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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist nicht mehr zu verlangen, dass die anderen<br />

Angebote an einem gleichartigen Mangel leiden, sondern es reicht aus, dass die anderen<br />

Angebote derart mangelbehaftet sind, dass sie zwingend auszuschließen sind (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 12.03.2008 - Az.: VII - Verg 56/07).<br />

RZ 2728<br />

Solche Angebote, die vergaberechtlich an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen<br />

Mangel leiden, sind vergaberechtlich gleich zu behandeln, das heißt, aus dem<br />

übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote sind vergaberechtlich dieselben<br />

Konsequenzen zu ziehen. <strong>Die</strong> Feststellung formeller und materieller Mängel von<br />

Angeboten setzt jedoch eine Angebotsprüfung durch den Auftraggeber voraus.<br />

Verspätet eingegangene Angebote erreichen dieses Stadium nicht, weil sie aufgrund der<br />

Tatsache der Fristüberschreitung unberücksichtigt bleiben müssen und für das weitere<br />

Vergabeverfahren keine Rolle spielen. Der Ausschluss dieser Angebote erfolgt aufgrund der<br />

Ordnungsfunktion der gesetzten Frist und der sich hieraus ergebenden Selbstbindung des<br />

öffentlichen Auftraggebers und nicht wegen eines Mangels im Angebot, sodass die<br />

Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit von Angebotsmängeln keine Anwendung findet.<br />

Im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung aller im Verfahren verbliebenen Bieter<br />

muss der öffentliche Auftraggeber jede Fristversäumung ernst nehmen und daraus die<br />

notwendigen Konsequenzen ziehen. Denn es gibt kein taugliches Abgrenzungsmerkmal,<br />

welche Fristversäumung harmlos und daher zu vernachlässigen sein könnte und ab welchem<br />

Zeitmaß eine Fristversäumung nicht mehr unberücksichtigt gelassen werden darf (OLG<br />

Brandenburg, B. v. 19.01.2009 - Az.: Verg W 2/09; VK Brandenburg, B. v. 19.12.2008 - Az.:<br />

VK 40/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.12.1.2.2<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2729<br />

• es ist von einer Gleichwertigkeit der Mängel dann auszugehen, wenn alle Angebote<br />

unter ausschlussrelevanten Mängeln des Nachweises der Eignung leiden (1. VK<br />

Sachsen, B. v. 23.02.2009 - Az.: 1/SVK/003-09)<br />

• die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 1. Vergabekammer des Freistaates<br />

Sachsen an, wonach von einem gleichwertigen Mangel in Auslegung der Entscheidung<br />

des BGH immer dann auszugehen ist, wenn die Angebote sämtlicher konkurrierender<br />

Bieter auf der gleichen oder einer früheren Wertungsstufe auszuschließen sind (1.<br />

VK Sachsen-Anhalt, B. v. 31.07.2008 - Az.: 1 VK LVwA 04/08)<br />

• hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Mangels hält die erkennende Vergabekammer<br />

an ihrer Auffassung im Beschluss vom 13.04.2006 (Az.:1/SVK/028-06), im Beschluss<br />

vom 09.11.2006 (1/SVK/095-06) und im Beschluss vom 03.01.2007 (1/SVK/111-06) fest,<br />

dass ein Mangel dann gleichwertig ist, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen<br />

Wertungsstufe auszuschließen ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Vergabestelle in<br />

Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf jeder Wertungsstufe den gleichen Maßstab an<br />

die Wertung der abgegeben Angebote zu legen hat (VK Sachsen, B. v. 16.01.2008 - Az.:<br />

1/SVK/084-07)<br />

• hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Mangels hält die erkennende Vergabekammer<br />

an ihrer Auffassung im Beschluss vom 13.04.2006 (Az.:1/SVK/028-06), im Beschluss<br />

vom 09.11.2006 (1/SVK/095-06) und im Beschluss vom 03.01.2007 (1/SVK/111-06) fest,<br />

dass ein Mangel dann gleichwertig ist, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen<br />

Wertungsstufe auszuschließen ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Vergabestelle in

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