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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

19.07.2004 - Az.: VK 2 – 76/04; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH<br />

18/08).<br />

RZ 2746<br />

Ein <strong>Antrag</strong>steller kann sich auch in bestimmten Fällen darauf berufen, ihm sei es nicht<br />

zuzumuten, einen Vertrag einzugehen, der ohne die Durchführung des gesetzlich<br />

vorgegebenen Vergabeverfahrens abgeschlossen wird und daher nichtig sei. Verträge, die<br />

ohne die Durchführung eines vorgeschriebenen Vergabeverfahrens geschlossen wurden, sind<br />

nicht allein deshalb nichtig. <strong>Die</strong> Nichtigkeitsfolge ordnet vielmehr <strong>§</strong> 13 S. 6 VgV für den Fall<br />

an, dass der öffentliche Auftraggeber in einem den <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong> unterliegenden<br />

Vergabeverfahren den Zuschlag unter Missachtung der in <strong>§</strong> 13 VgV geregelten<br />

Vorabinformationspflichten erteilt. <strong>Die</strong> Vorschrift gilt nach der Rechtsprechung des BGH<br />

entsprechend, wenn in einem an sich dem Geltungsbereich der <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong><br />

unterliegenden Verfahren zwar rechtswidrig kein förmliches Vergabeverfahren<br />

durchgeführt wurde, aber die faktische Auftragsvergabe wie hier zur Beteiligung<br />

mehrerer Unternehmen, zu verschiedenen Angeboten und zu einer Auswahl des<br />

öffentlichen Auftraggebers geführt hat. Erweist sich also die Auffassung des <strong>Antrag</strong>stellers<br />

von der Anwendbarkeit der <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong> als richtig, wovon bei der Prüfung der<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis auszugehen ist, und würde die Vergabestelle ihr den Zuschlag unter<br />

Verletzung der Informationspflicht an die anderen Bieter erteilen, wäre der entsprechende<br />

Vertrag tatsächlich nichtig. Dass einem <strong>Antrag</strong>steller hieraus, insbesondere wenn einer der<br />

unterlegenen Bieter sich hierauf erst berufen würde, nachdem der Vertrag schon einige Zeit<br />

zur Durchführung gelangt war, Schäden erwachsen könnten, liegt nahe. Wenn eine<br />

Vergabestelle z.B. vor <strong>Einleitung</strong> des Nachprüfungsverfahrens auch die Geltung von <strong>§</strong> 13<br />

VgV ausdrücklich in Abrede gestellt hat, kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen<br />

werden, sie werde die Informationspflicht – quasi ohne Anerkennung einer Rechtspflicht –<br />

gleichwohl erfüllen. Damit wird ein drohender Schaden behauptet, der nicht Folge einer<br />

Verschlechterung der Zuschlagschancen, sondern vielmehr gerade der – rechtswidrigen<br />

– Zuschlagserteilung ist. Dass ein solcher drohender Schaden aber nicht geeignet sein<br />

soll, die <strong>Antrag</strong>sbefugnis zu begründen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen, das<br />

lediglich auf einen durch die Vergaberechtsverletzung entstandenen Schaden abstellt<br />

(Thüringer OLG, B. v. 08.05.2008 - Az.: 9 Verg 2/08).<br />

RZ 2747<br />

Andererseits liegt trotz - unterstellter - falscher Wahl der Vergabeart dann keinen Schaden<br />

vor, wenn der <strong>Antrag</strong>steller die Möglichkeit hatte, an dem Vergabeverfahren<br />

teilzunehmen, und auch ein Angebot abgegeben hat. <strong>Die</strong> Zuschlagschancen werden durch<br />

eine - unterstellte - falsche Wahl der Vergabeart nicht verschlechtert (VK Baden-<br />

Württemberg, B. v. 16.01.2009 - Az.: 1 VK 65/08; VK Bremen, B. v. <strong>18.</strong>6.2003 - Az.: VK<br />

08/03; 1. VK Bund, B. v. 13.11.2002 - Az.: VK 1 - 87/02; 1. VK Sachsen, B. v. 11.08.2006 -<br />

Az.: 1/SVK/073-06; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08; im<br />

Ergebnis wohl ebenso Thüringer OLG, B. v. 08.05.2008 - Az.: 9 Verg 2/08; VK Arnsberg, B.<br />

v. 08.02.2006 - Az.: VK 01/06 – bezogen auf den Zeitpunkt der Zulassung zum<br />

Teilnahmewettbewerb bei einem Nichtoffenen Verfahren; 2. VK Bund, B. v. 19.11.2003 -<br />

Az.: VK 2 - 114/03; VK Schleswig-Holstein, B. v. 23.01.2009 - Az.: VK-SH 18/08).<br />

RZ 2748<br />

Etwas offener ist die Rechtsprechung, dass der Bieter, der an einem Verhandlungsverfahren<br />

teilgenommen und ein Angebot abgegeben hat und der nunmehr rügt, statt der Freihändigen<br />

Vergabe sei die Öffentliche Ausschreibung geboten gewesen, zur Darlegung seiner<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis vortragen muss, dass er im Falle einer Öffentlichen Ausschreibung ein

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