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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Gleicher Auffassung ist die VK Hessen. Der Gesetzgeber hat keine Frist für die Stellung<br />

eines Nachprüfungsantrages vorgesehen. <strong>Die</strong>se gesetzliche Regelung ist grundsätzlich<br />

interessengerecht, da die Interessen der Vergabestelle durch die Rügeobliegenheit des<br />

Bieters nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>, die Interessen der Bieter durch das zweiwöchige<br />

Zuschlagsverbot des <strong>§</strong> 13 VgV gewahrt sind. Zwischen der Angebotsabgabe und der<br />

Versendung der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> bzw. <strong>§</strong> 13 VgV ist es Sache der Vergabestelle,<br />

das Verfahren zu beschleunigen. Anders als in Fällen einer de-facto-Vergabe mit<br />

vorangegangenen Verhandlungen oder der Aufhebung einer Ausschreibung weicht die<br />

vorliegende Konstellation von der Leitvorstellung des Gesetzgebers nicht ab. Es fehlt also<br />

bereits an einer atypischen, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben<br />

rechtfertigenden Interessenlage (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.3<br />

Gliederungstext: Kein Verstoß gegen europäisches Recht<br />

RZ 2822<br />

<strong>Die</strong> Verwirkung verstößt nicht gegen europäisches Recht. Sie verstößt insbesondere<br />

nicht gegen die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.<br />

Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im<br />

Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der<br />

Vergabe öffentlicher Aufträge (Rechtsmittelrichtlinie), nach deren Art. 1 (1) Abs. 3 die<br />

Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass<br />

hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallenden Aufträge die<br />

Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch auf<br />

Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder<br />

gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden<br />

können. Allerdings hat der EuGH auf der Grundlage dieser bereits in der alten<br />

Rechtsmittelrichtlinie enthaltenen Vorschrift entschieden, dass einem Bieter die<br />

Ausübung seiner Rechte, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehen, nicht<br />

praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen. <strong>Die</strong> Annahme<br />

der Verwirkung führt aber nicht zu einer nach den eben genannten Grundsätzen unzulässigen<br />

Einschränkung der Rechte der <strong>Antrag</strong>stellerin, wenn dieser z.B. seit sieben Monaten die<br />

Möglichkeit offen stand, die Vergabekammer zwecks Überprüfung der Entscheidung des<br />

Auftraggebers anzurufen. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Europäische<br />

Gerichtshof auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, einem seit langem allgemein<br />

anerkannten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, eine hohe Bedeutung beimisst. Der<br />

Grundsatz der Rechtssicherheit soll auch die Beständigkeit der Rechtsverhältnisse<br />

gewährleisten. Hiervon geht auch die Rechtsmittelrichtlinie vom 11. Dezember 2007 aus.<br />

<strong>Die</strong>se führt im 25. Erwägungsgrund aus: „<strong>Die</strong> Notwendigkeit, für Rechtssicherheit<br />

hinsichtlich der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggeber zu<br />

sorgen, erfordert ferner die Festlegung einer angemessenen Mindestverjährungsfrist für<br />

Nachprüfungen, in denen die Unwirksamkeit eines Vertrags festgestellt werden kann“. Im 27.<br />

Erwägungsgrund heißt es in Satz 2: „Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die<br />

Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrages auf einen bestimmten Zeitraum<br />

beschränkt. Dementsprechend eröffnet Art. 2 f (1) der Rechtsmittelrichtlinie den<br />

Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dass eine Nachprüfung jedenfalls vor Ablauf einer<br />

Frist von mindestens sechs Monaten beantragt werden muss, gerechnet ab dem Tag, der<br />

auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der vom Bundeskabinett am 21.<br />

Mai 2008 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts sieht<br />

eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in <strong>§</strong> 101b Abs. 2 vor. Danach kann die<br />

Unwirksamkeit eines im Wege einer de-facto-Vergabe erteilten Auftrags nur festgestellt

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