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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Aussichten des den Nachprüfungsantrag stellenden Bieters infolge der Nichtbeachtung von<br />

Vergabevorschriften aus (BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06).<br />

RZ 2741<br />

<strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis für ein auf Aufhebung eines Vergabeverfahrens gerichtetes<br />

Nachprüfungsverfahren kann einem <strong>Antrag</strong>steller auch dann nicht abgesprochen werden,<br />

wenn er schlüssig vorträgt, warum seiner Auffassung nach im konkreten Fall das dem<br />

öffentlichen Auftraggeber durch <strong>§</strong> 26 VOL/A eingeräumte Ermessen ausnahmsweise zu<br />

Gunsten einer Aufhebung auf Null reduziert ist (VK Lüneburg, B. v. 4.9.2003 - Az.: 203-<br />

VgK-16/2003).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.15<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei der Rüge der Anwendung der fehlerhaften<br />

Verdingungsordnung<br />

RZ 2742<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />

RZ 2743<br />

Rügt ein <strong>Antrag</strong>steller die Wahl einer falschen Verdingungsordnung (Anwendung der VOF<br />

statt der VOL), muss der <strong>Antrag</strong>steller darlegen, dass er bei der nach seiner Auffassung nach<br />

richtigen Ausschreibung ein anderes, aussichtsreicheres Angebot vorgelegt hätte. Ansonsten<br />

fehlt die <strong>Antrag</strong>sbefugnis (OLG Thüringen, B. v. 08.05.2008 - Az.: 9 Verg 2/08; B. v.<br />

16.1.2002 - Az.: 6 Verg 7/01).<br />

RZ 2744<br />

Demgegenüber vertritt die 2. VK Bund (B. v. 26.9.2003 - Az.: VK 2 - 66/03) die Auffassung,<br />

dass sich ein Verfahrenswechsel (von VOF zu VOL) nicht nachteilig auf die<br />

Wettbewerbsposition der Bieter auswirkt. Auch wenn durch eine Erweiterung des<br />

Bieterkreises die Zuschlagschancen sinken, kann daraus kein Schaden abgeleitet werden.<br />

Denn ausweislich der Zielsetzungen des Vergaberechts sind die Bieter im Vergabeverfahren<br />

nicht vor Wettbewerb bzw. vor Wettbewerbern zu schützen. Durch die<br />

Vergaberechtsvorschriften - deren Einhaltung im Nachprüfungsverfahren durchgesetzt<br />

werden sollen - ist vielmehr zu erreichen, dass auf das wirtschaftlichste Angebot der Auftrag<br />

erteilt wird. Hierfür ist es gerade erforderlich, dass durch einen möglichst großen Bieterkreis<br />

zwischen den einzelnen Anbietern intensiver Wettbewerb herrscht.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.16<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei der Rüge der Anwendung einer fehlerhaften<br />

Vergabeart<br />

RZ 2745<br />

Wird die Verletzung der Pflicht zur Ausschreibung im offenen Verfahren gerügt, ist die<br />

Darlegung des drohenden Schadens unproblematisch, wenn gar nicht ausgeschrieben<br />

wurde oder der Auftraggeber sich von vornherein nur an einen begrenzten Kreis von<br />

Unternehmen gewandt hat, so dass der <strong>Antrag</strong>steller von der beabsichtigten<br />

Auftragserteilung selbst oder den maßgeblichen Bedingungen sowie den Wertungskriterien<br />

nicht oder doch zumindest so spät erfahren hat, dass er sich an dem Wettbewerb nicht mit<br />

einem Erfolg versprechenden Angebot beteiligen konnte (Thüringer OLG, B. v.<br />

08.05.2008 - Az.: 9 Verg 2/08; 2. VK Bund, B. v. 19.07.2004 - Az.: VK 2 – 79/04; B. v.

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