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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Zur Darlegung des Schadens genügt regelmäßig die Darlegung des <strong>Antrag</strong>stellers, durch die<br />

Missachtung der Vergabevorschriften sei ihm bisher die Möglichkeit genommen worden, im<br />

Wettbewerb ein aussagekräftiges und detailliertes Angebot zur Erbringung der (noch<br />

auszuschreibenden) Leistung abzugeben. Damit sind indes andere Schadensdarlegungen<br />

nicht ausgeschlossen. In Betracht kommt vor allem die Möglichkeit, dass bei Beachtung der<br />

Vergabevorschriften durch den Auftraggeber ein anderes Angebot abgegeben worden wäre<br />

und deshalb - oder aus sonstigen Gründen - die Entscheidung des Auftraggebers anders hätte<br />

ausfallen können (BayObLG, B. v. 27.2.2003 - Az.: Verg 25/02).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.2.2<br />

Gliederungstext: Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2683<br />

• die fehlende Teilnahme eines <strong>Antrag</strong>stellers an einem Vergabeverfahren lässt seine<br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis auch dann nicht ohne weiteres entfallen, wenn er rügt, gerade durch<br />

den zur Überprüfung gestellten vergaberechtlichen Verstoß an der Abgabe eines<br />

Angebots gehindert worden zu sein, z.B. durch eine unterlassene<br />

Vergabebekanntmachung. Der in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> vorausgesetzten<br />

Darlegungslast eines subjektiven Interesses bzw. einer Verletzung in eigenen Rechten<br />

ist mit einem solchen Vortrag entsprochen, da eine fehlende Vergabebekanntmachung<br />

zumindest abstrakt gesehen den am Markt tätigen Unternehmen die Möglichkeit einer<br />

Wettbewerbsteilnahme entzieht (OLG Thüringen, B. v. 28.01.2004 - Az.: 6 Verg<br />

11/03; VK Lüneburg, B. v. <strong>18.</strong>06.2004 - Az.: 203-VgK-29/2004; VK Rheinland-Pfalz,<br />

B. v. 27.05.2005 - Az.: VK 15/05)<br />

• behauptet der Auftraggeber, dass eine fehlende Angebotsabgabe mit dem Grund<br />

einer diskriminierenden Forderung des Auftraggebers nur ein Vorwand sei, um<br />

in einer „Strohmannfunktion“ für ein anderes Unternehmen, das keinen<br />

Nachprüfungsantrag stellen will, ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten, ist der<br />

Auftraggeber dafür darlegungs- und beweispflichtig (2. VK Bund, B. v. 29.05.2008 -<br />

Az.: VK 2 – 58/08)<br />

• der Bieter ist auch dann antragsbefugt, wenn er bei der rechtswidrigen<br />

Ausschreibung eines Leitfabrikates zwar in der Lage wäre dieses zu liefern, er aber<br />

daran gehindert wird, ein wirtschaftlicheres Konkurrenzprodukt anzubieten<br />

(OLG München, B. v. 02.08.2007 - Az.: Verg 07/07; VK Südbayern, B. v. 21.07.2008<br />

- Az.: Z3-3-3194-1-23-06/08; B. v. 21.05.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-13-04/07)<br />

• dies gilt auch für den Fall, dass der <strong>Antrag</strong>steller ausschließlich an einer losweisen<br />

Vergabe interessiert ist, die der Auftraggeber wiederum verweigert (OLG Düsseldorf,<br />

B. v. 08.09.2004 - Az.: VII - Verg 38/04; VK Lüneburg, B. v. 25.2.2004 - Az.: 203-<br />

VgK-02/2004; 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003 - Az.: 1/SVK/063-03)<br />

• dies gilt auch für den Fall, dass der <strong>Antrag</strong>steller behauptet, sich an einer<br />

Angebotsabgabe gehindert zu sehen, weil die aus seiner Sicht für eine Kalkulation<br />

maßgeblichen Versicherungssummen der zu versichernden Gebäude in den<br />

Verdingungsunterlagen nicht genannt werden (VK Lüneburg, B. v. 05.01.2006 -<br />

Az.: VgK-43/2005; B. v. 05.01.2006 - Az.: VgK-41/2005).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.3<br />

Gliederungstext: Ausnahme des nutzlosen Aufwands<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.3.1

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