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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

und von der Rüge des Vergabefehler abgesehen hat und dem Auftraggeber dies bekannt war<br />

(OLG Düsseldorf, B. v. 19.07.2006 - Az.: VII - Verg 26/06; B. v. 27.10.2004 - Az.: VII -<br />

Verg 41/04; im Ergebnis ebenso VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.: VK 4/08; VK Sachsen,<br />

B. v. 07.01.2008 - Az.: 1/SVK/077-07).<br />

RZ 2817<br />

Wird ein potenzieller Bieter erst durch ein anonymes Schreiben auf einen Vergabevorgang<br />

aufmerksam, ist ihm die Möglichkeit zu einer Überprüfung des anonymen Schreibens<br />

zuzubilligen. Ihm steht außerdem eine Überlegungsfrist zu, durch einen Nachprüfungsantrag<br />

um Rechtsschutz nachzusuchen. Außerdem kann sich der potenzielle Bieter zu dem Zweck,<br />

Aufschluss über die zweckmäßige Vorgehensweise zu erhalten, zunächst an den<br />

Auftraggeber wenden. Auch die entsprechende Antwort darf der potenzielle Bieter<br />

abwarten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung des Rechtsschutzes nicht<br />

gesprochen werden, wenn vom Zugang des anonymen Schreibens bei dem potenziellen Bieter<br />

bis zur Anbringung des Nachprüfungsantrags nahezu zwei Monate verstreichen (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 25.01.2005 - Az.: VII - Verg 93/04).<br />

RZ 2818<br />

Verschiebt sich aus internen Gründen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers (z.B.<br />

ein Regierungswechsel) der Zuschlag um mehrere Wochen, darf ein Bieter, schon allein<br />

um die Aussichten eines Nachprüfungsantrages abschätzen zu können (z.B. an welcher Stelle<br />

der Wertung er überhaupt liegt), mit seiner Entscheidung über die <strong>Einleitung</strong> eines<br />

Nachprüfungsverfahrens bis zum Erhalt der <strong>§</strong> 13 VgV-Mitteilung warten. Letztlich kann<br />

die im Bereich des Auftraggebers entstandene Verzögerung dem Bieter deshalb nicht<br />

nachteilig angerechnet werden (2. VK Bund, B. v. 29.03.2006 - Az.: VK 2 - 11/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.2<br />

Gliederungstext: Verwirkung bei de-facto-Vergaben<br />

RZ 2819<br />

Eine Verwirkung bei de-facto-Vergaben ist nicht generell ausgeschlossen (VK Köln, B. v.<br />

01.04.2008 - Az.: VK VOB 3/2008; im Ergebnis ebenso VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.:<br />

VK 4/08).<br />

RZ 2820<br />

Nach einer anderen Auffassung kommt eine Verwirkung des Nachprüfungsrechts nach<br />

den Grundsätzen von Treu und Glauben (<strong>§</strong> 242 BGB) bei einer de-facto-Vergabe nicht<br />

in Betracht. Durch die Beteiligung am Vergabeverfahren entsteht zwischen dem öffentlichen<br />

Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern eine vorvertragliche Sonderbeziehung, die in<br />

materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht gegenseitige Verhaltenspflichten,<br />

insbesondere die Pflicht zur Loyalität und Rücksichtnahme, erzeugt. Erfolgt die<br />

Auftragsvergabe in einem ungeregelten Vergabeverfahren, verhindert indes der öffentliche<br />

Auftraggeber, dass darauf bezogene Verhaltenspflichten der betroffenen Bieter zur<br />

Entstehung gelangen können und der Vorwurf einer gegen die Grundsätze von Treu und<br />

Glauben verstoßenden Pflichtverletzung mit Erfolg erhoben werden kann. Eine einseitige<br />

Anwendung der auf Treu und Glauben beruhenden Verhaltenspflichten zu Lasten des<br />

Bieters ist mit dem Normzweck des <strong>§</strong> 242 BGB nicht zu vereinbaren (OLG Düsseldorf, B.<br />

v. 02.10.2008 – Az.: VII – Verg 25/08).<br />

RZ 2821

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