18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 2672<br />
<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> erfordert auch hinsichtlich des drohenden Schadens die mögliche<br />
Beeinträchtigung eigener Rechte. Das Verfahren vor der Vergabekammer ist nämlich<br />
kein objektives Beanstandungsverfahren, die Geltendmachung subjektiver Rechte Dritter<br />
(z.B. die fehlende Möglichkeit ausländischer Unternehmen, eine dem<br />
Gewerbezentralregisterauszug gleichwertige Bescheinigung ihres Heimatlandes vorlegen) ist<br />
nicht möglich (3. VK Bund, B. v. <strong>18.</strong>01.2007 – Az.: VK 3 – 153/06; im Ergebnis ebenso VK<br />
Nordbayern, B. v. 27.02.2007 - Az.: 21.VK - 3194 - 04/07 - für den Fall der Forderung eines<br />
Prüfzeugnisses vom Kuratorium für Waldarbeit und Forsttechnik (KWF)).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.5<br />
Gliederungstext: Schadensdarlegung für jeden einzelnen Verstoß<br />
RZ 2673<br />
<strong>Die</strong> antragstellende Partei hat für jeden einzelnen gerügten Verstoß gegen die<br />
Vergabevorschriften schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, dass der betreffende<br />
Vergabefehler ihre Aussichten auf den Zuschlag tatsächlich beeinträchtigt hat oder dass die<br />
Zuschlagschancen zumindest verschlechtert worden sein können (OLG Düsseldorf, B. v.<br />
9.7.2003 - Az.: Verg 26/03, B. v. 16.9.2003 - Az.: VII - Verg 52/03; 1. VK Sachsen, B. v.<br />
03.03.2008 - Az.: 1/SVK/002-08).<br />
RZ 2674<br />
Wenn eine den Maßstäben des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> genügende Darlegung der Verletzung von<br />
Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere<br />
Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens<br />
gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit<br />
gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zutage getreten sein. Um sich seine<br />
diesbezüglichen Rechte zu sichern, ist der <strong>Antrag</strong>steller sodann auch nicht gehalten, die<br />
zunächst (zulässigerweise) vorgebrachten Rügen bis zum Verfahrensende<br />
weiterverfolgen (OLG Düsseldorf, B. v. 23.02.2005 - Az.: VII - Verg 92/04; VK Münster, B.<br />
v. 25.09.2007 - Az.: VK 20/07).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.6<br />
Gliederungstext: Vereinbarkeit der Forderung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 nach einem Schaden mit<br />
europäischem Recht<br />
RZ 2675<br />
<strong>Die</strong> Mitgliedstaaten müssen nach Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 sicherstellen, dass die<br />
nach dieser Richtlinie vorgesehenen Nachprüfungsverfahren zumindest jedem zur Verfügung<br />
stehen, der ein Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag hat oder hatte und dem<br />
durch einen behaupteten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht im Bereich des öffentlichen<br />
Auftragswesens oder gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts ein<br />
Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht.<br />
RZ 2676<br />
Daraus ergibt sich, dass diese Vorschrift die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die<br />
Nachprüfungsverfahren jedem zur Verfügung zu stellen, der einen bestimmten öffentlichen<br />
Auftrag erhalten will, sondern dass sie danach zusätzlich verlangen können, dass der<br />
betreffenden Person durch den behaupteten Rechtsverstoß ein Schaden entstanden ist<br />
bzw. zu entstehen droht.