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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

22.07.2009 - Az.: VK-SH 06/09; B. v. 20.01.2009 - Az.: VK-SH 17/08; B. v. 07.05.2008 -<br />

Az.: VK-SH 05/08).<br />

RZ 2780<br />

Wird außerdem ein (vermeintlicher) Verstoß gegen eine vergaberechtliche Vorschrift nicht<br />

(rechtzeitig) gerügt und ist daher präkludiert, so kann sich eine auf gerade diesen<br />

Gesichtspunkt beziehende fehlende Dokumentation und Transparenz nicht (mehr)<br />

auswirken, d. h. sie teilt das Schicksal des präkludierten (etwaigen) Verstoßes und ist<br />

ebenfalls nicht mehr Gegenstand der Nachprüfung; sie ist quasi ebenfalls "präkludiert" (VK<br />

Hessen, B. v. 29.5.2002 - Az.: 69 d VK - 15/2002).<br />

RZ 2781<br />

Nach Auffassung der 2. VK Brandenburg führen gravierende Dokumentationsmängel im<br />

Ergebnis dazu, dass das Vergabeverfahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Dokumentation<br />

unzureichend ist, fehlerbehaftet ist und insoweit zu wiederholen ist (2. VK Brandenburg,<br />

B. v. 14.09.2006 - Az.: 2 VK 36/06; im Ergebnis ebenso OLG Frankfurt, B. v. 16.08.2006 -<br />

Az.: 11 Verg 3/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.26.2<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2782<br />

• der Bieter kann seinen Nachprüfungsantrag nur dann auf eine fehlende oder<br />

unzureichende Dokumentation stützen, wenn sich die diesbezüglichen Mängel<br />

gerade auch auf seine Rechtsstellung im Vergabeverfahren nachteilig ausgewirkt<br />

haben könnten (VK Nordbayern, B. v. <strong>18.</strong>09.2008 - Az.: 21.VK - 3194 - 43/08)<br />

• unterlässt es ein Auftraggeber, einen Vergabevermerk anzufertigen, in dem er in<br />

transparenter Weise begründet, weshalb Angebote für die Versorgung mit wieder<br />

verwendbaren Hilfsmitteln jeweils nur für ein gesamtes Bundesland und nicht<br />

für kleinere Regionen zugelassen werden sollen, kann sich ein Bieter auch mit<br />

Erfolg auf die mangelhafte Dokumentation des Vergabeverfahrens berufen, da<br />

sich die diesbezüglichen Mängel auf ihre Rechtsstellung im Vergabeverfahren<br />

nachteilig ausgewirkt haben können, wenn z.B. der Bieter vorträgt, dass er in seiner<br />

Eigenschaft als mittelständisches Unternehmen bei einem kleinerem Zuschnitt der<br />

mit dem Versorgungsangebot abzudeckenden Gebiete weitere Angebote abgegeben<br />

hätte bzw. sein Angebot anders gestaltet hätte sowie bei der Zulassung von<br />

Bietergemeinschaften zumindest auch für das Bundesland Hessen ein Angebot<br />

abgegeben hätte (1. VK Bund, B. v. 09.05.2007 - Az.: VK 1 - 26/07)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.27<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei vorzeitiger Angebotsöffnung in einem<br />

Verhandlungsverfahren<br />

RZ 2783<br />

<strong>Die</strong> Vorschrift des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> wird nicht dadurch in relevanter Weise verletzt,<br />

dass die Angebote - in einem Verhandlungsverfahren - vorzeitig geöffnet werden. Den<br />

<strong>Antrag</strong>stellern ist kein Schaden daraus erwachsen, dass die Frist nicht eingehalten worden ist,<br />

sondern dass die Angebote bereits vorher geöffnet wurden, wenn, nachdem die<br />

letztverbindlichen Angebote sämtlicher Bieter eingegangen waren, weitere Angebote nicht zu

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