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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />

RZ 2809<br />

Einem gegen die Aufhebung einer Ausschreibung gestellten, auf die Fortführung des<br />

aufgehobenen Verfahrens gerichteten Nachprüfungsantrag fehlt das Rechtsschutzbedürfnis,<br />

wenn vor <strong>Antrag</strong>stellung die Vergabestelle den Auftrag neu ausgeschrieben hatte, der<br />

<strong>Antrag</strong>steller die Neuausschreibung aber nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt und<br />

dementsprechend auch nicht mit einem Nachprüfungsantrag beanstandet hat. Denn nur mit<br />

einem Nachprüfungsantrag hinsichtlich des zweiten Vergabeverfahrens kann ein Bieter<br />

wirksam verhindern, dass dort ein irreparabler Zuschlag erteilt wird, den dann auch eine<br />

Vergabekammer nach <strong>§</strong> 114 Abs. 2 S. 1 <strong>GWB</strong> nicht mehr revidieren könnte (1. VK Sachsen,<br />

B. v. 10.05.2006 - Az.: 1/SVK/037-06; B. v. 09.05.2006 - Az.: 1/SVK/035-06; B. v.<br />

02.09.2005 - Az.: 1/SVK/108-05).<br />

RZ 2810<br />

Nach einer anderen Auffassung kann die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrags<br />

grundsätzlich nicht aus dem Verhalten in einem anderen Vergabeverfahren hergeleitet<br />

werden. Gegenstand dieser Nachprüfung ist das ursprüngliche Vergabeverfahren; dieses<br />

bildet auch den Maßstab für die Zulässigkeitsprüfung. Jedenfalls kann es für die Zulässigkeit<br />

eines Nachprüfungsantrages nicht im Sinne einer Verfahrensvoraussetzung darauf ankommen,<br />

ob die Art und Weise der Rechtsverfolgung von der Nachprüfungsinstanz als zweckmäßig<br />

oder konsequent angesehen wird oder nicht. Es fällt in die Risikosphäre eines<br />

<strong>Antrag</strong>stellers, falls er keinen sicheren Weg der Rechtsverfolgung wählt; dies macht die<br />

Rechtsgewährung hinsichtlich des unter Umständen mit Unwägbarkeiten verbundenen<br />

Rechtsbegehrens jedoch nicht entbehrlich. Schließlich ist die Zulässigkeit eines<br />

Nachprüfungsantrags bzw. einer sofortigen Beschwerde auch nicht davon abhängig, ob der<br />

<strong>Antrag</strong>steller bzw. Beschwerdeführer die Möglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzes<br />

überhaupt oder gar in optimaler Weise ausnutzt. Dem gegenüber fällt es in die Risikosphäre<br />

des öffentlichen Auftraggebers, wenn er denselben Auftrag mehrfach ausschreibt.<br />

Zivilrechtlich ist selbst ein doppelter Vertragsschluss nicht zu beanstanden. Es ist – z.B. im<br />

Bereich der Planungs- und Bauüberwachungsleistungen von Architekten oder Ingenieuren –<br />

sogar vorstellbar, dass zwei Unternehmen die gleichen Leistungen ausführen und dem<br />

Auftraggeber dann mehrere Planentwürfe vorliegen bzw. eine doppelte Bauüberwachung<br />

stattfindet. Darauf kommt es aber nicht an. Vergaberechtlich ist – bis auf Fälle der<br />

missbräuchlichen Parallelausschreibung – eine zweifache Ausschreibung zulässig, weil die<br />

Frage des tatsächlichen Bedarfs bzw. der Zweckmäßigkeit und Sinnhaftigkeit der<br />

Ausschreibung grundsätzlich nur haushaltsrechtlich von Bedeutung sind und das<br />

Vergaberecht lediglich die Art und Weise und die Spielregeln einer Ausschreibung regelt.<br />

Will der Auftraggeber den Auftrag nur einmal erteilen, so muss er gewärtigen, bei<br />

Aufhebung bzw. Verzicht im zweiten Vergabeverfahren berechtigten<br />

Schadenersatzforderungen eines oder mehrerer Bieter oder Bewerber ausgesetzt zu sein<br />

(OLG Naumburg, B. v. 17.05.2006 - Az.: 1 Verg 3/06; im Ergebnis ebenso VK Brandenburg,<br />

B. v. 14.12.2007 - Az.: VK 50/07; VK Südbayern, B. v. 06.10.2006 - Az.: 26-08/06). Im<br />

Ergebnis vergleichbar argumentiert die VK Köln für den Fall eines<br />

Feststellungsverfahrens (VK Köln, B. v. 03.01.2007 – Az.: VK VOB 44/2006).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.7.3<br />

Gliederungstext: Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses im Nachprüfungsverfahren<br />

RZ 2811

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