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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2693<br />

Hat eine Vergabestelle durch Nichtdurchführung eines den gesetzlichen Vorschriften<br />

entsprechenden Vergabeverfahrens jegliche Förmlichkeit unterlassen, können auch keine<br />

allzu hohen Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2<br />

<strong>GWB</strong> gestellt werden. In solchen Fällen ist die Abgabe eines Angebotes zur Zulässigkeit<br />

eines Vergabenachprüfungsverfahrens nicht notwendig (1. VK Bund, B. v. 12.12.2002 -<br />

Az.: VK 1 - 83/02; VK Magdeburg, B. v. 6.6.2002 - Az.: 33-32571/07 VK 05/02 MD; im<br />

Ergebnis ebenso VK Baden-Württemberg, B. v. 14.03.2005 - Az.: 1 VK 5/05; VK Münster,<br />

B. v. 26.09.2007 - Az.: VK 17/07).<br />

RZ 2694<br />

Man kann auch nicht verlangen, dass ein Unternehmen in einem von ihm nicht als<br />

vergaberechtskonform angesehenen Marktpreiserkundungsverfahren ein Angebot<br />

abgeben muss. <strong>Die</strong>s indiziert nicht, dass er in einem weiteren förmlichen Vergabeverfahren<br />

kein Angebot abgeben wird. Im Gegenteil geht sein Interesse dahin, vor einem –<br />

vergaberechtskonform - beabsichtigten Vertragsschluss auf jeden Fall mit einem Angebot<br />

präsent zu sein. Durch die bloße Nichtbeteiligung am Marktpreiserkundungsverfahren kann<br />

nicht unterstellt werden, dass das Unternehmen lediglich die Durchführung eines späteren<br />

förmlichen Vergabeverfahrens behindern will, da er selbst kein weiteres Angebot mehr<br />

abgeben will, zumal wenn der Auftraggeber das Marktpreiserkundungsverfahren nicht für die<br />

bloße Vorstufe eines förmlichen Vergabeverfahrens hält (VK Düsseldorf, B. v. 12.09.2006 -<br />

Az.: VK - 37/2006 – L).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.7<br />

Gliederungstext: Umfang der <strong>Antrag</strong>sbefugnis<br />

RZ 2695<br />

<strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>sbefugnis beschränkt sich in solchen Fällen auf die Geltendmachung der<br />

Vergabefehler, die - entweder einzeln oder kumulativ - kausal für den Entschluss der<br />

Nichtbeteiligung gewesen sein können (3. VK Bund, B. v. 09.01.2008 - Az.: VK 3 - 145/07)<br />

und die die Anordnung einer Aufhebung des Verfahrens oder die Wiederholung der<br />

bisherigen Verfahrensschritte rechtfertigen können. Vergaberechtsfehler im Verlauf des<br />

weiteren Verfahrens können nur Bieter rügen, die ein Angebot abgegeben haben, nicht jedoch<br />

andere <strong>Antrag</strong>steller, da ihnen daraus kein Schaden erwachsen kann (VK Schleswig-Holstein,<br />

B. v. 05.10.2005 - Az.: VK-SH 23/05).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.8<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2696<br />

• die Pauschalierung einzelner Leistungspositionen, deren Umfang im Verhältnis zum<br />

Gesamtumfang des Auftrags als geringfügig anzusehen ist, hindert ein interessiertes<br />

Unternehmen nicht an der Abgabe eines Angebots, wenn der Preis insgesamt<br />

kalkulierbar bleibt (VK Berlin, B. v. 04.05.2009 - Az.: VK - B 2 - 5/09)<br />

• es kann von einem Unternehmen weder verlangt werden, ein zeit- und kostenintensives<br />

Angebot zu erarbeiten, das allein den Preis als einziges zulässiges Zuschlagskriterium<br />

berücksichtigt, noch ein Angebot in Unkenntnis der den Zuschlagskriterien<br />

zugeordneten Gewichtungen zu erstellen. <strong>Die</strong> Kalkulation eines Angebots unter<br />

Anwendung der (unzulässigen) Kriterien wäre ein nutzloser Aufwand, zumal noch

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