18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
vom Auftraggeber durchgeführte Verfahren nur rudimentär an die Regelungen des 2.<br />
Abschnittes der VOL/A anlehnt, keine Eignungsprüfung anhand vorzulegender<br />
Angaben/Unterlagen vorgenommen wurde und es keine für die Bieter erkennbare<br />
Festlegung auf eine Verfahrensart mit entsprechend transparenter Dokumentation in<br />
der Vergabeakte gab. <strong>Die</strong> Durchführung eines europaweiten Verfahrens unter Beachtung der<br />
Regelungen des 2. Abschnittes der VOL/A stellt für den Bieter nicht nur eine Formalität dar,<br />
sondern hat direkte, nicht vorhersehbare Auswirkungen auf die Chancen der Bieter. Aufgrund<br />
der Unwägbarkeiten der Chancen aller Bieter im Falle dass der Auftraggeber durch<br />
Veröffentlichung deutlich gemacht hätte, dass überhaupt ein Wettbewerb durchgeführt wird,<br />
er weiter eine Eignungsprüfung durchgeführt hätte und die Bieter sich auf eine bestimmte<br />
Verfahrensart und ggf. mitgeteilte Wertungskriterien bei der Gestaltung ihres Angebotes<br />
hätten einstellen können, kann in keiner Weise die Aussage getroffen werden, dass dem Bieter<br />
eine vollwertige Chance auf den Vertragsschluss geboten gewesen wäre. Der Auftraggeber<br />
hat nicht nur formale Anforderungen nicht erfüllt, die ein Unternehmen, das ein Angebot<br />
abgeben konnte, überhaupt nicht in seinen Wettbewerbschancen berühren würden, sondern<br />
auch wesentliche Bestandteile des reglementierten Vergabeverfahrens außer Acht gelassen,<br />
die auf die Beurteilung des Unternehmens und die Bewertung der Angebote Einfluss haben<br />
können (VK Düsseldorf, B. v. 27.04.2006 - Az.: VK - 12/2006 - L).<br />
RZ 2768<br />
Ein Bieter wird durch das Unterlassen einer europaweiten Ausschreibung nicht gehindert,<br />
sich im Rahmen der vergaberechtswidrigerweise lediglich national durchgeführten<br />
öffentlichen Ausschreibung am Vergabeverfahren zu beteiligen. Er ist damit - ebenso wie<br />
die anderen Bieter im streitbefangenen Verfahren - deutlich besser gestellt als die<br />
potenziellen Konkurrenten in den anderen EU-Mitgliedsstaaten, die mangels<br />
europaweiter Bekanntmachung vom Vergabeverfahren gar nicht informiert wurden. <strong>Die</strong><br />
Beeinträchtigung der Rechte des <strong>Antrag</strong>stellers wie auch der übrigen Bieter im<br />
Vergabeverfahren liegt jedoch darin begründet, dass ihnen durch das Unterlassen der<br />
europaweiten Ausschreibung zugleich die Wahrnehmung des Primärrechtsschutzes<br />
nach dem 4. Teil des <strong>GWB</strong> zumindest deutlich erschwert wird (VK Arnsberg, B. v.<br />
04.11.2008 - Az.: VK 23/08; VK Lüneburg, B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-23/2006). <strong>Die</strong>s<br />
kann sich z.B. in der Tatsache manifestieren, dass der Auftraggeber den Auftrag bereits<br />
vergeben hat, ohne die Bieter 14 Tage vorab über den bevorstehenden Zuschlag zu<br />
informieren, weil er sich an die Vorgabe des <strong>§</strong> 13 VgV nicht gebunden fühlt (VK Lüneburg,<br />
B. v. 10.10.2006 - Az.: VgK-23/2006).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.20<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei losweiser Ausschreibung<br />
RZ 2769<br />
Werden mehrere Lose mit dem Vorbehalt der Einzellosvergabe ausgeschrieben und wendet<br />
sich der <strong>Antrag</strong>steller nicht gegen die Entscheidung der Vergabestelle, von dem Vorbehalt<br />
Gebrauch zu machen, sondern nur gegen die vorgesehene Zuschlagserteilung hinsichtlich<br />
eines bestimmten Loses, so fehlt es ihm an der <strong>Antrag</strong>sbefugnis, wenn er dieses Los nicht<br />
angeboten hat und auch nicht behauptet, daran gehindert gewesen zu sein (OLG Koblenz, B.<br />
v. 8.2.2001 - Az.: 1 Verg 5/00).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.21<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei nicht losweiser Ausschreibung<br />
RZ 2770