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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Preisgerichtsentscheidung und Empfehlung haben für den Auslober ein erhebliches<br />

Gewicht; schließlich ist dies ja Sinn und Zweck der Durchführung eines solchen<br />

Wettbewerbes. Einer eindeutigen Entscheidung/Empfehlung eines Preisgerichts in einem<br />

Wettbewerbsverfahren kommt eine nicht leugbare Bedeutung und ein nicht zu<br />

vernachlässigendes Gewicht zu; über beide kann sich der Auslober im sich anschließenden<br />

Verhandlungsverfahren nicht ohne weiteres hinwegsetzen. Ungeachtet dessen, dass bei einer<br />

derartigen Empfehlung des Preisgerichts der 1. Preisträger immer die besseren Chancen<br />

haben wird (rein faktisch, nicht rechtlich), werden die Chancen des zweiten Preisträgers,<br />

den Auftrag zu erhalten, letztlich schon dadurch beeinträchtigt, dass er bei Ausschluss des<br />

vergaberechtsfehlerhaft Erstplatzierten weniger Mitbewerber hätte (1. VK Saarland, B. v.<br />

20.02.2008 - Az.: 1 VK 07/2007).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.36<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einer Preisgerichtsentscheidung im Sinn von <strong>§</strong><br />

661 Abs. 2 BGB<br />

RZ 2799<br />

<strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis fehlt, wenn im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens nach der<br />

VOF Wertungsfehler des Preisgerichts geltend gemacht werden. Eine<br />

Preisrichterentscheidung ist grundsätzlich nicht gerichtlich auf ihre sachliche Richtigkeit hin<br />

überprüfbar. Nachprüfbar sind nur schwerwiegende Verfahrensmängel, die sich offensichtlich<br />

auf die Entscheidung ausgewirkt haben (VG Meiningen, B. v. 16.01.2007 - Az.: 2 E 613/06<br />

Me; 1. VK Bund, B. v. 01.09.2005 - Az.: VK 1 – 98/05; anderer Auffassung im Ergebnis 1.<br />

VK Saarland, B. v. 20.02.2008 - Az.: 1 VK 07/2007; 1. VK Sachsen, B. v. 19.08.2005 - Az.:<br />

1/SVK/096-05). Ein schwerwiegender Verfahrensfehler liegt vor, wenn das Preisgericht bei<br />

seiner Entscheidung eine grundlegende, die Gestaltung des Bauvorhabens maßgeblich<br />

prägende Forderung der Auslobung nicht beachtet hat (VG Meiningen, B. v. 16.01.2007 -<br />

Az.: 2 E 613/06 Me).<br />

RZ 2800<br />

Vgl. dazu im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 25 VOF RZ 8448.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.37<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden und begrenzte Akteneinsicht<br />

RZ 2801<br />

Ein aus Wettbewerbsgründen notwendig eingeschränktes Akteneinsichtsrecht eines<br />

Bieters und Mitbewerbers hat Auswirkungen darauf, welche Anforderungen an den<br />

Vortrag eines <strong>Antrag</strong>sstellers zu stellen sind, soll er doch hinsichtlich des<br />

Tatbestandsmerkmals „<strong>Antrag</strong>sbefugnis“ u. a. darlegen müssen (und können), dass ihm durch<br />

die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu<br />

entstehen droht. Es sind daher nur geringe Anforderungen an die<br />

Zulässigkeitsvoraussetzungen der Darlegung eines mit der Verletzung von<br />

Vergabevorschriften entstandenen oder drohenden Schadens zu stellen. <strong>Die</strong>ser<br />

Zulässigkeitsvoraussetzung ist bereits dann genügt, wenn mit dem <strong>Antrag</strong> schlüssig<br />

vorgetragen wird, dass infolge der behaupteten Rechtsverletzung ein Schaden entstanden ist<br />

oder zu entstehen droht; nicht erforderlich ist, dass bereits festgestellt werden kann, dass der<br />

behauptete Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften tatsächlich vorliegt und den<br />

behaupteten Schaden ausgelöst hat oder auszulösen droht, der Nachprüfungsantrag also in der<br />

Sache selbst begründet ist (VK Thüringen, B. v. 06.12.2005 - Az.: 360-4003.20-026/05-SLZ).

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