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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Positionen beschriebenen technischen Anforderungen steht und daher untauglich ist und<br />

der Zuschlag deshalb auch nicht auf das Angebot des zum Zuschlag vorgesehenen Bieter<br />

ergehen darf, weil dieser gerade das Leitfabrikat angeboten hat; sollte sich der Vorwurf als<br />

richtig erweisen, müssen alle Bieter dazu aufgefordert werden, nach Korrektur des<br />

Leistungsverzeichnisses in diesem Punkt ein neues Angebot abzugeben. Der Bieter hätte<br />

demnach eine neue Chance, den Zuschlag zu erhalten, sodass seine <strong>Antrag</strong>sbefugnis insoweit<br />

zu bejahen ist (3. VK Bund, B. v. 27.10.2008 - Az.: VK 3 - 134/08).<br />

RZ 2723<br />

Das gilt auch bei einer verspäteten Einreichung eines Angebots durch den <strong>Antrag</strong>steller.<br />

Denn der aus formalen Gründen, wie (auch) einer Überschreitung der Angebotsfrist, an sich<br />

gebotene Ausschluss eines Angebots ist rechtlich unerheblich, wenn der betroffene<br />

<strong>Antrag</strong>steller nach (teilweiser) Aufhebung des Vergabeverfahrens Gelegenheit hat und<br />

erhalten muss, ein neues Angebot einzureichen und dabei den geltendgemachten<br />

Ausschlussgrund zu vermeiden (OLG Düsseldorf, B. v. 14.04.2008 - Az.: VII-Verg 19/08).<br />

RZ 2724<br />

Eine vergaberechtlich unzulässigerweise nachträglich gebildete Bietergemeinschaft ist<br />

keine Teilnehmerin am Verhandlungsverfahren und kann insoweit keine Rechte im Sinne<br />

der <strong>§</strong> 97 Abs. 2 <strong>GWB</strong> (Gleichbehandlung) und <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> (Verletzung subjektiver<br />

Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung des Verhandlungsverfahrens) geltend<br />

machen (VK Hessen, B. v. 30.07.2008 - Az.: 69 d VK - 34/2008).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.12.1.2<br />

Gliederungstext: Gleichwertigkeit<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.12.1.2.1<br />

Gliederungstext: Allgemeines<br />

RZ 2725<br />

Nicht endgültig geklärt hat der Bundesgerichtshof, in welchen Fällen ein Anspruch auf<br />

Gleichbehandlung besteht, ob z.B. Fehler auf der gleichen Wertungsstufe des <strong>§</strong> 25 VOB/A<br />

2006 bzw. <strong>§</strong> 25 VOL/A 2006 gleichwertig sind oder ob alle Fehler eines Angebots gleich zu<br />

behandeln sind.<br />

RZ 2726<br />

Nach Auffassung des OLG Koblenz kommt es nicht darauf an, dass die Angebotsmängel<br />

"identisch oder gleichartig, d.h. ob sie im wesentlichen gleich sind". Es ist notwendig,<br />

aber auch ausreichend, dass die Mängel gleichwertig sind, also auf der Rechtsfolgeseite<br />

denselben Stellenwert haben und deshalb dieselbe Konsequenz, wie etwa den<br />

zwingenden Angebotsausschluss, nach sich ziehen müssen. Es wäre nicht mit <strong>§</strong> 97 Abs. 2<br />

<strong>GWB</strong> zu vereinbaren, einerseits ein Angebot mit Hinweis auf eine zwingende<br />

Ausschlussnorm aus der Wertung zu nehmen und anderseits den Zuschlag auf ein Angebot zu<br />

erteilen, dem ebenfalls der Makel eines zwingenden Ausschlussgrundes anhaftet (OLG<br />

Koblenz, B. v. 04.07.2007 - Az.: 1 Verg 3/07; VK Baden-Württemberg, B. v. 06.10.2008 -<br />

Az.: 1 VK 35/08; B. v. 16.06.2008 - Az.: 1 VK 18/08; VK Berlin, B. v. 06.03.2009 - Az.: VK<br />

– B 2 - 32/08; VK Rheinland-Pfalz, B. v. 07.12.2007 - Az.: VK 39/07; B. v. 08.11.2007 - Az.:<br />

VK 43/07).<br />

RZ 2727

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