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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Auch nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein (B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08)<br />

eröffnen sich durch die größere Flexibilität des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem<br />

offenen Verfahren sogar größere Möglichkeiten der Angebotsgestaltung.<br />

RZ 2754<br />

Auch die Argumentation, im Rahmen eines offenen Verfahrens die Möglichkeit zu haben,<br />

sich nach Partnern für eine Bietergemeinschaft umzusehen, um so ihr Angebot in<br />

qualitativer und preislicher Hinsicht zu verbessern, begründet keine Rügebefugnis nach <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 2 <strong>GWB</strong> hinsichtlich einer fehlerhaften Vergabeart, da auch im Rahmen einer<br />

freihändigen Vergabe die Möglichkeit besteht, das Angebot in gleicher Weise durch die<br />

Einbindung von Subunternehmern zu optimieren (1. VK Bund, B. v. 20.08.2008 - Az.:<br />

VK 1 - 111/08).<br />

RZ 2755<br />

Ein Bieter, der an einem streitgegenständlichen Vergabeverfahren nicht teilgenommen<br />

hat, kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm drohe infolge der gewählten<br />

Verfahrensart bereits dadurch ein Schaden, dass er sich gegen eine Nichteinbeziehung<br />

in den Bieterkreis – unbeschadet der beschwerlicheren und riskanteren Möglichkeit des<br />

verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - nicht effektiv zur Wehr setzen könne,<br />

während er im offenen Verfahren stets ein Angebot abgeben könne. Der Auftraggeber hat<br />

es nicht in der Hand, durch die Wahl des Verfahrens dem Bieter den nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 104 ff. <strong>GWB</strong><br />

vorgesehenen Rechtsschutz abzuschneiden und ihn dadurch faktisch an der Abgabe eines<br />

Angebotes zu hindern (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />

RZ 2756<br />

Ein Bieter kann auch nicht damit gehört werden, eine Beteiligung an dem tatsächlich<br />

durchgeführten Verfahren sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil der Auftraggeber bereits<br />

durch die Wahl einer falschen Verfahrensart zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht<br />

gewillt sei, die Vorschriften des 4. Teils des <strong>GWB</strong> zu beachten. Der allgemeine Hinweis auf<br />

die fehlende Rechtstreue eines Auftraggebers enthebt ihn nicht von der Obliegenheit, im<br />

Einzelnen darzulegen, inwieweit der gerügte Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf<br />

einen Zuschlag eingeschränkt hat. <strong>Die</strong>ses folgt schon aus dem Charakter des<br />

Vergabenachprüfungsverfahrens, das gerade nicht im Sinne einer allgemeinen<br />

Rechtsmäßigkeitskontrolle darauf angelegt ist, alle denkbaren Vergaberechtsverstöße<br />

aufzuspüren und abzustellen (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.17<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem Teilnahmewettbewerb<br />

RZ 2757<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />

RZ 2758<br />

Ein Schaden ist dann dargelegt, wenn sich aus dem Sachvortrag schlüssig und<br />

nachvollziehbar ergibt, dass durch die gerügten Vergaberechtsverstöße unter anderem die<br />

Aussichten eines <strong>Antrag</strong>stellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung in einem<br />

Teilnahmewettbewerb beeinträchtigt sein können oder dass die Chancen seiner Bewerbung<br />

zumindest verschlechtert worden sind. <strong>Die</strong>s ist bereits dann der Fall, wenn ein Teilnehmer<br />

an einem Teilnahmewettbewerb, der einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet ist, alle<br />

vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise erbracht hat und der Bewerber mit

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