18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
anderen Worten, siehe <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> - "nicht beachtet" werden), in Verbindung<br />
mit der "Geltendmachung" des <strong>Antrag</strong>stellers, dass gerade er durch das Verhalten des<br />
Auftraggebers in seinen Rechten nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> verletzt wird (siehe nochmals <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong>; siehe ferner <strong>§</strong> 114 Abs. 1 Satz 1 <strong>GWB</strong>, wonach das<br />
Nachprüfungsverfahren auf die Beseitigung einer Rechtsverletzung abzielt). Dagegen nehmen<br />
die Maßnahmen, die die Vergabekammer nach der <strong>Antrag</strong>sformulierung des <strong>Antrag</strong>stellers<br />
zur Beseitigung der Rechtsverletzung ergreifen soll, nicht zusätzlich an der Bildung des<br />
Streitgegenstands in dem hier maßgeblichen prozessualen Sinne teil; das folgt aus <strong>§</strong> 114 Abs.<br />
1 Satz 2 <strong>GWB</strong>, wonach die Vergabekammer an die Anträge nicht gebunden ist und<br />
eigenständig die geeigneten Maßnahmen auszuwählen hat, um eine Rechtsverletzung zu<br />
beseitigen (OLG Düsseldorf, B. v. 30.5.2001 - Az.: Verg 23/00).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5.2<br />
Gliederungstext: "Hineinwachsen" in eine Vergabeentscheidung nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7<br />
RZ 2656<br />
Ein am Tag der Einreichung mangels einer nachprüfbaren Vergabeentscheidung des<br />
öffentlichen Auftraggebers noch unzulässiger Nachprüfungsantrag kann in die Zulässigkeit<br />
hineinwachsen (OLG Brandenburg, B. v. 19.12.2002 - Az.: Verg W 9/02).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5.3<br />
Gliederungstext: Nachschieben von Vergaberechtsverletzungen<br />
RZ 2657<br />
Nur wenn eine den Maßstäben des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 <strong>GWB</strong> genügende Darlegung der Verletzung<br />
von Bieterrechten das Nachprüfungsverfahren eröffnet hat, können andere<br />
Vergaberechtsverletzungen zum Gegenstand desselben Nachprüfungsverfahrens<br />
gemacht werden, mögen diese bis dahin auch nur andeutungsweise oder gar nicht im Streit<br />
gewesen und erst im Verlaufe der Vergabenachprüfung zu Tage getreten sein. Um sich seine<br />
diesbezüglichen Rechte zu sichern, ist der <strong>Antrag</strong>steller sodann auch nicht gehalten, die<br />
zunächst zulässigerweise vorgebrachten Rügen bis zum Verfahrensende weiterzuverfolgen<br />
(OLG Frankfurt, B. v. 07.08.2007 - Az.: 11 Verg 3/07, 4/07; OLG Thüringen, B. v.<br />
26.03.2007 - Az.: 9 Verg 2/07; OLG Düsseldorf, B. v. 23.01.2008 - Az.: VII - Verg 36/07; B.<br />
v. 19.07.2006 – Az.: VII – Verg 27/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5.4<br />
Gliederungstext: Verletzung in eigenen Rechten<br />
RZ 2658<br />
<strong>Die</strong> Geltendmachung einer Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur lediglich die<br />
Rechtsposition eines Dritten verbessert und dem <strong>Antrag</strong>steller allenfalls die immaterielle<br />
Befriedigung verschafft, dass auch der von der Vergabestelle vorgesehene<br />
Zuschlagsaspirant nicht zum Zuge kommt, lässt die <strong>Antrag</strong>sbefugnis entfallen. Es ist in<br />
solchen Fällen im Rahmen der Begründetheit zu prüfen, ob das Rechtsschutzbegehren in<br />
materiellrechtlicher Hinsicht darauf abzielt, eigene vermögensrechtliche Interessen<br />
wahrzunehmen oder ausschließlich der Begünstigung eines Dritten bzw. immateriellen<br />
Interessen dient. <strong>Die</strong> Geltendmachung einer Vergaberechtsverletzung, deren Korrektur<br />
lediglich die Rechtsposition eines Dritten verbessert und dem <strong>Antrag</strong>steller allenfalls die<br />
immaterielle Befriedigung verschafft, dass auch der von der Vergabestelle vorgesehene<br />
Zuschlagsaspirant nicht zum Zuge kommt, stellt eine Form unzulässiger Rechtsausübung –<br />
auf der Ebene des materiellen Vergaberechts – dar, die einem Bieter nach dem die gesamte