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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

hoher Wahrscheinlichkeit in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre<br />

(VK Brandenburg, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02).<br />

RZ 2759<br />

Nach einer anderen Auffassung hat ein <strong>Antrag</strong>steller die Darlegungs- und Beweislast<br />

dafür, inwieweit durch die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens anstelle eines Offenen<br />

Verfahrens mit europaweiter Bekanntmachung seine Leistungs- und<br />

Angebotsmöglichkeiten eingeschränkt oder negativ beeinflusst worden sein könnten. Der<br />

Auftraggeber muss im Rahmen eines Offenen Verfahrens anlässlich der 2. Wertungsstufe<br />

ebenfalls die Eignung des Bieters bzw. Bewerbers überprüfen. <strong>Die</strong> VK Schleswig-Holstein<br />

vermag jedoch hinsichtlich des Schadens keinen Unterschied darin zu erkennen, ob eine<br />

Bewerbung im Stadium der Teilnahmewettbewerbs eines Nichtoffenen Verfahrens oder<br />

(erst) auf der 2. Wertungsstufe eines Offenen Verfahrens ausgeschieden wird (VK<br />

Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08; B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH<br />

25/06).<br />

RZ 2760<br />

Im Regelfall dürfte der <strong>Antrag</strong>steller, der den Teilnahmewettbewerb unter Teilnahme<br />

einer Vielzahl von Bewerbern passiert hat, gerade kein Interesse haben, dass eine<br />

Neuwertung der Teilnahmeanträge bzw. eine Wiederholung des Teilnahmewettbewerbs<br />

stattfindet. Es sind jedoch auch im Einzelfall Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der<br />

<strong>Antrag</strong>steller gerade in zulässiger Weise auf eine Rechtsverletzung im Sinne des <strong>§</strong> 97 Abs. 7<br />

<strong>GWB</strong> beruft, deren Feststellung die Neuwertung oder gar Aufhebung eines<br />

Teilnahmewettbewerbs erfordert. In diesen Fällen ist in besonders sorgfältiger Art und<br />

Weise die <strong>Antrag</strong>sbefugnis und damit die Darstellung der subjektiven Rechtsverletzung zu<br />

prüfen. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis ist dann beispielsweise zu bejahen, wenn schlüssig<br />

vorgetragen wird, das Vergabeverfahren ist auf einen anderen Bieter zugeschnitten, der<br />

jedoch die Voraussetzungen des Teilnahmewettbewerbs nicht erfüllt hat (1. VK Sachsen,<br />

B. v. 14.04.2008 - Az.: 1/SVK/013-08).<br />

RZ 2761<br />

Anderer Auffassung ist die VK Bund. Denn zum einen führt die Beseitigung des geltend<br />

gemachten Vergaberechtsverstoßes der falschen Verfahrensart z.B. durch Aufhebung dazu,<br />

dass sich ein Bewerber – bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht – an einem neuen<br />

Vergabeverfahren mit einem neuen Angebot beteiligen und dabei Ausschlussgründe<br />

vermeiden kann. Zum andern verbieten die unterschiedlichen Funktionen von Auswahl<br />

bzw. Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb einerseits und Eignungsprüfung bzw. -<br />

kriterien im offenen Verfahren andererseits die Annahme, dass die Ermittlung der<br />

geeigneten Bieter im Rahmen der Eignungsprüfung in einem offenen Verfahren<br />

zwangsläufig zu demselben Ergebnis kommt wie die Auswahl der Bewerber für die<br />

Angebotsphase im Teilnahmewettbewerb. Denn die für den Teilnahmewettbewerb<br />

aufgestellten Auswahlkriterien dienen ihrem Sinn und Zweck nach gerade nicht nur dazu<br />

festzustellen, ob ein Bieter grundsätzlich geeignet ist, den fraglichen Auftrag auszuführen,<br />

sondern darüber hinaus dazu, aus einer Vielzahl von Bewerbern diejenigen – nach Bewertung<br />

des Auftraggebers besser geeigneten – auszuwählen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert<br />

werden. <strong>Die</strong>sem Verständnis folgend haben die Auftraggeber auch keine materielle<br />

Eignungsprüfung hinsichtlich des grundsätzlichen Ob’s der Eignung durchgeführt, sondern<br />

allenfalls eine Abstufung unter den Bewerbern nach Maß des Mehr oder Weniger an Eignung.<br />

Für ein offenes Verfahren müssten die Auftraggeber dagegen bestimmen, welche<br />

unternehmensbezogenen Voraussetzungen erforderlich sind, damit ein Bieter in der Lage ist,<br />

den fraglichen Auftrag auszuführen; insbesondere für die Ermittlung qualitativer Unterschiede

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