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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2677<br />

Es verstößt nicht gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665, wenn die nach dieser Richtlinie<br />

vorgesehenen Nachprüfungsverfahren denjenigen, die einen bestimmten öffentlichen Auftrag<br />

erhalten wollen, nur zur Verfügung stehen, wenn ihnen durch den von ihnen behaupteten<br />

Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (EuGH, Urteil v.<br />

19.6.2003 - Az.: C-249/01, Urteil v. 12.2.2004 - Az.: C-230/02).<br />

RZ 2678<br />

Es muss aber im Rahmen des dem Bieter zur Verfügung stehenden Nachprüfungsverfahrens<br />

diesem ermöglicht werden, die Stichhaltigkeit des Ausschlussgrundes anzuzweifeln, auf<br />

dessen Grundlage die für die Nachprüfungsverfahren zuständige Instanz zu beschließen<br />

beabsichtigt, dass ihm durch die Entscheidung, deren Rechtswidrigkeit er behauptet, kein<br />

Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht (EuGH, Urteil v. 19.6.2003 - Az.: C-249/01;<br />

BGH, B. v. <strong>18.</strong>05.2004 - Az.: X ZB 7/04; OLG Düsseldorf, B. v. 27.07.2006 - Az.: VII - Verg<br />

23/06; VK Südbayern, B. v. 07.07.2006 - Az.: 11-04/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7<br />

Gliederungstext: Drohender Schaden bei fehlender Angebotsabgabe bzw. fehlender<br />

Bewerbung<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.1<br />

Gliederungstext: Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes<br />

RZ 2679<br />

Falls ein Unternehmen deshalb kein Angebot gelegt hat, weil es sich durch angeblich<br />

diskriminierende Spezifikationen in den Ausschreibungsunterlagen oder im Pflichtenheft<br />

gerade daran gehindert gesehen hat, die ausgeschriebene Gesamtleistung zu erbringen, ist es<br />

berechtigt, ein Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen diese Spezifikationen<br />

einzuleiten, noch bevor das Vergabeverfahren für den betreffenden öffentlichen Auftrag<br />

abgeschlossen ist. Zum einen kann nämlich von einem angeblich durch diskriminierende<br />

Klauseln in den Ausschreibungsunterlagen geschädigten Unternehmen als Voraussetzung<br />

dafür, mit den in der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Nachprüfungsverfahren gegen solche<br />

Spezifikationen vorzugehen, nicht verlangt werden, im Rahmen des betreffenden<br />

Vergabeverfahrens ein Angebot zu legen, obwohl es aufgrund der genannten Spezifikationen<br />

keine Aussicht auf Erteilung des Zuschlags hat. Zum anderen geht aus dem Wortlaut von Art.<br />

2 Abs. 1 Buchstabe b) der Richtlinie 89/665 klar hervor, dass die von den Mitgliedstaaten<br />

nach dieser Richtlinie zu organisierenden Nachprüfungsverfahren u. a. gewährleisten müssen,<br />

dass "die Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen, einschließlich der Streichung<br />

diskriminierender technischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Spezifikationen …<br />

vorgenommen … werden kann". Es muss einem Unternehmen also möglich sein, ein<br />

Nachprüfungsverfahren unmittelbar gegen solche diskriminierenden Spezifikationen<br />

durchzuführen, ohne den Abschluss des Vergabeverfahrens abzuwarten.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2<br />

Gliederungstext: Nationale Rechtsprechung<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.7.2.1<br />

Gliederungstext: Grundsatz<br />

RZ 2680

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