18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2677<br />
Es verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665, wenn die nach dieser Richtlinie<br />
vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag<br />
erhalten wollen, nur zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten<br />
Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (EuGH, Urteil v.<br />
19.6.2003 - Az.: C-249/01, Urteil v. 12.2.2004 - Az.: C-230/02).<br />
RZ 2678<br />
Es muss aber im Rahmen des dem Bieter zur Verfügung stehenden Nachprüfungsverfahrens<br />
diesem ermöglicht werden, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf<br />
dessen Grundlage die für die Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen<br />
beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein<br />
Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (EuGH, Urteil v. 19.6.2003 - Az.: C-249/01;<br />
BGH, B. v. <strong>18.</strong>05.2004 - Az.: X ZB 7/04; OLG Düsseldorf, B. v. 27.07.2006 - Az.: VII - Verg<br />
23/06; VK Südbayern, B. v. 07.07.2006 - Az.: 11-04/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7<br />
Gliederungstext: Drohender Schaden bei fehlender Angebotsabgabe bzw. fehlender<br />
Bewerbung<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.1<br />
Gliederungstext: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes<br />
RZ 2679<br />
Falls ein Unternehmen deshalb kein Angebot gelegt hat, weil es sich durch angeblich<br />
diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder im Pflichtenheft<br />
gerade daran gehindert gesehen hat, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, ist es<br />
berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen diese Spezifikationen<br />
einzuleiten, noch bevor das Vergabeverfahren für den betreffenden öffentlichen Auftrag<br />
abgeschlossen ist. Zum einen kann nämlich von einem angeblich durch diskriminierende<br />
Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen geschädigten Unternehmen als Voraussetzung<br />
dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche<br />
Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden, im Rahmen des betreffenden<br />
Vergabeverfahrens ein Angebot zu legen, obwohl es aufgrund der genannten Spezifikationen<br />
keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat. Zum anderen geht aus dem Wortlaut von Art.<br />
2 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/665 klar hervor, dass die von den Mitgliedstaaten<br />
nach dieser Richtlinie zu organisierenden Nachprüfungsverfahren u. a. gewährleisten müssen,<br />
dass "die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung<br />
diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen …<br />
vorgenommen … werden kann". Es muss einem Unternehmen also möglich sein, ein<br />
Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen solche diskriminierenden Spezifikationen<br />
durchzuführen, ohne den Abschluss des Vergabeverfahrens abzuwarten.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2<br />
Gliederungstext: Nationale Rechtsprechung<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.1<br />
Gliederungstext: Grundsatz<br />
RZ 2680