18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1.2.3<br />
Gliederungstext: Fälle der Verwirkung<br />
RZ 2581<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung lässt in bestimmten Fällen das Rechtsschutzbedürfnis für einen<br />
Nachprüfungsantrag entfallen, wenn zwischen der Rüge und dem Nachprüfungsantrag<br />
eine solche Zeitspanne und solche Umstände liegen, dass der Auftraggeber nicht mehr mit<br />
einem Nachprüfungsantrag rechnen musste (Verwirkung). Vgl. dazu im Einzelnen die<br />
Kommentierung RZ 2812. Im Gegensatz zu den beiden ersten Ausnahmen ist die Frist für<br />
die Unzulässigkeit nicht vorgegeben, sondern von den Umständen des Einzelfalls<br />
abhängig.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1.3<br />
Gliederungstext: Unzulässigkeit einer Verschärfung der Voraussetzungen des<br />
Nachprüfungsantrags durch allgemeine Geschäftsbedingungen<br />
RZ 2582<br />
Eine Regelung des Inhalts, dass dann, wenn der Bieter einen seiner Ansicht nach<br />
vorliegenden Vergabeverstoß rügt und der Auftraggeber dieser Rüge widerspricht, der Bieter<br />
innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchs ein Nachprüfungsverfahren<br />
einleiten muss, wenn er seine Rüge aufrechterhalten will, damit das aufwendige<br />
Verhandlungsverfahren nicht unnötig mit den sich aus der Rüge ergebenden Risiken belastet<br />
wird und der Bieter ausdrücklich mit der Abgabe seines indikativen Angebots erklärt, dass er<br />
anderenfalls eine jeweilige Rüge nicht aufrechterhält, ist eine allgemeine<br />
Geschäftsbedingung, die gemäß <strong>§</strong> 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn<br />
diese Klausel für eine Vielzahl von Vergabeverfahren vorformuliert worden ist. <strong>Die</strong><br />
Präklusionsklausel benachteiligt die Bieter unangemessen, da sie die materiellen und<br />
prozessualen Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren verschärft. Auch<br />
wenn durch die Klausel die in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 RegE <strong>GWB</strong> 2005 vorgesehene Regelung<br />
vorweggenommen wird, stellt die damit verbundene Verkürzung des Vergaberechtsschutzes<br />
eine wesentliche Abweichung von den Grundgedanken der geltenden gesetzlichen Regelung<br />
dar. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in<br />
Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. <strong>Die</strong> Regelung ist nicht abdingbar.<br />
Dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen durch entsprechende<br />
allgemeine Geschäftsbedingungen verwehrt (OLG Düsseldorf, B. v. 21.11.2007 - Az.: Verg<br />
32/07).<br />
RZ 2583<br />
<strong>Die</strong> Klausel ist zwar durch <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> überholt. Der Tenor dieser<br />
Rechtsprechung gilt aber weiter, wenn eine kürzere Frist als die Frist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr.<br />
4 <strong>GWB</strong> in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein sollte.<br />
RZ 2584<br />
Geht es hingegen lediglich um die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem die<br />
Verdingungsunterlagen zumindest im Hinblick auf Unklarheiten und mögliche<br />
Vergaberechtsverstöße durchgearbeitet sein mussten – um einen Zeitpunkt also, ab dem<br />
der Auftraggeber vollumfängliche Kenntnis der Verdingungsunterlagen voraussetzen konnte<br />
und ab dem eine Fiktion der positiven Kenntnis der Verdingungsunterlagen greift, steht die<br />
Festlegung eines solchen „Stichtages“ für die abschließende Bearbeitung der<br />
Verdingungsunterlagen im Einklang mit dem geltenden Recht (VK Sachsen, B. v.<br />
24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08).