18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Gleicher Auffassung ist die VK Hessen. Der Gesetzgeber hat keine Frist für die Stellung<br />
eines Nachprüfungsantrages vorgesehen. <strong>Die</strong>se gesetzliche Regelung ist grundsätzlich<br />
interessengerecht, da die Interessen der Vergabestelle durch die Rügeobliegenheit des<br />
Bieters nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong>, die Interessen der Bieter durch das zweiwöchige<br />
Zuschlagsverbot des <strong>§</strong> 13 VgV gewahrt sind. Zwischen der Angebotsabgabe und der<br />
Versendung der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> bzw. <strong>§</strong> 13 VgV ist es Sache der Vergabestelle,<br />
das Verfahren zu beschleunigen. Anders als in Fällen einer de-facto-Vergabe mit<br />
vorangegangenen Verhandlungen oder der Aufhebung einer Ausschreibung weicht die<br />
vorliegende Konstellation von der Leitvorstellung des Gesetzgebers nicht ab. Es fehlt also<br />
bereits an einer atypischen, die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben<br />
rechtfertigenden Interessenlage (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.3<br />
Gliederungstext: Kein Verstoß gegen europäisches Recht<br />
RZ 2822<br />
<strong>Die</strong> Verwirkung verstößt nicht gegen europäisches Recht. Sie verstößt insbesondere<br />
nicht gegen die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.<br />
Dezember 2007 zur Änderung der Richtlinie 89/665/EWG und 92/13/EWG des Rates im<br />
Hinblick auf die Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren bezüglich der<br />
Vergabe öffentlicher Aufträge (Rechtsmittelrichtlinie), nach deren Art. 1 (1) Abs. 3 die<br />
Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass<br />
hinsichtlich der in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG fallenden Aufträge die<br />
Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber wirksam und vor allem möglichst rasch auf<br />
Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder<br />
gegen die einzelstaatlichen Vorschriften, die dieses Recht umsetzen, nachgeprüft werden<br />
können. Allerdings hat der EuGH auf der Grundlage dieser bereits in der alten<br />
Rechtsmittelrichtlinie enthaltenen Vorschrift entschieden, dass einem Bieter die<br />
Ausübung seiner Rechte, die ihm nach dem Gemeinschaftsrecht zustehen, nicht<br />
praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen. <strong>Die</strong> Annahme<br />
der Verwirkung führt aber nicht zu einer nach den eben genannten Grundsätzen unzulässigen<br />
Einschränkung der Rechte der <strong>Antrag</strong>stellerin, wenn dieser z.B. seit sieben Monaten die<br />
Möglichkeit offen stand, die Vergabekammer zwecks Überprüfung der Entscheidung des<br />
Auftraggebers anzurufen. Abgesehen davon ist zu berücksichtigen, dass der Europäische<br />
Gerichtshof auch dem Grundsatz der Rechtssicherheit, einem seit langem allgemein<br />
anerkannten Grundsatz des Gemeinschaftsrechts, eine hohe Bedeutung beimisst. Der<br />
Grundsatz der Rechtssicherheit soll auch die Beständigkeit der Rechtsverhältnisse<br />
gewährleisten. Hiervon geht auch die Rechtsmittelrichtlinie vom 11. Dezember 2007 aus.<br />
<strong>Die</strong>se führt im 25. Erwägungsgrund aus: „<strong>Die</strong> Notwendigkeit, für Rechtssicherheit<br />
hinsichtlich der Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber und der Auftraggeber zu<br />
sorgen, erfordert ferner die Festlegung einer angemessenen Mindestverjährungsfrist für<br />
Nachprüfungen, in denen die Unwirksamkeit eines Vertrags festgestellt werden kann“. Im 27.<br />
Erwägungsgrund heißt es in Satz 2: „Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die<br />
Geltendmachung der Unwirksamkeit eines Vertrages auf einen bestimmten Zeitraum<br />
beschränkt. Dementsprechend eröffnet Art. 2 f (1) der Rechtsmittelrichtlinie den<br />
Mitgliedstaaten die Möglichkeit, dass eine Nachprüfung jedenfalls vor Ablauf einer<br />
Frist von mindestens sechs Monaten beantragt werden muss, gerechnet ab dem Tag, der<br />
auf den Tag folgt, an dem der Vertrag geschlossen wurde. Der vom Bundeskabinett am 21.<br />
Mai 2008 beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts sieht<br />
eine Umsetzung dieser Richtlinienbestimmung in <strong>§</strong> 101b Abs. 2 vor. Danach kann die<br />
Unwirksamkeit eines im Wege einer de-facto-Vergabe erteilten Auftrags nur festgestellt