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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.3.1<br />

Gliederungstext: Grundsatz<br />

RZ 2572<br />

<strong>Die</strong> <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong> in der Fassung des Vergaberechtsänderungsgesetzes bestimmen nicht<br />

ausdrücklich, wann das Nachprüfungsverfahren von Rechts wegen beginnt. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 1<br />

<strong>GWB</strong> kann aber nicht dahin ausgelegt werden, dass es für den Beginn des<br />

Nachprüfungsverfahrens außer dem der Vergabekammer zugegangenen Nachprüfungsantrag<br />

noch einer Entschließung, einer Maßnahme der <strong>Einleitung</strong> auf Seiten der Vergabekammer<br />

bedarf. Der Regelungsgehalt des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 1 <strong>GWB</strong> erschöpft sich darin, dass die<br />

Vergabekammer ohne <strong>Antrag</strong> eines Unternehmens keine Nachprüfung durchführen darf, auf<br />

<strong>Antrag</strong> aber eine Nachprüfungstätigkeit entfalten muss. Es versteht sich von selbst, dass<br />

zu dieser Nachprüfungstätigkeit, also zu der durch den Nachprüfungsantrag veranlassten<br />

Tätigkeit der Vergabekammer auch die Prüfung der Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages<br />

gehört (VK Südbayern, B. v. 8.2.2002 - Az.: 41-11/01). Formell beginnt das<br />

vergaberechtliche Nachprüfungsverfahren also bereits mit dem Eingang des<br />

Nachprüfungsantrages (OLG Naumburg, B. v. 30.5.2002 - Az.: 1 Verg 14/01). Bereits mit<br />

dem Eingang des <strong>Antrag</strong>s ist also das Nachprüfungsverfahren rechtshängig (BGH, B. v.<br />

9.2.2004 - Az.: X ZB 44/03; OLG Düsseldorf, 14.05.2008 - Az.: VII-Verg 11/08; VK<br />

Schleswig-Holstein, B. v. 31.05.2005 - Az.: VK-SH 09/05). <strong>Die</strong> Rechtshängigkeit wird also<br />

vergleichbar derjenigen im Verwaltungsprozess bereits durch den Eingang der <strong>Antrag</strong>sschrift<br />

bei der Vergabekammer begründet. Sie führt jedoch zu keinem Zuschlagsverbot, das erst<br />

durch die Zustellung des Nachprüfungsantrags ausgelöst wird (OLG Düsseldorf, 14.05.2008 -<br />

Az.: VII-Verg 11/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.3.2<br />

Gliederungstext: Rechtshängigkeitssperre<br />

RZ 2573<br />

Eine Bindungswirkung der Rechtshängigkeit eines Nachprüfungsverfahrens (z. B. eines<br />

Bieters A, in dem der Bieter B beigeladen wird) im Verhältnis zu einem anderen<br />

Nachprüfungsverfahren (des Bieters B, in dem der Bieter A beigeladen wird), besteht<br />

nicht, weil es sich bei der Vergabekammer um eine Verwaltungsbehörde handelt und das<br />

Vergabenachprüfungsverfahren ein Verwaltungsverfahren ist, auf das die Bestimmungen des<br />

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entsprechend anzuwenden sind. Rechtshängigkeit<br />

einer Streitsache wird aber erst durch Erhebung einer Klage bewirkt (<strong>§</strong> 90 VwGO).<br />

RZ 2574<br />

Unabhängig davon gibt es nach ganz überwiegender Auffassung im Verwaltungsprozess<br />

keine Rechtshängigkeitssperre zu Lasten eines Beigeladenen. Nach Sinn und Zweck der<br />

Beiladung im verwaltungsrechtlichen Verfahren dient sie der möglichst frühzeitigen<br />

Berücksichtigung aller rechtlichen Interessen, die vom Ausgang des Verwaltungsverfahrens<br />

berührt werden können und somit der Gewährung eines möglichst effektiven Rechtsschutzes.<br />

Dem dient neben dem Ziel der Beschleunigung des Vergabeverfahrens auch die Beiladung<br />

im Nachprüfungsverfahren gemäß <strong>§</strong> 109 <strong>GWB</strong>. Schon das primäre Ziel effizienten<br />

Rechtsschutzes verbietet es aber, der Beiladung allein zur Vermeidung widersprechender<br />

Entscheidungen "eine Art Rechtshängigkeit mit der Wirkung einer Klagesperre" beizumessen<br />

(OLG Frankfurt am Main, B. v. 20.12.2000 - Az.: 11 Verg 1/00).<br />

RZ 2575

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