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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.38<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden des Auftraggebers bei der Möglichkeit, einen<br />

Auftrag im Verhandlungsverfahren zu vergeben<br />

RZ 2802<br />

Bekämpft der Auftraggeber mit einer Beschwerde die Entscheidung der Vergabekammer,<br />

wonach Angebote aus Gründen der Gleichbehandlung zu werten sind, während die<br />

Vergabestelle der Auffassung ist, wegen fehlender wertbarer Angebote das<br />

Vergabeverfahren aufheben und ohne öffentliche Vergabebekanntmachung zu einem<br />

Verhandlungsverfahren übergehen zu können, ist der Auftraggeber durch die<br />

Entscheidung der Vergabekammer beschwert und hat an einer abändernden Entscheidung<br />

ein Rechtsschutzinteresse (OLG Düsseldorf, B. v. 14.10.2005 - Az.: VII - Verg 40/05).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.39<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem unschlüssigen Nachprüfungsantrag<br />

RZ 2803<br />

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat ein Bieter immer dann keinen<br />

Anspruch auf Einhaltung der Vergabebestimmungen im Sinne des <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong>, wenn<br />

sein Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist. Ist das Angebot eines<br />

Bieters zwingend auszuschließen, kann der Fortgang des Vergabeverfahrens seine<br />

Interessen nicht mehr berühren, und der Bieter kann auch nicht in seinen Rechten nach<br />

<strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> verletzt sein. Nichts anderes gilt, wenn ein Bieter vom<br />

Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde und dieser Ausschluss schon aufgrund des<br />

eigenen Vortrags im Nachprüfungsverfahren nicht schlüssig beanstandet wird. Denn<br />

auch in diesem Fall vermag der Fortgang des Vergabeverfahrens die Interessen des<br />

ausgeschlossenen Bieters nicht mehr zu berühren, da schon der eigene Vortrag des Bieters<br />

nicht geeignet ist, die Vergabekammer dazu zu veranlassen, eine durch den Ausschluss vom<br />

Vergabeverfahren eingetretene Rechtsverletzung des ausgeschlossenen Bieters festzustellen.<br />

Auch eine Berufung auf den Untersuchungsgrundsatz (<strong>§</strong> 110 Abs. 1 <strong>GWB</strong>) scheidet<br />

insoweit aus, da dieser die Vergabekammer nur dann zu weiterer Aufklärung verpflichtet,<br />

wenn der Vortrag der Beteiligten hinreichenden Anlass zur Prüfung bietet. Legt ein Bieter<br />

aber nicht schlüssig dar, dass sein Angebot nicht auszuschließen ist, besteht keine<br />

Verpflichtung der Vergabekammer zu amtsseitiger Untersuchung, ob nicht doch ein die<br />

Mindestanforderungen erfüllendes Angebot vorliegt. In diesem Fall trägt vielmehr der<br />

<strong>Antrag</strong>steller nach allgemeinen Grundsätzen die Darlegungslast dafür, dass er ein den<br />

Mindestanforderungen entsprechendes Angebot eingereicht hat (1. VK Bund, B. v.<br />

27.07.2006 - Az.: VK 1 - 58/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.40<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem Rahmenvertrag mit mehreren<br />

Wirtschaftsteilnehmern<br />

RZ 2804<br />

Ein „Schaden“ wird in der Regel zwar nur demjenigen Unternehmen entstehen oder drohen,<br />

das selbst nicht für den Zuschlag vorgesehen ist. Im Fall eines Rahmenvertrags mit<br />

mehreren Wirtschaftsteilnehmern kann ein Bieter z.B. in verschiedenen Losen, in denen er<br />

für den Zuschlag vorgesehen ist, nur einer von mehreren Rahmenvertragspartnern pro Los<br />

sein. Ein Schaden ist dann zu bejahen, wenn der Bieter gerade diese Vertragsgestaltung,<br />

nämlich die Eröffnung eines zweiten Wettbewerbs um den Einzelvertragsschluss aus<br />

bestimmten Gründen für vergaberechtswidrig hält. Ein Schaden entfällt auch nicht

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