18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Auch nach Auffassung der VK Schleswig-Holstein (B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08)<br />
eröffnen sich durch die größere Flexibilität des Verhandlungsverfahrens gegenüber dem<br />
offenen Verfahren sogar größere Möglichkeiten der Angebotsgestaltung.<br />
RZ 2754<br />
Auch die Argumentation, im Rahmen eines offenen Verfahrens die Möglichkeit zu haben,<br />
sich nach Partnern für eine Bietergemeinschaft umzusehen, um so ihr Angebot in<br />
qualitativer und preislicher Hinsicht zu verbessern, begründet keine Rügebefugnis nach <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 2 <strong>GWB</strong> hinsichtlich einer fehlerhaften Vergabeart, da auch im Rahmen einer<br />
freihändigen Vergabe die Möglichkeit besteht, das Angebot in gleicher Weise durch die<br />
Einbindung von Subunternehmern zu optimieren (1. VK Bund, B. v. 20.08.2008 - Az.:<br />
VK 1 - 111/08).<br />
RZ 2755<br />
Ein Bieter, der an einem streitgegenständlichen Vergabeverfahren nicht teilgenommen<br />
hat, kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, ihm drohe infolge der gewählten<br />
Verfahrensart bereits dadurch ein Schaden, dass er sich gegen eine Nichteinbeziehung<br />
in den Bieterkreis – unbeschadet der beschwerlicheren und riskanteren Möglichkeit des<br />
verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes - nicht effektiv zur Wehr setzen könne,<br />
während er im offenen Verfahren stets ein Angebot abgeben könne. Der Auftraggeber hat<br />
es nicht in der Hand, durch die Wahl des Verfahrens dem Bieter den nach <strong>§</strong><strong>§</strong> 104 ff. <strong>GWB</strong><br />
vorgesehenen Rechtsschutz abzuschneiden und ihn dadurch faktisch an der Abgabe eines<br />
Angebotes zu hindern (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />
RZ 2756<br />
Ein Bieter kann auch nicht damit gehört werden, eine Beteiligung an dem tatsächlich<br />
durchgeführten Verfahren sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil der Auftraggeber bereits<br />
durch die Wahl einer falschen Verfahrensart zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht<br />
gewillt sei, die Vorschriften des 4. Teils des <strong>GWB</strong> zu beachten. Der allgemeine Hinweis auf<br />
die fehlende Rechtstreue eines Auftraggebers enthebt ihn nicht von der Obliegenheit, im<br />
Einzelnen darzulegen, inwieweit der gerügte Vergaberechtsverstoß seine Chancen auf<br />
einen Zuschlag eingeschränkt hat. <strong>Die</strong>ses folgt schon aus dem Charakter des<br />
Vergabenachprüfungsverfahrens, das gerade nicht im Sinne einer allgemeinen<br />
Rechtsmäßigkeitskontrolle darauf angelegt ist, alle denkbaren Vergaberechtsverstöße<br />
aufzuspüren und abzustellen (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.17<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem Teilnahmewettbewerb<br />
RZ 2757<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />
RZ 2758<br />
Ein Schaden ist dann dargelegt, wenn sich aus dem Sachvortrag schlüssig und<br />
nachvollziehbar ergibt, dass durch die gerügten Vergaberechtsverstöße unter anderem die<br />
Aussichten eines <strong>Antrag</strong>stellers auf eine Berücksichtigung seiner Bewerbung in einem<br />
Teilnahmewettbewerb beeinträchtigt sein können oder dass die Chancen seiner Bewerbung<br />
zumindest verschlechtert worden sind. <strong>Die</strong>s ist bereits dann der Fall, wenn ein Teilnehmer<br />
an einem Teilnahmewettbewerb, der einem Verhandlungsverfahren vorgeschaltet ist, alle<br />
vom Auftraggeber geforderten Eignungsnachweise erbracht hat und der Bewerber mit