />

RZ 2589<br />

Eine Wartefrist kann auch nicht durch eine entsprechende Auslegung begründet werden.<br />

<strong>Die</strong> Auslegung liest in die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> eine Voraussetzung<br />

hinein, die deren Wortlaut nicht hergibt. Hinzu kommt, dass eine Auslegung dahingehend,<br />

dass keine Wartefrist erforderlich ist, auch dem Beschleunigungsgebot nach <strong>§</strong> 113 <strong>GWB</strong><br />

geschuldet ist. Denn sollte eine erforderliche Wartefrist zwischen der (rechtzeitigen) Rüge<br />

und dem Nachprüfungsantrag in die Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> hineininterpretiert<br />

werden können, müsste der Nachprüfungsantrag mangels vorhergehender Rüge als unzulässig<br />

verworfen werden, um dann nach Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (Ablauf einer<br />

wie auch immer gearteten Wartefrist) in einem weiteren Nachprüfungsverfahren zu münden.<br />

Da die Rüge ihre Gültigkeit behalten und ein weiteres Nachprüfungsverfahren nicht an einem<br />

mangelnden Rechtsschutzbedürfnis scheitern würde, müsste es zwangsläufig zu einer<br />

Verzögerung um einen mindestens der Wartezeit entsprechenden Zeitraum kommen.<br />

<strong>Die</strong>s kann im Interesse aller Verfahrensbeteiligten an einem raschen Abschluss des<br />

Verfahrens nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Rügevorschriften und dem<br />

Beschleunigungsgebot sein (VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.04.2008 - Az.: VK-SH 04/08).<br />

RZ 2590<br />

In solchen Fällen muss darüber hinaus ein <strong>Antrag</strong>steller grundsätzlich dafür Sorge tragen,<br />

dass die Rüge den Auftraggeber erreicht, bevor der Nachprüfungsantrag bei der<br />

Vergabekammer eingeht. Das bedeutet im konkreten Fall, dass die Rüge entweder per<br />

Telefax an die Vergabestelle übermittelt wird, mindestens jedoch – wie bei der <strong>Antrag</strong>sschrift<br />

– per Boten überbracht wird. Eine eventuelle überdurchschnittlich lange Postlaufzeit und der<br />

verspätete Eingang der Rüge ist ansonsten der Risikosphäre des <strong>Antrag</strong>stellers zuzurechnen<br />

(1. VK Bund, B. v. 10.01.2007 – Az.: VK 1 – 151/06; 3. VK Bund, B. v. 08.11.2006 – Az.:<br />

VK 3 – 126/06).<br />

RZ 2591<br />

Nach Auffassung einiger Vergabekammern kann es einem Bieter nicht zugemutet werden,<br />

nach ausgesprochener Rüge mit der <strong>Antrag</strong>stellung zuzuwarten, wenn die nach <strong>§</strong> 114 Abs. 2<br />

Satz 1 <strong>GWB</strong> irreversible Erteilung des Zuschlags unmittelbar bevorsteht oder zumindest<br />

möglich ist (VK Hessen, B. v. 12.02.2008 - Az.: 69 d VK - 01/2008; VK Münster, B. v.<br />

<strong>18.</strong>01.2005 - VK 32/04; 1. VK Bund, B. v. 30.3.2004 - Az.: VK 1 - 05/04). Vor diesem<br />

Hintergrund ist für jeden Einzelfall zu entscheiden, ob die Rüge einen ausreichenden<br />

Zeitraum vor <strong>Antrag</strong>stellung ausgesprochen wurde (2. VK Bund, B. v. 27.8.2002 - Az.: VK 2<br />

- 60/02).<br />

RZ 2592<br />

<strong>Die</strong> 3. VK Bund sieht es auch als zulässig an, wenn ein Bieter zeitlich deutlich vor der<br />

Rüge einen Nachprüfungsantrag stellt, und zwar ohne Begründung - zulässigerweise, da<br />

eine Begründung gemäß <strong>§</strong> 108 Abs. 1 S. 1 <strong>GWB</strong> zunächst nicht erforderlich ist, sondern<br />

„unverzüglich“ nach <strong>Antrag</strong>stellung zu erfolgen kann – und den Nachprüfungsantrag erst

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