18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden, wenn eine erfolgreiche Rüge zur Ausschreibung<br />
der Aufhebung führt<br />
RZ 2738<br />
Führt eine erfolgreiche Rüge nicht zur Zuschlagserteilung, sondern lediglich zur<br />
Aufhebung der Ausschreibung, weil kein Angebot eingegangen wäre, das den<br />
Ausschreibungsbedingungen entspricht, steht dies der Rügebefugnis im Grundsatz nicht<br />
entgegen, weil die Bestimmungen über die Aufhebung der Ausschreibung neben einem<br />
Schutz der Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote auch der<br />
Diskriminierungsabwehr dienen (VK Lüneburg, B. v. 7.11.2003 - Az.: 203-VgK-32/2003).<br />
Wäre die Ausschreibung zwingend aufzuheben, bestünde nämlich für den <strong>Antrag</strong>steller<br />
grundsätzlich die Möglichkeit, sich an einem anschließenden neuen Vergabeverfahren zu<br />
beteiligen und so den Auftrag doch noch zu erhalten (BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB<br />
14/06; OLG Dresden, B. v. 9.1.2004 - Az.: WVerg 16/03; 2. VK Bund, B. v. 07.03.2008 -<br />
Az.: VK 2 – 13/08; 1. VK Sachsen, B. v. <strong>18.</strong>11.2004 - Az.: 1/SVK/108-04). <strong>Die</strong> danach<br />
grundsätzlich in Betracht kommende Rügebefugnis setzt jedoch nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2<br />
<strong>GWB</strong> substantiierten Vortrag voraus, dass der <strong>Antrag</strong>steller sich in einem anschließenden<br />
neuen Vergabeverfahren beteiligen werde und dort aufgrund seiner wettbewerblichen<br />
Situation und der grundsätzlichen Annahmefähigkeit seines bisherigen Angebots Aussicht auf<br />
den Zuschlag besitzen würde (OLG Thüringen, B. v. 24.10.2002 - Az.: 6 Verg 5/02).<br />
RZ 2739<br />
Es ist durchaus mit <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong> vereinbar, darauf abzustellen, ob der<br />
Vortrag des um Nachprüfung nachsuchenden Bieters ergibt, dass er im Fall eines<br />
ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens bessere Chancen auf den Zuschlag haben könnte<br />
als in dem beanstandeten Verfahren. Denn ein Schaden droht bereits dann, wenn die<br />
Aussichten dieses Bieters auf die Erteilung des Auftrags zumindest verschlechtert worden<br />
sein können. Das ist nicht nur der Fall, wenn dies für den Zuschlag in dem eingeleiteten und<br />
zur Nachprüfung gestellten Vergabeverfahren zutrifft. Denn es ist die tatsächliche Erteilung<br />
des Auftrags, welche die Vermögenslage von Bietern beeinflusst, nicht der Umstand, in<br />
welchem Vergabeverfahren sie erfolgt. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> lässt auch nicht erkennen, dass<br />
für die <strong>Antrag</strong>sbefugnis allein auf die Möglichkeit abzustellen sein könnte, den<br />
ausgeschriebenen Auftrag gerade in dem eingeleiteten und zur Nachprüfung gestellten<br />
Vergabeverfahren zu erhalten. Nach seinem Wortlaut muss vielmehr ganz allgemein ein<br />
(drohender) Schaden dargelegt werden, für den die behauptete Verletzung von<br />
Vergabevorschriften kausal ist. Es genügt deshalb, wenn nach dem Vorbringen des das<br />
Nachprüfungsverfahren betreibenden Bieters möglich erscheint, dass er ohne den<br />
behaupteten Vergaberechtsverstoß den Bedarf, dessentwegen die Ausschreibung erfolgt<br />
ist, gegen Entgelt befriedigen kann. Das ist regelmäßig auch der Fall, wenn das<br />
eingeleitete Vergabeverfahren nicht ohne weiteres durch Zuschlag beendet werden darf,<br />
und zur Bedarfsdeckung eine Neuausschreibung in Betracht kommt (BGH, B. v.<br />
26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06).<br />
RZ 2740<br />
Dass im Voraus nicht abzusehen ist, ob die darin liegende Chance eine realistische<br />
Aussicht darstellt, den Auftrag zu erhalten, und sich eine solche Chance keinesfalls<br />
zwangsläufig für den betreffenden Bieter auftun muss, etwa weil der öffentliche Auftraggeber<br />
möglicherweise ein Verhandlungsverfahren ohne Beteiligung dieses Bieters durchführen<br />
kann, ist angesichts der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />
unerheblich. Denn hiernach reicht schon die Möglichkeit einer Verschlechterung der