18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
(BayObLG, B. v. 15.09.2004 - Az.: Verg 026/03; OLG Frankfurt, B. v. 28.10.2003 - Az.:<br />
11 Verg 9/03; VK Südbayern, B. v. 29.01.2007 - Az.: 39-12/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.8<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei fehlender Angebotsabgabe für ein Los<br />
RZ 2697<br />
Bewirbt sich ein Bieter mit seinem Angebot nur für einzelne Lose und trägt er auch weder<br />
vor noch ist sonst ersichtlich, dass er an der Abgabe eines Angebotes hinsichtlich der anderen<br />
Lose gehindert gewesen sei, fehlt ihm für diese Lose die <strong>Antrag</strong>sbefugnis (VK Thüringen,<br />
B. v. 9.9.2003, Az.: 216-403.20-015/03-GTH).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.9<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei Angebotsabgabe für ein oder mehrere Lose<br />
RZ 2698<br />
Gibt ein Unternehmen bei einer losweisen Ausschreibung ein Angebot für alle Lose ab und ist<br />
das Angebot für ein Los wegen fehlender Preise auszuschließen, besteht noch eine<br />
<strong>Antrag</strong>sbefugnis für die übrigen Lose (VK Südbayern, B. v. 27.8.2003 - Az.: 33-07/03).<br />
RZ 2699<br />
Ein drohender Schaden kann nicht pauschal mit dem Argument in Abrede gestellt<br />
werden, dass ein <strong>Antrag</strong>steller nur an einem Einzellos interessiert ist, also nicht in der<br />
Lage ist, ein Gesamtangebot abzugeben. Nach <strong>§</strong> 97 Abs. 3 <strong>GWB</strong> sind mittelständische<br />
Interessen vornehmlich durch Teilung des Auftrags in Lose zu berücksichtigen. Auch aus <strong>§</strong> 5<br />
VOL/A ergibt sich die grundsätzliche Pflicht zur Losbildung. Hierbei wird als<br />
selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Auftraggeber hierdurch entstehende<br />
Mehrkosten und einen Mehraufwand in Kauf zu nehmen hat (VK Baden-Württemberg, B. v.<br />
14.03.2005 - Az.: 1 VK 5/05).<br />
RZ 2700<br />
Ein (möglicher) Schaden einer antragstellenden Bietergemeinschaft kann nicht daraus<br />
hergeleitet werden, dass sich die einzelnen Mitglieder dieser Bietergemeinschaft bei<br />
einem kleineren Loszuschnitt allein um den Auftrag hätten bewerben können, wenn die<br />
einzelnen Mitglieder der Bietergemeinschaft nicht <strong>Antrag</strong>steller sind. Dann können sie nicht<br />
geltend machen, ihnen ist durch den Loszuschnitt – weil sie sich nicht einzeln bewerben<br />
konnten – ein Schaden entstanden. Dazu bedarf es einer <strong>Antrag</strong>stellung durch die einzelnen<br />
Mitglieder der Bietergemeinschaft selbst (3. VK Bund, B. v. 12.07.2005 - Az.: VK 3 – 67/05).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.10<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden trotz Angebotsabgabe<br />
RZ 2701<br />
<strong>Die</strong> Gefahr eines drohenden Schadens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bieter<br />
trotz der gerügten Verstöße ein Angebot abgegeben hat. Aus der Tatsache, dass der Bieter<br />
seine Chance, den Auftrag zu bekommen, auf jeden Fall durch die fristgerechte Abgabe eines<br />
Angebots wahren will, kann nicht abgeleitet werden, dass eine Schadensgefahr nicht bestehe<br />
(VK Düsseldorf, B. v. 22.10.2003 - Az.: VK - 29/2003 – L; 1. VK Hessen, B. v. 31.03.2008 -<br />
Az.: 69 d VK - 9/2008; 2. VK Hessen, B. v. 26.04.2007 - Az.: 69d VK - 08/2007). Wäre z. B.<br />
die Ausschreibung im Sinne des Bieters eindeutiger formuliert worden, in Lose aufgeteilt und