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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

• die <strong>Antrag</strong>sbefugnis scheitert nicht daran, dass ein Angebot wegen fehlender<br />

Verpflichtungserklärungen eines Nachunternehmers einen Ausschlussgrund verwirklicht<br />

habe. Solche erst nachträglich geltend gemachten Ausschlussgründe stellen zum einen die<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis nicht in Frage, sondern sind regelmäßig erst für die Begründetheit des<br />

<strong>Antrag</strong>s von Bedeutung. Zum anderen erscheint es nicht von vornherein<br />

ausgeschlossen, dass es zu einer Aufhebung der Ausschreibung kommen könnte,<br />

sofern auch alle anderen Angebote sich als mangelhaft erweisen und ein Zuschlag im<br />

laufenden Verfahren auf unveränderter Grundlage deshalb nicht erteilt werden darf. In<br />

diesem Falle hat der Bieter 1. die Chance, mit einem neuen Angebot zum Zuge zu<br />

kommen (2. VK Bund, B. v. 03.07.2007 - Az.: VK 2 - 45/07, VK 2 - 57/07)<br />

• der BGH hat entschieden, dass es auf den Grund für den zwingenden Ausschluss<br />

anderer Bieter nicht ankommt, der Gleichbehandlungsgrundsatz also auch dann verletzt<br />

ist, wenn die Angebote aller weiteren Bieter (nur) aufgrund unterschiedlicher<br />

gleichwertiger Mängel zwingend ausgeschlossen werden müssen. <strong>Die</strong>ser Auffassung<br />

schließt sich der Senat an. Auch wenn ein Bieter wegen Mängeln seines Angebots an sich<br />

von dem weiteren Vergabeverfahren auszuschließen wäre, so besteht sein Anspruch auf<br />

Gleichbehandlung fort oder lebt wieder auf, wenn auch alle sonstigen Bieter im Ergebnis<br />

auszuschließen wären. Eine Gleichartigkeit des Ausschlussgrundes (Mangelidentität)<br />

ist nicht zu verlangen. Denn, falls der Auftraggeber an der Vergabe festhält, wovon<br />

regelmäßig ausgegangen werden kann, und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände<br />

geschaffen werden können, wird aller Voraussicht nach ein neues Vergabeverfahren<br />

durchzuführen sein, und der Bieter erhält eine neue Chance auf den Zuschlag, die ihm<br />

nicht dadurch genommen werden darf, dass die Vergabestelle einen anderen ebenfalls<br />

auszuschließenden Bieter vergaberechtswidrig berücksichtigen will (OLG Karlsruhe, B. v.<br />

06.02.2007 - Az.: 17 Verg 5/06)<br />

• die Kammer schließt sich der Auffassung der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen<br />

an, wonach von einem gleichwertigen Mangel in Auslegung der Entscheidung des BGH<br />

immer dann auszugehen ist, wenn die Angebote sämtlicher konkurrierender Bieter<br />

auf der gleichen oder einer früheren Wertungsstufe auszuschließen sind (1. VK<br />

Sachsen-Anhalt, B. v. 17.04.2007 - Az.: 1 VK LVwA 04/07)<br />

• die VK Sachsen ist der Ansicht, dass eine Vergabestelle in Anwendung des<br />

Gleichheitsgrundsatzes auf jeder Wertungsstufe den gleichen Maßstab an die Wertung der<br />

abgegeben Angebote zu legen hat. Ein gleichwertiger Mangel liegt im Umkehrschluss<br />

auch dann vor, wenn das Angebot des sich auf die Gleichbehandlung berufenen Bieters<br />

auf einer späteren Wertungsstufe auszuschließen ist, Angebote andere Bieter hingegen<br />

bereits auf einer vorherigen Wertungsstufe auszuschließen sind. Insofern ist der Begriff<br />

gleichwertig als "mindestens" gleichwertig zu definieren (1. VK Sachsen, B. v.<br />

24.05.2007 - Az.: 1/SVK/029-07; B. v. 11.01.2007 – Az.: 1/SVK/116-06)<br />

• die VK Sachsen geht bei der Feststellung der Gleichwertigkeit davon aus, dass ein<br />

gleichwertiger Mangel dann vorliegt, wenn er auf der gleichen Wertungsstufe dem<br />

Grunde nach festzustellen ist. <strong>Die</strong>s ist vorliegend gegeben. Beide Angebote hätten nach<br />

den eigenen Vorgaben des Auftraggebers zwingend entsprechend <strong>§</strong> 25 Abs. 2 a) VOL/A<br />

vom weiteren Vergabeverfahren also auf der gleichen Wertungsstufe ausgeschlossen<br />

werden müssen (1. VK Sachsen, B. v. 24.05.2007 - Az.: 1/SVK/029-07; B. v. 11.01.2007<br />

– Az.: 1/SVK/116-06)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.12.1.3<br />

Gliederungstext: Ausschluss der „zweiten Chance“<br />

RZ 2730

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