18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2796<br />
Der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> verwendete Schadensbegriff muss unter dem Gesichtspunkt des<br />
Primärrechtsschutzes betrachtet und ausgelegt werden. An die Schadensdarlegung i.S.v. <strong>§</strong><br />
<strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong> sind zwar nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keine<br />
überzogenen Anforderungen zu stellen. Sie muss lediglich schlüssig, und ein Schaden<br />
muss denkbar sein. Ist ein Bieter zwar das letzte im Verfahren verbliebene Unternehmen,<br />
mit dem ein Auftraggeber zuletzt noch in Verhandlungen über die Auftragsvergabe stand, so<br />
dass er sich durchaus Hoffnung auf den streitgegenständlichen Auftrag machen konnte, spielt<br />
keine Rolle, wenn der Auftraggeber nicht mehr beabsichtigt, die „ausgeschriebene“<br />
Leistung zu vergeben. Hat ein <strong>Antrag</strong>steller - den gerügten Vergabeverstoß hinweggedacht -<br />
gleichwohl keine Chance darauf, den begehrten Auftrag zu erhalten, so ist er nicht<br />
antragsbefugt; denn dann kann der geltend gemachte Schaden gerade nicht auf den<br />
Vergabeverstoß zurückgeführt werden, den der <strong>Antrag</strong>steller zum Gegenstand des<br />
Nachprüfungsverfahrens machen will. Unterstellt, der Auftraggeber hätte rechtswidrig<br />
gehandelt, als er das Vergabeverfahren aufhob, und damit den Bieter in seinen Rechten aus <strong>§</strong><br />
97 <strong>GWB</strong> verletzte, kann ihm trotzdem kein Schaden drohen: Selbst bei hinweggedachter<br />
Aufhebungsentscheidung nämlich hätte der Bieter angesichts des aufgegebenen<br />
Vergabewillens auf Seiten des Auftraggebers keinen Anspruch auf Erteilung des<br />
Auftrags. Er kann nicht mehr für die Auftragserteilung in Frage kommen, weil der<br />
Auftraggeber endgültig von seinem bekannt gemachten Vergabevorhaben Abstand<br />
genommen hat (VK Schleswig-Holstein, B. v. 04.02.2008 - Az.: VK-SH 28/07).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.35<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem VOF-Verfahren<br />
RZ 2797<br />
Da die Darlegung eines drohenden Schadens in einem VOF-Verfahren, insbesondere<br />
wenn die eigene Wettbewerbsstellung nicht mitgeteilt und die ausgewählten Büros nicht<br />
benannt werden, eher hypothetischen Sinn hat, dürfen die Anforderungen an diese<br />
Darlegung nicht zu hoch angesetzt werden. <strong>Die</strong>s gilt umso mehr als der Bewerber in<br />
Verfahren nach der VOF keinerlei greifbare Anhaltspunkte hat, wie er im<br />
Wettbewerberfeld positioniert ist und wie seine theoretische Zuschlagschance aussieht (1. VK<br />
Sachsen, B. v. 11.04.2005 - Az.: 1/SVK/030-05; B. v. 03.12.2004 - Az.: 1/SVK/104-04,<br />
1/SVK/104-04G).<br />
RZ 2798<br />
Ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Nachprüfungsantrag besteht im Anschluss an einen<br />
Architektenwettbewerb auch dann, wenn der Auslober und öffentliche Auftraggeber noch<br />
keine Verhandlungen mit den Preisträgern – entsprechend den Wettbewerbsbedingungen -<br />
aufgenommen hat, der Auftraggeber aber klar äußert, dass er in die<br />
Verhandlungsgespräche auch solche Preisträger einbeziehen will, die aus<br />
vergaberechtlichen Gründen zwingend von den Verhandlungsgesprächen auszuschließen<br />
sind. Der Schaden besteht zunächst darin, dass gemäß <strong>§</strong> 5 Abs. 2 c VOF der Auftraggeber alle<br />
Preisträger des Wettbewerbes zur Teilnahme an den Verhandlungen auffordern muss und<br />
wird, d.h. auch den erstplatzierten Preisträger, der aufgrund eines schwerwiegenden<br />
Vergabefehlers ( Verletzung des Gleichbehandlungs- und des Transparenzgrundsatzes) im<br />
Wettbewerbsverfahren belassen wurde, obwohl er eigentlich hätte ausgeschlossen werden<br />
müssen. Es ist zwar richtig, dass auch der 2. Preisträger am späteren<br />
Verhandlungsverfahren teilnehmen darf. Seine Chancen im nachfolgenden<br />
Verhandlungsverfahren auf eine Auftragserteilung sind jedoch (de facto) als<br />
Zweitplatzierter in erheblichem Maße geringer als die des Erstprämierten.