18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Bei komplexen Projektmanagementleistungen ist einem interessierten Unternehmen die<br />
Beteiligung an einer Bietergemeinschaft grundsätzlich zuzumuten. Auf jeden Fall muss<br />
ein Bieter die Gründe dafür vortragen, warum ihm eine Beteiligung an einer<br />
Bietergemeinschaft nicht zuzumuten ist (VK Thüringen, B. v. 16.02.2007 - Az.: 360-4003.20-<br />
402/2007-001-UH).<br />
RZ 2771<br />
Schreibt eine Vergabestelle Leistungen aus, ohne sie in Lose aufzuteilen, ist ein Bieter<br />
durch die fehlende Aufteilung in Lose allein nicht beschwert ist, wenn er selbst dadurch<br />
nicht an einer Angebotsabgabe gehindert wird, weil er die die gesamte abgeforderte<br />
Leistung erbringen kann. Damit fehlt es an einer Kausalität der Ausgestaltung der Vergabe<br />
ohne Lose für die behauptete Rechtsverletzung (VK Nordbayern, B. v. 16.04.2008 - Az.:<br />
21.VK - 3194 – 14/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.22<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei fehlende Bezeichnung der Vergabekammer in<br />
den Verdingungsunterlagen<br />
RZ 2772<br />
Wenn ein <strong>Antrag</strong>steller die fehlende Bezeichnung der Vergabekammer in den<br />
Verdingungsunterlagen rügt, erscheint unter keinem Blickwinkel heraus ein drohender<br />
Schaden denkbar, wenn der <strong>Antrag</strong>steller den Weg zur zuständigen Vergabekammer<br />
gefunden hat und die Vergabekammer auf <strong>Antrag</strong> des <strong>Antrag</strong>stellers das<br />
Nachprüfungsverfahren eingeleitet hat (VK Schleswig-Holstein, B. v. 17.09.2008 - Az.:<br />
VK-SH 10/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.23<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden und Information nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong><br />
RZ 2773<br />
Zur Notwendigkeit der Kausalität zwischen drohendem Schaden und einer unzureichenden<br />
Information nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> RZ 2271.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.24<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist<br />
RZ 2774<br />
Allein durch die Verlängerung der Zuschlags- und Bindungsfrist wird ein <strong>Antrag</strong>steller<br />
nicht in seinen Rechten verletzt. Eine Verlängerung der Frist stellt keinen Verstoß gegen<br />
den Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz dar, wenn der Auftraggeber allen für die<br />
Vergabe noch in Betracht kommenden Bietern die Möglichkeit gibt, weiterhin am<br />
Vergabeverfahren teilzunehmen. Solange sie nicht ausgeschlossen werden, haben die Bieter<br />
keinen Anspruch auf einen Abschluss des Vergabeverfahrens zum vorgesehenen Zeitpunkt,<br />
wenn die Verlängerung keinen Einfluss auf die Leistungszeiten hat (OLG Naumburg, B. v.<br />
13.5.2003 - Az.: 1 Verg 2/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.25<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei zu kurzen Angebotsfristen<br />
RZ 2775