18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
die materiellen Anforderungen ebenfalls im Sinne des Bieters angemessen, so hätte er<br />
möglicherweise anders und möglicherweise besser kalkulieren können. Eine Verbesserung<br />
der Zuschlagsaussichten bei Vermeidung der vorgetragenen Verstöße wäre daher<br />
durchaus vorstellbar (1. VK Bund, B. v. 21.9.2001 - Az.: VK 1 - 33/01; im Ergebnis ebenso<br />
1. VK Bund, B. v. 25.4.2002 - Az.: VK 1 - 11/02, VK 1 - 13/02, VK 1 - 15/02).<br />
RZ 2702<br />
Es unterliegt allein der unternehmerischen Entscheidung eines <strong>Antrag</strong>stellers, ob er sich auch<br />
trotz einer den Anforderungen des <strong>§</strong> 8 VOL/A nicht entsprechenden Ausschreibung am<br />
Vergabeverfahren beteiligt und er damit - für den Fall, dass er mit seinem<br />
Nachprüfungsantrag nicht durchdringt, - das Risiko eingeht, entweder ein nicht<br />
wettbewerbsfähiges Angebot abzugeben oder - im Falle der Zuschlagserteilung - die<br />
Angebotssumme zu gering kalkuliert zu haben. <strong>Die</strong> mögliche Verwirklichung eines der<br />
beiden zuvor genannten Risiken (Abgabe eines nicht konkurrenzfähigen oder nicht<br />
auskömmlichen Angebots) führt auch dazu, dass dem <strong>Antrag</strong>steller möglicherweise ein<br />
Schaden zu entstehen droht (2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69 d VK - 08/2007).<br />
RZ 2703<br />
Einer Angebotsabgabe kann auch nach Treu und Glauben (<strong>§</strong><strong>§</strong> 242, 133 BGB) nicht die<br />
Bedeutung eines bewussten Verzichtes auf alle etwa vorher gemachten Beanstandungen<br />
beigelegt werden. Ein derartiger Verzicht muss vielmehr ausdrücklich erklärt bzw. sich<br />
eindeutig aus den sonstigen Umständen ergeben (1. VK Hessen, B. v. 31.03.2008 - Az.: 69 d<br />
VK - 9/2008).<br />
RZ 2704<br />
Ist das Rechtsschutzziel eines Bieters, eine Ausschreibung nicht nach PZN, sondern nach<br />
Wirkstoffen oder Wirkstoffgruppen vorzunehmen, liegt die Beeinträchtigung der<br />
Zuschlagschancen darin, dass sie gehindert ist, im Rahmen einer nach PZN<br />
durchgeführten Ausschreibung überhaupt ein Angebot abzugeben. Hinzu kommt, dass<br />
der Bieter im Rahmen der von ihm begehrten Ausschreibung, vorausgesetzt er erhält für<br />
einzelne Wirkstoffe oder Wirkstoffgruppen den Zuschlag, ein höheres Auftragsvolumen<br />
erreichen kann als bei einer Ausschreibung nach PZN. <strong>Die</strong>ser zumindest hypothetischen<br />
Chance des Bieters kann nicht entgegengehalten werden, die Ärzte würden aufgrund ihrer<br />
Therapiefreiheit über die Bedarfsdeckung entscheiden, weshalb der Abschluss<br />
wirkstoffbezogener Rahmenvereinbarungen mit dem Bieter keinen Einfluss auf das<br />
Bestellverhalten der Ärzte hätte und damit auch die Zuschlagschancen des Bieters nicht<br />
verbessert würden. <strong>Die</strong>se Einwand setzt voraus, dass die Krankenkassen keine Möglichkeiten<br />
hätten, das Bestellverhalten der Ärzte - zumindest teilweise - auf die durch<br />
Rahmenvereinbarungen begünstigten Präparate zu lenken. Hieran bestehen jedoch bereits<br />
aufgrund des im Sozialrecht geltenden Wirtschaftlichkeitsgebots (<strong>§</strong> 12 Abs. 1 SGB V),<br />
dem auch die Ärzte als Leistungserbringer unterliegen, erhebliche Zweifel, so dass<br />
zumindest die Möglichkeit eines drohenden Schadens im Sinne des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong><br />
hier nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Außerdem ist zu berücksichtigen,<br />
dass trotz der Sprechstundenbedarfsvereinbarung, die im Rahmen der Sprechstundenbedarfs<br />
bestellte Kontrastmittel von einer Preisprüfung ausnimmt, eine Preisprüfung dieser<br />
Bestellungen im Rahmen der Gesamtwirtschaftlichkeitsprüfung einer Arztpraxis<br />
vorgenommen werden kann. <strong>Die</strong> in der Sprechstundenbedarfsvereinbarung geregelte<br />
Ausnahme von einer Preisprüfung gilt lediglich für die einzelne Bestellung. Damit kann –<br />
zumindest in einem begrenzten Rahmen – das Bestellverhalten der Ärzte zugunsten der durch<br />
Rahmenvereinbarungen erfassten Präparate beeinflusst werden (1. VK Bund, B. v. 17.04.2009<br />
- Az.: VK 1 - 35/09).