18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
und von der Rüge des Vergabefehler abgesehen hat und dem Auftraggeber dies bekannt war<br />
(OLG Düsseldorf, B. v. 19.07.2006 - Az.: VII - Verg 26/06; B. v. 27.10.2004 - Az.: VII -<br />
Verg 41/04; im Ergebnis ebenso VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.: VK 4/08; VK Sachsen,<br />
B. v. 07.01.2008 - Az.: 1/SVK/077-07).<br />
RZ 2817<br />
Wird ein potenzieller Bieter erst durch ein anonymes Schreiben auf einen Vergabevorgang<br />
aufmerksam, ist ihm die Möglichkeit zu einer Überprüfung des anonymen Schreibens<br />
zuzubilligen. Ihm steht außerdem eine Überlegungsfrist zu, durch einen Nachprüfungsantrag<br />
um Rechtsschutz nachzusuchen. Außerdem kann sich der potenzielle Bieter zu dem Zweck,<br />
Aufschluss über die zweckmäßige Vorgehensweise zu erhalten, zunächst an den<br />
Auftraggeber wenden. Auch die entsprechende Antwort darf der potenzielle Bieter<br />
abwarten. Bei dieser Sachlage kann von einer Verwirkung des Rechtsschutzes nicht<br />
gesprochen werden, wenn vom Zugang des anonymen Schreibens bei dem potenziellen Bieter<br />
bis zur Anbringung des Nachprüfungsantrags nahezu zwei Monate verstreichen (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. 25.01.2005 - Az.: VII - Verg 93/04).<br />
RZ 2818<br />
Verschiebt sich aus internen Gründen im Zuständigkeitsbereich des Auftraggebers (z.B.<br />
ein Regierungswechsel) der Zuschlag um mehrere Wochen, darf ein Bieter, schon allein<br />
um die Aussichten eines Nachprüfungsantrages abschätzen zu können (z.B. an welcher Stelle<br />
der Wertung er überhaupt liegt), mit seiner Entscheidung über die <strong>Einleitung</strong> eines<br />
Nachprüfungsverfahrens bis zum Erhalt der <strong>§</strong> 13 VgV-Mitteilung warten. Letztlich kann<br />
die im Bereich des Auftraggebers entstandene Verzögerung dem Bieter deshalb nicht<br />
nachteilig angerechnet werden (2. VK Bund, B. v. 29.03.2006 - Az.: VK 2 - 11/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.4.2<br />
Gliederungstext: Verwirkung bei de-facto-Vergaben<br />
RZ 2819<br />
Eine Verwirkung bei de-facto-Vergaben ist nicht generell ausgeschlossen (VK Köln, B. v.<br />
01.04.2008 - Az.: VK VOB 3/2008; im Ergebnis ebenso VK Münster, B. v. 06.05.2008 - Az.:<br />
VK 4/08).<br />
RZ 2820<br />
Nach einer anderen Auffassung kommt eine Verwirkung des Nachprüfungsrechts nach<br />
den Grundsätzen von Treu und Glauben (<strong>§</strong> 242 BGB) bei einer de-facto-Vergabe nicht<br />
in Betracht. Durch die Beteiligung am Vergabeverfahren entsteht zwischen dem öffentlichen<br />
Auftraggeber und Bewerbern oder Bietern eine vorvertragliche Sonderbeziehung, die in<br />
materiell-rechtlicher und prozessualer Hinsicht gegenseitige Verhaltenspflichten,<br />
insbesondere die Pflicht zur Loyalität und Rücksichtnahme, erzeugt. Erfolgt die<br />
Auftragsvergabe in einem ungeregelten Vergabeverfahren, verhindert indes der öffentliche<br />
Auftraggeber, dass darauf bezogene Verhaltenspflichten der betroffenen Bieter zur<br />
Entstehung gelangen können und der Vorwurf einer gegen die Grundsätze von Treu und<br />
Glauben verstoßenden Pflichtverletzung mit Erfolg erhoben werden kann. Eine einseitige<br />
Anwendung der auf Treu und Glauben beruhenden Verhaltenspflichten zu Lasten des<br />
Bieters ist mit dem Normzweck des <strong>§</strong> 242 BGB nicht zu vereinbaren (OLG Düsseldorf, B.<br />
v. 02.10.2008 – Az.: VII – Verg 25/08).<br />
RZ 2821