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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

vom Auftraggeber durchgeführte Verfahren nur rudimentär an die Regelungen des 2.<br />

Abschnittes der VOL/A anlehnt, keine Eignungsprüfung anhand vorzulegender<br />

Angaben/Unterlagen vorgenommen wurde und es keine für die Bieter erkennbare<br />

Festlegung auf eine Verfahrensart mit entsprechend transparenter Dokumentation in<br />

der Vergabeakte gab. <strong>Die</strong> Durchführung eines europaweiten Verfahrens unter Beachtung der<br />

Regelungen des 2. Abschnittes der VOL/A stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar,<br />

sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter. Aufgrund<br />

der Unwägbarkeiten der Chancen aller Bieter im Falle dass der Auftraggeber durch<br />

Veröffentlichung deutlich gemacht hätte, dass überhaupt ein Wettbewerb durchgeführt wird,<br />

er weiter eine Eignungsprüfung durchgeführt hätte und die Bieter sich auf eine bestimmte<br />

Verfahrensart und ggf. mitgeteilte Wertungskriterien bei der Gestaltung ihres Angebotes<br />

hätten einstellen können, kann in keiner Weise die Aussage getroffen werden, dass dem Bieter<br />

eine vollwertige Chance auf den Vertragsschluss geboten gewesen wäre. Der Auftraggeber<br />

hat nicht nur formale Anforderungen nicht erfüllt, die ein Unternehmen, das ein Angebot<br />

abgeben konnte, überhaupt nicht in seinen Wettbewerbschancen berühren würden, sondern<br />

auch wesentliche Bestandteile des reglementierten Vergabeverfahrens außer Acht gelassen,<br />

die auf die Beurteilung des Unternehmens und die Bewertung der Angebote Einfluss haben<br />

können (VK Düsseldorf, B. v. 27.04.2006 - Az.: VK - 12/2006 - L).<br />

RZ 2768<br />

Ein Bieter wird durch das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht gehindert,<br />

sich im Rahmen der vergaberechtswidrigerweise lediglich national durchgeführten<br />

öffentlichen Ausschreibung am Vergabeverfahren zu beteiligen. Er ist damit - ebenso wie<br />

die anderen Bieter im streitbefangenen Verfahren - deutlich besser gestellt als die<br />

potenziellen Konkurrenten in den anderen EU-Mitgliedsstaaten, die mangels<br />

europaweiter Bekanntmachung vom Vergabeverfahren gar nicht informiert wurden. <strong>Die</strong><br />

Beeinträchtigung der Rechte des <strong>Antrag</strong>stellers wie auch der übrigen Bieter im<br />

Vergabeverfahren liegt jedoch darin begründet, dass ihnen durch das Unterlassen der<br />

europaweiten Ausschreibung zugleich die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes<br />

nach dem 4. Teil des <strong>GWB</strong> zumindest deutlich erschwert wird (VK Arnsberg, B. v.<br />

04.11.2008 - Az.: VK 23/08; VK Lüneburg, B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-23/2006). <strong>Die</strong>s<br />

kann sich z.B. in der Tatsache manifestieren, dass der Auftraggeber den Auftrag bereits<br />

vergeben hat, ohne die Bieter 14 Tage vorab über den bevorstehenden Zuschlag zu<br />

informieren, weil er sich an die Vorgabe des <strong>§</strong> 13 VgV nicht gebunden fühlt (VK Lüneburg,<br />

B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-23/2006).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.20<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei losweiser Ausschreibung<br />

RZ 2769<br />

Werden mehrere Lose mit dem Vorbehalt der Einzellosvergabe ausgeschrieben und wendet<br />

sich der <strong>Antrag</strong>steller nicht gegen die Entscheidung der Vergabestelle, von dem Vorbehalt<br />

Gebrauch zu machen, sondern nur gegen die vorgesehene Zuschlagserteilung hinsichtlich<br />

eines bestimmten Loses, so fehlt es ihm an der <strong>Antrag</strong>sbefugnis, wenn er dieses Los nicht<br />

angeboten hat und auch nicht behauptet, daran gehindert gewesen zu sein (OLG Koblenz, B.<br />

v. 8.2.2001 - Az.: 1 Verg 5/00).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.21<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei nicht losweiser Ausschreibung<br />

RZ 2770

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