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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2796<br />

Der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des<br />

Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. An die Schadensdarlegung i.S.v. <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong> sind zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine<br />

überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig, und ein Schaden<br />

muss denkbar sein. Ist ein Bieter zwar das letzte im Verfahren verbliebene Unternehmen,<br />

mit dem ein Auftraggeber zuletzt noch in Verhandlungen über die Auftragsvergabe stand, so<br />

dass er sich durchaus Hoffnung auf den streitgegenständlichen Auftrag machen konnte, spielt<br />

keine Rolle, wenn der Auftraggeber nicht mehr beabsichtigt, die „ausgeschriebene“<br />

Leistung zu vergeben. Hat ein <strong>Antrag</strong>steller - den gerügten Vergabeverstoß hinweggedacht -<br />

gleichwohl keine Chance darauf, den begehrten Auftrag zu erhalten, so ist er nicht<br />

antragsbefugt; denn dann kann der geltend gemachte Schaden gerade nicht auf den<br />

Vergabeverstoß zurückgeführt werden, den der <strong>Antrag</strong>steller zum Gegenstand des<br />

Nachprüfungsverfahrens machen will. Unterstellt, der Auftraggeber hätte rechtswidrig<br />

gehandelt, als er das Vergabeverfahren aufhob, und damit den Bieter in seinen Rechten aus <strong>§</strong><br />

97 <strong>GWB</strong> verletzte, kann ihm trotzdem kein Schaden drohen: Selbst bei hinweggedachter<br />

Aufhebungsentscheidung nämlich hätte der Bieter angesichts des aufgegebenen<br />

Vergabewillens auf Seiten des Auftraggebers keinen Anspruch auf Erteilung des<br />

Auftrags. Er kann nicht mehr für die Auftragserteilung in Frage kommen, weil der<br />

Auftraggeber endgültig von seinem bekannt gemachten Vergabevorhaben Abstand<br />

genommen hat (VK Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.2008 - Az.: VK-SH 28/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.35<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem VOF-Verfahren<br />

RZ 2797<br />

Da die Darlegung eines drohenden Schadens in einem VOF-Verfahren, insbesondere<br />

wenn die eigene Wettbewerbsstellung nicht mitgeteilt und die ausgewählten Büros nicht<br />

benannt werden, eher hypothetischen Sinn hat, dürfen die Anforderungen an diese<br />

Darlegung nicht zu hoch angesetzt werden. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr als der Bewerber in<br />

Verfahren nach der VOF keinerlei greifbare Anhaltspunkte hat, wie er im<br />

Wettbewerberfeld positioniert ist und wie seine theoretische Zuschlagschance aussieht (1. VK<br />

Sachsen, B. v. 11.04.2005 - Az.: 1/SVK/030-05; B. v. 03.12.2004 - Az.: 1/SVK/104-04,<br />

1/SVK/104-04G).<br />

RZ 2798<br />

Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachprüfungsantrag besteht im Anschluss an einen<br />

Architektenwettbewerb auch dann, wenn der Auslober und öffentliche Auftraggeber noch<br />

keine Verhandlungen mit den Preisträgern – entsprechend den Wettbewerbsbedingungen -<br />

aufgenommen hat, der Auftraggeber aber klar äußert, dass er in die<br />

Verhandlungsgespräche auch solche Preisträger einbeziehen will, die aus<br />

vergaberechtlichen Gründen zwingend von den Verhandlungsgesprächen auszuschließen<br />

sind. Der Schaden besteht zunächst darin, dass gemäß <strong>§</strong> 5 Abs. 2 c VOF der Auftraggeber alle<br />

Preisträger des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen auffordern muss und<br />

wird, d.h. auch den erstplatzierten Preisträger, der aufgrund eines schwerwiegenden<br />

Vergabefehlers ( Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes) im<br />

Wettbewerbsverfahren belassen wurde, obwohl er eigentlich hätte ausgeschlossen werden<br />

müssen. Es ist zwar richtig, dass auch der 2. Preisträger am späteren<br />

Verhandlungsverfahren teilnehmen darf. Seine Chancen im nachfolgenden<br />

Verhandlungsverfahren auf eine Auftragserteilung sind jedoch (de facto) als<br />

Zweitplatzierter in erheblichem Maße geringer als die des Erstprämierten.

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