18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
hoher Wahrscheinlichkeit in das Verhandlungsverfahren einzubeziehen gewesen wäre<br />
(VK Brandenburg, B. v. 30.7.2002 - Az.: VK 38/02).<br />
RZ 2759<br />
Nach einer anderen Auffassung hat ein <strong>Antrag</strong>steller die Darlegungs- und Beweislast<br />
dafür, inwieweit durch die Wahl des Nichtoffenen Verfahrens anstelle eines Offenen<br />
Verfahrens mit europaweiter Bekanntmachung seine Leistungs- und<br />
Angebotsmöglichkeiten eingeschränkt oder negativ beeinflusst worden sein könnten. Der<br />
Auftraggeber muss im Rahmen eines Offenen Verfahrens anlässlich der 2. Wertungsstufe<br />
ebenfalls die Eignung des Bieters bzw. Bewerbers überprüfen. <strong>Die</strong> VK Schleswig-Holstein<br />
vermag jedoch hinsichtlich des Schadens keinen Unterschied darin zu erkennen, ob eine<br />
Bewerbung im Stadium der Teilnahmewettbewerbs eines Nichtoffenen Verfahrens oder<br />
(erst) auf der 2. Wertungsstufe eines Offenen Verfahrens ausgeschieden wird (VK<br />
Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08; B. v. 28.11.2006 – Az.: VK-SH<br />
25/06).<br />
RZ 2760<br />
Im Regelfall dürfte der <strong>Antrag</strong>steller, der den Teilnahmewettbewerb unter Teilnahme<br />
einer Vielzahl von Bewerbern passiert hat, gerade kein Interesse haben, dass eine<br />
Neuwertung der Teilnahmeanträge bzw. eine Wiederholung des Teilnahmewettbewerbs<br />
stattfindet. Es sind jedoch auch im Einzelfall Fallkonstellationen denkbar, in denen sich der<br />
<strong>Antrag</strong>steller gerade in zulässiger Weise auf eine Rechtsverletzung im Sinne des <strong>§</strong> 97 Abs. 7<br />
<strong>GWB</strong> beruft, deren Feststellung die Neuwertung oder gar Aufhebung eines<br />
Teilnahmewettbewerbs erfordert. In diesen Fällen ist in besonders sorgfältiger Art und<br />
Weise die <strong>Antrag</strong>sbefugnis und damit die Darstellung der subjektiven Rechtsverletzung zu<br />
prüfen. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis ist dann beispielsweise zu bejahen, wenn schlüssig<br />
vorgetragen wird, das Vergabeverfahren ist auf einen anderen Bieter zugeschnitten, der<br />
jedoch die Voraussetzungen des Teilnahmewettbewerbs nicht erfüllt hat (1. VK Sachsen,<br />
B. v. 14.04.2008 - Az.: 1/SVK/013-08).<br />
RZ 2761<br />
Anderer Auffassung ist die VK Bund. Denn zum einen führt die Beseitigung des geltend<br />
gemachten Vergaberechtsverstoßes der falschen Verfahrensart z.B. durch Aufhebung dazu,<br />
dass sich ein Bewerber – bei Fortbestehen der Beschaffungsabsicht – an einem neuen<br />
Vergabeverfahren mit einem neuen Angebot beteiligen und dabei Ausschlussgründe<br />
vermeiden kann. Zum andern verbieten die unterschiedlichen Funktionen von Auswahl<br />
bzw. Auswahlkriterien im Teilnahmewettbewerb einerseits und Eignungsprüfung bzw. -<br />
kriterien im offenen Verfahren andererseits die Annahme, dass die Ermittlung der<br />
geeigneten Bieter im Rahmen der Eignungsprüfung in einem offenen Verfahren<br />
zwangsläufig zu demselben Ergebnis kommt wie die Auswahl der Bewerber für die<br />
Angebotsphase im Teilnahmewettbewerb. Denn die für den Teilnahmewettbewerb<br />
aufgestellten Auswahlkriterien dienen ihrem Sinn und Zweck nach gerade nicht nur dazu<br />
festzustellen, ob ein Bieter grundsätzlich geeignet ist, den fraglichen Auftrag auszuführen,<br />
sondern darüber hinaus dazu, aus einer Vielzahl von Bewerbern diejenigen – nach Bewertung<br />
des Auftraggebers besser geeigneten – auszuwählen, die zur Angebotsabgabe aufgefordert<br />
werden. <strong>Die</strong>sem Verständnis folgend haben die Auftraggeber auch keine materielle<br />
Eignungsprüfung hinsichtlich des grundsätzlichen Ob’s der Eignung durchgeführt, sondern<br />
allenfalls eine Abstufung unter den Bewerbern nach Maß des Mehr oder Weniger an Eignung.<br />
Für ein offenes Verfahren müssten die Auftraggeber dagegen bestimmen, welche<br />
unternehmensbezogenen Voraussetzungen erforderlich sind, damit ein Bieter in der Lage ist,<br />
den fraglichen Auftrag auszuführen; insbesondere für die Ermittlung qualitativer Unterschiede