18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Auch nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist nicht mehr zu verlangen, dass die anderen<br />
Angebote an einem gleichartigen Mangel leiden, sondern es reicht aus, dass die anderen<br />
Angebote derart mangelbehaftet sind, dass sie zwingend auszuschließen sind (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. 12.03.2008 - Az.: VII - Verg 56/07).<br />
RZ 2728<br />
Solche Angebote, die vergaberechtlich an dem beanstandeten oder einem gleichwertigen<br />
Mangel leiden, sind vergaberechtlich gleich zu behandeln, das heißt, aus dem<br />
übereinstimmend vorliegenden Mangel jener Angebote sind vergaberechtlich dieselben<br />
Konsequenzen zu ziehen. <strong>Die</strong> Feststellung formeller und materieller Mängel von<br />
Angeboten setzt jedoch eine Angebotsprüfung durch den Auftraggeber voraus.<br />
Verspätet eingegangene Angebote erreichen dieses Stadium nicht, weil sie aufgrund der<br />
Tatsache der Fristüberschreitung unberücksichtigt bleiben müssen und für das weitere<br />
Vergabeverfahren keine Rolle spielen. Der Ausschluss dieser Angebote erfolgt aufgrund der<br />
Ordnungsfunktion der gesetzten Frist und der sich hieraus ergebenden Selbstbindung des<br />
öffentlichen Auftraggebers und nicht wegen eines Mangels im Angebot, sodass die<br />
Rechtsprechung zur Gleichwertigkeit von Angebotsmängeln keine Anwendung findet.<br />
Im Interesse der gebotenen Gleichbehandlung aller im Verfahren verbliebenen Bieter<br />
muss der öffentliche Auftraggeber jede Fristversäumung ernst nehmen und daraus die<br />
notwendigen Konsequenzen ziehen. Denn es gibt kein taugliches Abgrenzungsmerkmal,<br />
welche Fristversäumung harmlos und daher zu vernachlässigen sein könnte und ab welchem<br />
Zeitmaß eine Fristversäumung nicht mehr unberücksichtigt gelassen werden darf (OLG<br />
Brandenburg, B. v. 19.01.2009 - Az.: Verg W 2/09; VK Brandenburg, B. v. 19.12.2008 - Az.:<br />
VK 40/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.12.1.2.2<br />
Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
RZ 2729<br />
• es ist von einer Gleichwertigkeit der Mängel dann auszugehen, wenn alle Angebote<br />
unter ausschlussrelevanten Mängeln des Nachweises der Eignung leiden (1. VK<br />
Sachsen, B. v. 23.02.2009 - Az.: 1/SVK/003-09)<br />
• die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung der 1. Vergabekammer des Freistaates<br />
Sachsen an, wonach von einem gleichwertigen Mangel in Auslegung der Entscheidung<br />
des BGH immer dann auszugehen ist, wenn die Angebote sämtlicher konkurrierender<br />
Bieter auf der gleichen oder einer früheren Wertungsstufe auszuschließen sind (1.<br />
VK Sachsen-Anhalt, B. v. 31.07.2008 - Az.: 1 VK LVwA 04/08)<br />
• hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Mangels hält die erkennende Vergabekammer<br />
an ihrer Auffassung im Beschluss vom 13.04.2006 (Az.:1/SVK/028-06), im Beschluss<br />
vom 09.11.2006 (1/SVK/095-06) und im Beschluss vom 03.01.2007 (1/SVK/111-06) fest,<br />
dass ein Mangel dann gleichwertig ist, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen<br />
Wertungsstufe auszuschließen ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Vergabestelle in<br />
Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes auf jeder Wertungsstufe den gleichen Maßstab an<br />
die Wertung der abgegeben Angebote zu legen hat (VK Sachsen, B. v. 16.01.2008 - Az.:<br />
1/SVK/084-07)<br />
• hinsichtlich der Gleichwertigkeit des Mangels hält die erkennende Vergabekammer<br />
an ihrer Auffassung im Beschluss vom 13.04.2006 (Az.:1/SVK/028-06), im Beschluss<br />
vom 09.11.2006 (1/SVK/095-06) und im Beschluss vom 03.01.2007 (1/SVK/111-06) fest,<br />
dass ein Mangel dann gleichwertig ist, wenn das Angebot des Bieters auf der gleichen<br />
Wertungsstufe auszuschließen ist. Sie ist der Ansicht, dass eine Vergabestelle in