18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Zur Darlegung des Schadens genügt regelmäßig die Darlegung des <strong>Antrag</strong>stellers, durch die<br />
Missachtung der Vergabevorschriften sei ihm bisher die Möglichkeit genommen worden, im<br />
Wettbewerb ein aussagekräftiges und detailliertes Angebot zur Erbringung der (noch<br />
auszuschreibenden) Leistung abzugeben. Damit sind indes andere Schadensdarlegungen<br />
nicht ausgeschlossen. In Betracht kommt vor allem die Möglichkeit, dass bei Beachtung der<br />
Vergabevorschriften durch den Auftraggeber ein anderes Angebot abgegeben worden wäre<br />
und deshalb - oder aus sonstigen Gründen - die Entscheidung des Auftraggebers anders hätte<br />
ausfallen können (BayObLG, B. v. 27.2.2003 - Az.: Verg 25/02).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.2.2<br />
Gliederungstext: Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
RZ 2683<br />
• die fehlende Teilnahme eines <strong>Antrag</strong>stellers an einem Vergabeverfahren lässt seine<br />
<strong>Antrag</strong>sbefugnis auch dann nicht ohne weiteres entfallen, wenn er rügt, gerade durch<br />
den zur Überprüfung gestellten vergaberechtlichen Verstoß an der Abgabe eines<br />
Angebots gehindert worden zu sein, z.B. durch eine unterlassene<br />
Vergabebekanntmachung. Der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> vorausgesetzten<br />
Darlegungslast eines subjektiven Interesses bzw. einer Verletzung in eigenen Rechten<br />
ist mit einem solchen Vortrag entsprochen, da eine fehlende Vergabebekanntmachung<br />
zumindest abstrakt gesehen den am Markt tätigen Unternehmen die Möglichkeit einer<br />
Wettbewerbsteilnahme entzieht (OLG Thüringen, B. v. 28.01.2004 - Az.: 6 Verg<br />
11/03; VK Lüneburg, B. v. <strong>18.</strong>06.2004 - Az.: 203-VgK-29/2004; VK Rheinland-Pfalz,<br />
B. v. 27.05.2005 - Az.: VK 15/05)<br />
• behauptet der Auftraggeber, dass eine fehlende Angebotsabgabe mit dem Grund<br />
einer diskriminierenden Forderung des Auftraggebers nur ein Vorwand sei, um<br />
in einer „Strohmannfunktion“ für ein anderes Unternehmen, das keinen<br />
Nachprüfungsantrag stellen will, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, ist der<br />
Auftraggeber dafür darlegungs- und beweispflichtig (2. VK Bund, B. v. 29.05.2008 -<br />
Az.: VK 2 – 58/08)<br />
• der Bieter ist auch dann antragsbefugt, wenn er bei der rechtswidrigen<br />
Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre dieses zu liefern, er aber<br />
daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten<br />
(OLG München, B. v. 02.08.2007 - Az.: Verg 07/07; VK Südbayern, B. v. 21.07.2008<br />
- Az.: Z3-3-3194-1-23-06/08; B. v. 21.05.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-13-04/07)<br />
• dies gilt auch für den Fall, dass der <strong>Antrag</strong>steller ausschließlich an einer losweisen<br />
Vergabe interessiert ist, die der Auftraggeber wiederum verweigert (OLG Düsseldorf,<br />
B. v. 08.09.2004 - Az.: VII - Verg 38/04; VK Lüneburg, B. v. 25.2.2004 - Az.: 203-<br />
VgK-02/2004; 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003 - Az.: 1/SVK/063-03)<br />
• dies gilt auch für den Fall, dass der <strong>Antrag</strong>steller behauptet, sich an einer<br />
Angebotsabgabe gehindert zu sehen, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation<br />
maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäude in den<br />
Verdingungsunterlagen nicht genannt werden (VK Lüneburg, B. v. 05.01.2006 -<br />
Az.: VgK-43/2005; B. v. 05.01.2006 - Az.: VgK-41/2005).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.3<br />
Gliederungstext: Ausnahme des nutzlosen Aufwands<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.3.1