18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
<strong>Die</strong> Rechtshängigkeit setzt jedenfalls die Identität des Streitgegenstands voraus. Sind bei<br />
verschiedenen Nachprüfungsverfahren mehrere Bieter vorhanden, so fehlt es an der<br />
sachlichen Identität. Denn Gegenstand des Vergabenachprüfungsverfahrens ist die<br />
Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte des jeweiligen Bieters. Bei verschiedenen<br />
<strong>Antrag</strong>stellern kann es sich nicht um die Verletzung desselben subjektiven Rechts handeln.<br />
Dass die <strong>Antrag</strong>steller letztlich das gleiche Ziel verfolgen, nämlich den Zuschlag zu erhalten,<br />
ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes im Nachprüfungsverfahren nicht von<br />
maßgeblicher Bedeutung, weil die Vergabekammer in erster Linie die Feststellung der<br />
Verletzung subjektiver Rechte des jeweiligen <strong>Antrag</strong>stellers zu treffen hat. <strong>Die</strong> Beiladung in<br />
einem Nachprüfungsverfahren soll zwar der Beschleunigung und der Vermeidung<br />
widersprüchlicher Entscheidungen dienen, rechtfertigt aber nicht die Annahme einer<br />
Sperrwirkung der Rechtshängigkeit. <strong>Die</strong>sem Ziel dient es auch, wenn ein in einem<br />
Nachprüfungsverfahren Beigeladener jederzeit seine Prozessstellung wechseln kann. <strong>Die</strong>s ist<br />
beispielsweise immer dann erforderlich, wenn der Beigeladene Beanstandungen vorträgt, die<br />
sich generell auf die Ausschreibung beziehen. Außerdem kann ein Beigeladener andere<br />
Beanstandungen, die die Ausschreibung als solche betreffen, nicht beanstanden. Dafür muss<br />
der Beigeladene selbst rügen und diese zum Gegenstand eines eigenen Nachprüfungsantrages<br />
machen (VK Münster, B. v. 26.10.2007 - Az.: VK 25/07).<br />
RZ 2576<br />
Auch ein in einem Vergabenachprüfungsverfahren beigeladener Bieter kann also noch einen<br />
eigenen Nachprüfungsantrag stellen. Er handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er die<br />
aufgrund der Akteneinsicht als Beigeladener erlangten Informationen zum Anlass nimmt,<br />
selbst ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten. Weder nach der ausdrücklichen gesetzlichen<br />
Regelung noch nach deren Sinn und Zweck besteht an der so erlangten Kenntnis ein<br />
Verwertungsverbot. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> enthält keine einschränkende Bestimmung darüber,<br />
dass nur auf bestimmte Weise erlangte Informationen zum Gegenstand eines<br />
Nachprüfungsverfahrens gemacht werden könnten. Auch in zeitlicher Hinsicht besteht keine<br />
Einschränkung, jedenfalls solange das Vergabeverfahren noch nicht abgeschlossen ist (OLG<br />
Frankfurt am Main, B. v. 20.12.2000 - Az.: 11 Verg 1/00).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4<br />
Gliederungstext: Zeitliche Bedingungen für den Nachprüfungsantrag<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1<br />
Gliederungstext: Zeitliche Ausschlussfrist<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.4.1.1<br />
Gliederungstext: Grundsatz: keine zeitliche Ausschlussfrist<br />
RZ 2577<br />
Der <strong>Antrag</strong> an die Vergabekammer unterliegt im Gegensatz zur Rügeobliegenheit des <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 3 <strong>GWB</strong> grundsätzlich keinen zeitlichen Ausschlussfristen. Es bedarf ihrer auch nicht,<br />
weil die tatsächlichen Gegebenheiten eines Vergabeverfahrens, insbesondere die Gefahr des<br />
anderweitigen Zuschlags, einen auf Vergaberechtsschutz angewiesenen Bieter ohnehin zur<br />
Eile drängen. Wenn die Vergabestelle einer solchen Rüge nicht entspricht, sondern das<br />
Vergabeverfahren unverändert fortsetzt, ergibt sich - bis zur Grenze<br />
rechtsmissbräuchlicher Verwirkung - aus dem Gesetz kein Anhaltspunkt dafür, die<br />
verzögerte <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens allein wegen des zwischenzeitlich<br />
eingetretenen Zeitablaufs für unzulässig zu halten (OLG Dresden, B. v. 25.01.2008 - Az.:<br />
WVerg 010/07; B. v. 6.6.2002 - Az.: WVerg 0004/02; OLG Frankfurt, B. v. 05.05.2008 - Az.: