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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf jeder Wertungsstufe den gleichen Maßstab an<br />

die Wertung der abgegeben Angebote zu legen hat (1. VK Sachsen, B. v. 17.12.2007 -<br />

Az.: 1/SVK/073-07)<br />

• hinsichtlich des Erfordernisses der Gleichwertigkeit des Mangels schließt sich die<br />

Kammer der Auffassung des OLG Frankfurt an, wonach von gleichwertigen Mängeln in<br />

Auslegung der Entscheidung des BGH immer dann auszugehen ist, wenn an ihr<br />

Vorliegen dieselben rechtlichen Folgen geknüpft sind. <strong>Die</strong>s ist hier der Fall, da sowohl<br />

das Angebot der <strong>Antrag</strong>stellerin als auch das der Beigeladenen sowie das des bereits durch<br />

den <strong>Antrag</strong>sgegner im Vergabeverfahren ausgeschlossenen dritten Bieters im Rahmen<br />

der formellen Prüfung auszuschließen sind (1. VK Sachsen-Anhalt, B. v. 22.01.2008 -<br />

Az.: 1 VK LVwA 32/07; B. v. 19.12.2007 - Az.: 1 VK LVwA 28/07; B. v. 21.09.2007 -<br />

Az: 1 VK LVwA 18/07)<br />

• fehlende bzw. unvollständige Eignungsnachweise für Nachunternehmer stellen einen<br />

gleichwertigen Mangel im Vergleich zu Angeboten dar, welche wegen fehlender bzw.<br />

unvollständiger Referenzen d.h. ebenfalls wegen fehlenden bzw. unvollständigen<br />

Eignungsnachweisen ausgeschlossen werden müssen. <strong>Die</strong> VOB/A knüpft an das<br />

Vorliegen dieser Mängel dieselben rechtlichen Folgen, nämlich den Ausschluss des<br />

Bieters nach <strong>§</strong> 25 Nr. 2 Abs.1 VOB/A. Es fehlt daher nicht an der Gleichwertigkeit der<br />

geltend gemachten Mängel, weil die VOB/A an ihr Vorliegen dieselben rechtlichen<br />

Folgen knüpft (VK Düsseldorf, B. v. 19.04.2007 - Az.: VK - 10/2007 – B)<br />

• dennoch ist es denkbar, dass dem <strong>Antrag</strong>steller durch die behauptete Verletzung der<br />

Vergabevorschriften ein Schaden zu entstehen droht, da die Ag auf kein Angebot den<br />

Zuschlag erteilen darf: Kein Bieter hat nämlich die o.g. Eignungsnachweise vorgelegt,<br />

so dass alle Bieter zwingend auszuschließen sind. Bei Fortbestehen des Bedarfs, wovon<br />

hier auszugehen ist, kommt somit die Aufhebung dieser Ausschreibung gemäß <strong>§</strong><strong>§</strong> 26 Nr. 1<br />

a), Nr. 5 VOL/A und die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens in Betracht. <strong>Die</strong><br />

ASt hat die Chance, sich hieran mit einem neuen, zuschlagsfähigen Angebot zu beteiligen.<br />

Dass sie bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise der Ag bessere Chancen hat, den<br />

Auftrag egal in welchem Vergabeverfahren zu erhalten, reicht für einen „Schaden“<br />

i.S.d. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> aus (3. VK Bund, B. v. 12.12.2006 - Az.: VK 3 - 141/06)<br />

• einem <strong>Antrag</strong>steller, dessen Angebot zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen ist,<br />

kann nur dann ein Schaden i.S.d. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> drohen, wenn alle übrigen<br />

Angebote ebenfalls hätten ausgeschlossen werden müssen, aber dennoch eines dieser<br />

auszuschließenden Angebote den Zuschlag erhalten soll. Der „Schaden“ des<br />

<strong>Antrag</strong>stellers besteht in diesem Fall darin, dass sich seine Aussichten auf den Zuschlag<br />

durch das vergaberechtswidrige Verhalten der Vergabestelle, nicht sämtliche Angebote<br />

auszuschließen, verschlechtert haben, weil die in Betracht kommende Aufhebung der<br />

Ausschreibung unterbleibt und damit ebenso eine Neuausschreibung, in welcher der<br />

<strong>Antrag</strong>steller eine zweite Zuschlagschance erhielte (3. VK Bund, B. v. 08.05.2007 - Az.:<br />

VK 3 - 37/07)<br />

• die Bgl. ist die einzige Bieterin, die die streitige Ausführungsbeschreibung mit<br />

Angebotsabgabe vorgelegt hat. <strong>Die</strong> ASt trägt diesbezüglich vor, dass das Angebot der<br />

Bgl. ebenfalls mit Mängeln behaftet ist, an deren Vorliegen dieselben rechtlichen<br />

Konsequenzen geknüpft sind wie an das Fehlen der Ausführungsbeschreibung, nämlich<br />

der zwingende Ausschluss des Angebots. Im Fall des Ausschlusses des Angebots der<br />

Bgl. wäre aber kein einziges den Ausschreibungsbedingungen entsprechendes<br />

Angebot abgegeben worden und es käme eine Aufhebung der Ausschreibung in<br />

Betracht. In diesem Fall hätte die ASt bei einem sich anschließenden Vergabeverfahren<br />

eine neue Zuschlagschance. <strong>Die</strong>s reicht aus, um die <strong>Antrag</strong>sbefugnis im Sinne des <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong> zu bejahen (3. VK Bund, B. v. 20.06.2007 - Az.: VK 3 - 55/07)

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