18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.11<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei einem aufgrund der Rangstelle chancenlosen<br />
Angebot<br />
RZ 2705<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />
RZ 2706<br />
<strong>Die</strong> 2. Vergabekammer des Bundes vertritt die Auffassung, dass auch bei dem teuersten<br />
Angebot nicht von vornherein auszuschließen ist, dass bei einer erneuten Entscheidung, bei<br />
der alle Zuschlagskriterien gewertet werden, dieses Angebot in den Kreis derjenigen<br />
Angebote kommt, die für eine Zuschlagserteilung ernsthaft in Betracht zu ziehen sind. Für die<br />
<strong>Antrag</strong>sbefugnis ist das ausreichend (2. VK Bund, B. v. 23.5.2002 - Az.: VK 2 - 18/02).<br />
RZ 2707<br />
Ist ein Angebot in der Wirtschaftlichkeitsbewertung auf dem letzten Rang platziert, trägt<br />
aber der Bieter vor, aufgrund der unzureichenden Kalkulationsangaben des<br />
Auftraggebers nur eine "vorsichtige" Kalkulation ihres Angebots vorgenommen zu haben,<br />
ist nicht auszuschließen, dass der Bieter ohne den behaupteten Verstoß gegen<br />
Vergaberecht ein besseres Angebot abgegeben und somit bessere Chancen auf den<br />
Zuschlag gehabt hätte (2. VK Bund, B. v. 10.04.2008 - Az.: VK 2 - 37/08).<br />
RZ 2708<br />
Ist nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ein Bieter trotz des nicht preislich günstigsten<br />
Angebots nicht doch noch für den Zuschlag in Frage kommen kann, z.B. weil der<br />
Zuschlag nicht auf das preislich günstigste sondern auf das unter Beachtung mehrerer<br />
Kriterien wirtschaftlichste Angebot erteilt werden soll, hat der Bieter zumindest eine<br />
Chance auf den Zuschlag. <strong>Die</strong>s ist für die Darlegung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis im Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
<strong>GWB</strong> ausreichend (VK Südbayern, B. v. 10.06.2005 - Az.: 20-04/05; B. v. 10.05.2005 - Az.:<br />
12-03/05).<br />
RZ 2709<br />
Auch die 3. VK Bund bejaht die <strong>Antrag</strong>sbefugnis eines Bieters, selbst wenn der<br />
punktemäßige Vorsprung des Angebots des erstplatzierten Bieters nach der derzeitigen<br />
Wertung uneinholbar sein sollte. Zur Begründung seiner <strong>Antrag</strong>sbefugnis muss ein<br />
<strong>Antrag</strong>steller nämlich lediglich geltend machen, dass sich seine Zuschlagschancen z.B.<br />
aufgrund der fehlerhaften Wertung des <strong>Antrag</strong>sgegners zumindest verschlechtert haben<br />
könnten. <strong>Die</strong>s ist dann der Fall, wenn sich der <strong>Antrag</strong>steller u.a. gerade darauf beruft, dass<br />
die Wertung der Angebotspreise durch den Auftraggeber vergabefehlerhaft war und der<br />
erstplatzierte Bieter nicht den tariflichen Vorgaben entsprochen habe (3. VK Bund, B. v.<br />
08.01.2008 - Az.: VK 3 - 148/07).<br />
RZ 2710<br />
Ähnlich argumentiert die VK Schleswig-Holstein. Liegt das Angebot eines Bieters auf einem<br />
wirtschaftlich aussichtslosen Rang, lässt dies die <strong>Antrag</strong>sbefugnis grundsätzlich entfallen, da<br />
auf einem abgeschlagenen Platz in der Bieterreihenfolge liegende <strong>Antrag</strong>steller (auch bei<br />
Wegfall der für den Zuschlag vorgesehenen Bieter) keine realistische Aussicht auf eine<br />
Zuschlagserteilung haben. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Position des<br />
<strong>Antrag</strong>stellers durch die unterstellten Vergaberechtsverstöße hervorgerufen worden ist,<br />
wobei substantiiert dazulegen ist, warum der behauptete Vergabefehler sich nicht nur