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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.9<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2653<br />

• ist die thermische Verwertung von als Abfall einzustufenden Rechenguts aus<br />

Klärwerken ausgeschrieben und will ein Bieter die Abfälle stattdessen beseitigen<br />

oder durch eine andere als eine thermische Verwertung entsorgen und zeigt er in dem<br />

Zusammenhang Interesse, bestimmte, aber nicht gesondert ausgeschriebene<br />

Transportleistungen zu erbringen und will er die entstehenden Abfälle ebenso wenig<br />

aufbereiten (trocknen), wie es durch die Ausschreibungsbedingungen gefordert ist,<br />

sondern möchte dies von dem Auftraggeber vorgenommen sehen und betrachtet er das<br />

Einholen einer gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht<br />

als eine Aufgabe des Auftragnehmers, obwohl dies zur ausgeschriebenen Leistung gehört,<br />

sondern will er die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer thermischen Verwertung<br />

vielmehr im Vorhinein durch den Auftraggeber geklärt haben, soll die Ausschreibung<br />

damit nach den Vorstellungen des Bieters einen anderen Gegenstand und Zuschnitt<br />

haben. Es soll nicht um eine thermische Verwertung, sondern um eine Entsorgung durch<br />

Beseitigen oder eine andersartige Verwertung gehen. Damit fehlt diesem Bieter das<br />

Interesse am ausgeschriebenen Auftrag und damit die <strong>Antrag</strong>sbefugnis (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. 17.11.2008 - Az.: VII-Verg 52/08)<br />

• ein Bieter bekundet sein Interesse an dem Auftrag in prozessual ausreichender Weise z.B.<br />

durch die Abgabe des Angebots in einem vorangegangenen Vergabeverfahren, die<br />

Rüge einer nach seiner Meinung falschen Vergabeart und die <strong>Einleitung</strong> des<br />

Nachprüfungsverfahrens (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5<br />

Gliederungstext: Geltendmachung der Verletzung in Rechten nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong><br />

durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5.1<br />

Gliederungstext: Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens<br />

RZ 2654<br />

Das Nachprüfungsverfahren bezieht sich nicht "auf die gesamte Vergabe" in dem Sinne, dass<br />

das Nachprüfungsverfahren immer das gesamte Vergabeverfahren bis zur abschließenden<br />

Vergabe umfasst. Vielmehr ist (Streit-)Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ein<br />

konkretes Verhalten des öffentlichen Auftraggebers (im Vergabeverfahren), das das<br />

Gesetz als "behauptete Verletzung der Vergabevorschriften" bezeichnet (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2<br />

Satz 2 <strong>GWB</strong>; vgl. auch <strong>§</strong> 108 Abs. 2 Halbsatz 1 <strong>GWB</strong> sowie <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong>:<br />

"gerügter Verstoß gegen Vergabevorschriften"). <strong>Die</strong> sachgerechte Erfassung des Begriffs<br />

des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren muss von der zentralen Vorschrift des<br />

<strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> ausgehen. Danach haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der<br />

Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Um diesen Anspruch<br />

geht es im Nachprüfungsverfahren (siehe auch <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong>).<br />

RZ 2655<br />

Demzufolge muss der Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens durch ein Verhalten des<br />

Auftraggebers (im Vergabeverfahren) gebildet werden, durch das - wirklich oder vermeintlich<br />

- bieterschützende Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt werden (oder - mit

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