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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1.2.3<br />

Gliederungstext: Fälle der Verwirkung<br />

RZ 2581<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung lässt in bestimmten Fällen das Rechtsschutzbedürfnis für einen<br />

Nachprüfungsantrag entfallen, wenn zwischen der Rüge und dem Nachprüfungsantrag<br />

eine solche Zeitspanne und solche Umstände liegen, dass der Auftraggeber nicht mehr mit<br />

einem Nachprüfungsantrag rechnen musste (Verwirkung). Vgl. dazu im Einzelnen die<br />

Kommentierung RZ 2812. Im Gegensatz zu den beiden ersten Ausnahmen ist die Frist für<br />

die Unzulässigkeit nicht vorgegeben, sondern von den Umständen des Einzelfalls<br />

abhängig.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1.3<br />

Gliederungstext: Unzulässigkeit einer Verschärfung der Voraussetzungen des<br />

Nachprüfungsantrags durch allgemeine Geschäftsbedingungen<br />

RZ 2582<br />

Eine Regelung des Inhalts, dass dann, wenn der Bieter einen seiner Ansicht nach<br />

vorliegenden Vergabeverstoß rügt und der Auftraggeber dieser Rüge widerspricht, der Bieter<br />

innerhalb von vier Wochen nach Erhalt des Widerspruchs ein Nachprüfungsverfahren<br />

einleiten muss, wenn er seine Rüge aufrechterhalten will, damit das aufwendige<br />

Verhandlungsverfahren nicht unnötig mit den sich aus der Rüge ergebenden Risiken belastet<br />

wird und der Bieter ausdrücklich mit der Abgabe seines indikativen Angebots erklärt, dass er<br />

anderenfalls eine jeweilige Rüge nicht aufrechterhält, ist eine allgemeine<br />

Geschäftsbedingung, die gemäß <strong>§</strong> 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, wenn<br />

diese Klausel für eine Vielzahl von Vergabeverfahren vorformuliert worden ist. <strong>Die</strong><br />

Präklusionsklausel benachteiligt die Bieter unangemessen, da sie die materiellen und<br />

prozessualen Zugangsvoraussetzungen zum Nachprüfungsverfahren verschärft. Auch<br />

wenn durch die Klausel die in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 RegE <strong>GWB</strong> 2005 vorgesehene Regelung<br />

vorweggenommen wird, stellt die damit verbundene Verkürzung des Vergaberechtsschutzes<br />

eine wesentliche Abweichung von den Grundgedanken der geltenden gesetzlichen Regelung<br />

dar. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> stellt Mindeststandards für die Gewährung von Rechtsschutz in<br />

Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte auf. <strong>Die</strong> Regelung ist nicht abdingbar.<br />

Dem öffentlichen Auftraggeber ist eine Verschärfung der Anforderungen durch entsprechende<br />

allgemeine Geschäftsbedingungen verwehrt (OLG Düsseldorf, B. v. 21.11.2007 - Az.: Verg<br />

32/07).<br />

RZ 2583<br />

<strong>Die</strong> Klausel ist zwar durch <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> überholt. Der Tenor dieser<br />

Rechtsprechung gilt aber weiter, wenn eine kürzere Frist als die Frist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr.<br />

4 <strong>GWB</strong> in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein sollte.<br />

RZ 2584<br />

Geht es hingegen lediglich um die Festlegung eines Zeitpunktes, bis zu dem die<br />

Verdingungsunterlagen zumindest im Hinblick auf Unklarheiten und mögliche<br />

Vergaberechtsverstöße durchgearbeitet sein mussten – um einen Zeitpunkt also, ab dem<br />

der Auftraggeber vollumfängliche Kenntnis der Verdingungsunterlagen voraussetzen konnte<br />

und ab dem eine Fiktion der positiven Kenntnis der Verdingungsunterlagen greift, steht die<br />

Festlegung eines solchen „Stichtages“ für die abschließende Bearbeitung der<br />

Verdingungsunterlagen im Einklang mit dem geltenden Recht (VK Sachsen, B. v.<br />

24.04.2008 - Az.: 1/SVK/015-08).

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