18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
<strong>Antrag</strong>steller nach Auffassung der Vergabekammer in diesem Verfahren nicht<br />
nachgekommen. <strong>Die</strong> bloßen, unsubstanziierten Hinweise auf das Urteil des BGH vom<br />
14.12.1976 - Az. 251/73, oder dass sich der Monopolvermittler nicht um die<br />
Preistransparenz kümmert und das PAngV, sowie der preisblinden Vermittlung der<br />
<strong>Die</strong>nstleistung, aber auch die stark einseitige Vorteilsgewährung für die<br />
kostenpflichtig listenden Firmengruppen (VBA und Kfz-Innung) genügen dieser<br />
Pflicht nicht (VK Südbayern, B. v. <strong>18.</strong>06.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-22-05/07)<br />
• im Reinigungsbereich ermöglicht auch ein geltend gemachter Vergaberechtsverstoß,<br />
nämlich die Einschränkung des Wettbewerbs durch das Zusammenspiel des<br />
Wertungskriteriums „Preis“ mit den Vorgaben einer „Richtleistung“ und eines<br />
„Richtpreises“, durchaus die Abgabe eines aussichtsreichen Angebotes, wenn die<br />
entsprechenden Richtwerte beachtet werden. Von den Vorgaben wird jedes Unternehmen<br />
betroffen. <strong>Die</strong> vom Auftraggeber gesetzten Rahmenbedingungen führen dazu, dass alle<br />
anbietenden Unternehmen Wettbewerbselemente wie Preis und Leistung nicht in der<br />
Bandbreite einsetzen können, wie sie es ohne die Vorgaben gegebenenfalls täten.<br />
Derartige Beschränkungen setzt der Auftraggeber aber direkt oder indirekt in<br />
jedem Wettbewerbsverfahren. Auch eine Wertungsmethode, die dem Preis eine sehr<br />
geringe Gewichtung zuweist, hindert die Unternehmen daran, dieses Wettbewerbselement<br />
weiter zur Geltung zu bringen wie eine sehr hohe Gewichtung des Preises andere<br />
Unternehmen daran hindert, Qualitätsunterschiede voll zur Geltung zu bringen. <strong>Die</strong><br />
Anforderung bestimmter technischer Merkmale kann Unternehmen daran hindern, ihre<br />
jeweiligen Fertigungsmethoden, Beschaffungswege, Fortentwicklungen etc. optimal in<br />
den Wettbewerb einzubringen. Das Erfordernis der Angebotsabgabe als Beleg des<br />
Interesses am Auftrag würde also praktisch aufgegeben, wenn bereits dann eine<br />
<strong>Antrag</strong>stellung ohne Angebotsabgabe zugelassen würde, wenn der <strong>Antrag</strong>steller<br />
geltend macht, bei anderen, vergaberechtskonformen Wettbewerbsbedingungen ein<br />
optimaleres, aussichtsreicheres Angebot abgeben zu können, ohne dass die<br />
Chancenlosigkeit eines eigenen Angebotes dargelegt werden könnte. Es würde gleichfalls<br />
dem Beschleunigungsgebot widersprechen, wenn ein <strong>Antrag</strong>steller zunächst versuchen<br />
könnte, für sich optimalere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, bevor er überhaupt ein<br />
Angebot abgibt (VK Düsseldorf, B. v. 02.05.2008 - Az.: VK - 10/2008 – L)<br />
• ein Bieter kann bei Reinigungsausschreibungen auch nicht geltend machen, dass ihm<br />
durch die Angebotserstellung ein unzumutbarer Aufwand entstünde, ohne dass<br />
dieser – aufgrund der geltend gemachten Nivellierung des Wettbewerbes durch die<br />
<strong>Antrag</strong>sgegnerin - in irgendeiner Form wettbewerbserheblich würde. Der Umfang, in<br />
dem die Anbieter Preisangaben für die einzelnen Objekte zu machen hatten, entspricht<br />
dem bei der Ausschreibung von Reinigungsdienstleistungen absolut Üblichen. Weiterer<br />
Aufwand war bei der Angebotserstellung nicht gefordert. <strong>Die</strong> Wettbewerbsbedingungen<br />
der <strong>Antrag</strong>sgegnerin waren auch nicht so gehalten, dass der Aufwand, den die Bieter zu<br />
leisten hatten, nämlich Preise zu kalkulieren, für die Angebotsbewertung völlig<br />
unerheblich würde. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sgegnerin beabsichtigt, die angebotenen Preise miteinander<br />
zu vergleichen und sie hat den Bietern einen Spielraum eröffnet, der unterschiedliche<br />
Angebotspreise nicht ausschließt. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sgegnerin trägt zwar sinngemäß vor, dass<br />
keines der zu erwartenden Angebote höhere Preise aufweisen würde als sie sich durch<br />
einfache Multiplikation der niedrigsten von der <strong>Antrag</strong>sgegnerin zugelassenen Preis- und<br />
Leistungswerte ergeben würden, gibt hierfür aber keine nachvollziehbare Begründung ab.<br />
Das bloße Bestreiten der Sachgerechtigkeit der von der <strong>Antrag</strong>sgegnerin angesetzten<br />
Richtwerte als untere Grenzen reicht nicht aus, da es sich bei der <strong>Antrag</strong>stellerin um ein<br />
Fachunternehmen handelt. <strong>Die</strong> Argumentation der <strong>Antrag</strong>stellerin wäre nur dann<br />
schlüssig, wenn sie anhand von Musterberechnungen der üblichen stündlichen<br />
Reinigungsleistung(en) sowie der üblichen Kostenansätze (Sozialabgaben, bezahlte