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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

erwarten und sind auch tatsächlich innerhalb der Frist nicht eingereicht worden. <strong>Die</strong><br />

<strong>Antrag</strong>steller können demgemäß aus einer behaupteten verfrühten Eröffnung der Angebote<br />

nichts zu ihren Gunsten herleiten (Hanseatisches OLG, B. v. 10.10.2003 - Az.: 1 Verg 2/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.28<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einer Verdachtsrüge<br />

RZ 2784<br />

Gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> ist ein Unternehmen nur antragsbefugt, wenn es ein<br />

Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinem Recht auf Einhaltung der<br />

Vergabebestimmungen geltend macht. Dabei hat es auch darzulegen, dass ihm durch die<br />

behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu<br />

entstehen droht. Was insoweit dem Bieter an Substantiierung anheim zu geben ist, lässt<br />

sich nicht generell sagen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, u. a. davon,<br />

inwieweit schon die Vorabinformation den Bieter zum Vortrag imstande gesetzt hat.<br />

RZ 2785<br />

Dabei ist es möglich, dass einem Bieter aufgrund der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> es nicht<br />

möglich ist, einen Vergabeverstoß darlegen. <strong>Die</strong>s allein erlaubt ihm jedoch nicht, ohne<br />

Weiteres ins Blaue hinein die Nachprüfung zu beantragen. Vielmehr ist er verpflichtet,<br />

sich im zumutbaren Rahmen die notwendigen Informationen zu beschaffen, um zunächst<br />

einmal zu prüfen, ob überhaupt ein Vergaberechtsverstoß vorlag und dann gegebenenfalls<br />

einen konkreten Fehler im Verfahren aufzuzeigen. Zu denken war z. B. an eine mit kurzer<br />

Frist versehene Aufforderung an die Auftraggeber, ihr Einzelheiten der Wertung mitzuteilen.<br />

Der <strong>Antrag</strong>steller hätte auch Akteneinsicht beantragen können.<br />

RZ 2786<br />

Hat ein <strong>Antrag</strong>steller, statt die ihm zumutbaren Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen, auf<br />

bloßen Verdacht hin die Nachprüfung beantragt, weit vor Ablauf der Frist nach <strong>§</strong> 13<br />

VgV bzw. 101a <strong>GWB</strong>, fehlt für ein solches Verhalten die <strong>Antrag</strong>sbefugnis, die verlangt wird,<br />

um unnötige Nachprüfungsverfahren zu vermeiden (OLG Düsseldorf, B. v. 30.7.2003 - Az.:<br />

Verg 41/03).<br />

RZ 2787<br />

Nach Auffassung der Vergabekammer Brandenburg muss die Vergabekammer, wenn sie<br />

nach Einsicht in die Vergabeakte feststellt, dass der Anfangsverdacht für eine zunächst<br />

„ins Blaue“ erhobene Rüge vorliegt, z.B. der Abstand des für den Zuschlag vorgesehenen<br />

Angebotes tatsächlich deutlich, d.h. mehr als 10 % unter dem nächsten Angebot liegt, in<br />

Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes, <strong>§</strong> 110 Abs. 1 <strong>GWB</strong>, den Sachverhalt<br />

aufklären, d.h. den <strong>Antrag</strong> als zulässig annehmen und prüfen, auch wenn sich später dessen<br />

Unbegründetheit herausstellt. Eine Zurückweisung des Nachprüfungsantrages in Kenntnis<br />

eines möglichen Verstoßes gegen das Vergaberecht zulasten eines Bieters stellt eine<br />

unzulässige Verkürzung der Rechtsposition des <strong>Antrag</strong>stellers dar (2. VK Brandenburg,<br />

B. v. 10.11.2006 - Az.: 2 VK 44/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.29<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch<br />

den Bieter<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.29.1<br />

Gliederungstext: Grundsatz

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