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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung stellt an die Darlegung eines drohenden Schadens in Verfahren nach<br />

der VOL/A nur geringe Anforderungen, da der Bieter mangels Submissionstermins seine<br />

eigene Wettbewerbsstellung nicht sicher beurteilen kann (1. VK Sachsen, B. v. 27.1.2003 -<br />

Az.: 1/SVK/123-02, 1/SVK/123-02G).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.3<br />

Gliederungstext: Subjektiver Eindruck der Verletzung in eigenen Rechten<br />

RZ 2669<br />

Ein <strong>Antrag</strong>steller darf Vergaberechtsverstöße rügen, die er aus seiner Sicht der Dinge für<br />

wahrscheinlich oder möglich hält. Nur ein willkürlicher oder ins Blaue hinein, d.h. ein<br />

ohne tatsächliche Anhaltspunkte angebrachter Vortrag ist prozessual unbeachtlich (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 08.12.2008 - Az.: VII-Verg 55/08; OLG Frankfurt, B. v. 07.08.2007 - Az.:<br />

11 Verg 3/07, 4/07; VK Südbayern, B. v. 14.09.2007 - Az.: Z3-3-3194-1-33-07/07).<br />

RZ 2670<br />

Sind Anhaltspunkte für eine von dem <strong>Antrag</strong>steller behauptete, von vertretbaren<br />

Maßstäben abweichende Kostenermittlung des Auftraggebers vorhanden, z.B. die von<br />

der Kostenschätzung erheblich nach oben hin abweichenden Endpreise aller<br />

eingegangenen Angebote sowie die Tatsache, dass der Auftraggeber nach eigenem Vortrag<br />

die Baupreisentwicklung des Jahres 2007 bei der Kostenermittlung unterschätzt und<br />

außer Ansatz gelassen hat, genügt dies (OLG Düsseldorf, B. v. 28.12.2007 - Az.: VII - Verg<br />

40/07).<br />

RZ 2671<br />

Ein sachgerechter Rechtsschutz ist in vielen Fällen nicht gewährleistet, wenn nur<br />

vorgetragen werden kannte, worüber bereits Gewissheit besteht. Denn oft ist es den<br />

Betreffenden nicht möglich, sich überhaupt oder jedenfalls vor Beginn des Verfahrens eigene<br />

Kenntnis zu verschaffen. Selbst die Wahrheitspflicht der Parteien, ohne die ein geordneter<br />

Rechtsschutz im Rahmen eines förmlichen Verfahrens nicht möglich ist und die deshalb im<br />

Vergabenachprüfungsverfahren auch ohne eine <strong>§</strong> 138 Abs. 1 ZPO entsprechende Norm im 4.<br />

Teil des <strong>GWB</strong> gilt, verlangt lediglich nach subjektiver Wahrhaftigkeit und verbietet nur,<br />

Erklärungen wider besseres Wissen abzugeben. Deshalb darf im<br />

Vergabenachprüfungsverfahren behauptet werden, was der Betreffende aus seiner Sicht<br />

der Dinge für wahrscheinlich oder möglich hält (OLG Düsseldorf, B. v. 08.12.2008 - Az.:<br />

VII-Verg 55/08; VK Münster, B. v. 30.04.2009 - Az.: VK 4/09; 1. VK Sachsen, B. v.<br />

03.03.2008 - Az.: 1/SVK/002-08). So kann z.B. der <strong>Antrag</strong>steller Wertungsfehler bei der<br />

Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Angebote rügen, die angesichts des sehr kurzen<br />

Wertungszeitraumes von 2 Tagen zwischen der Abgabe der Angebote und der<br />

Entscheidung der <strong>Antrag</strong>sgegnerin nicht abwegig sind. Zudem kann nicht allein einem<br />

<strong>Antrag</strong>steller das Risiko eines substantiierten Tatsachenvortrages überbürdet werden,<br />

weil die Bieter in der Regel kaum Informationen über den tatsächlichen Ablauf der<br />

Wertung erhalten. Sie erhalten gemäß <strong>§</strong> 13 VgV nur das Ergebnis der Wertung mitgeteilt,<br />

aber keine Einzelheiten, die für einen Tatsachenvortrag verwertbar sind. Insofern ist ein<br />

sachgerechter Rechtsschutz in einem Vergabeverfahren in vielen Fällen nicht gewährleistet,<br />

wenn ein Bieter verpflichtet sein soll, sich vor Beginn des Verfahrens eigene Kenntnisse zu<br />

verschaffen, die er dann vortragen kann (VK Münster, B. v. 21.11.2007 – Az.: VK 24/07; B.<br />

v. 25.09.2007 - Az.: VK 20/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.6.4<br />

Gliederungstext: Verletzung in eigenen Rechten

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