18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.9<br />
Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
RZ 2653<br />
• ist die thermische Verwertung von als Abfall einzustufenden Rechenguts aus<br />
Klärwerken ausgeschrieben und will ein Bieter die Abfälle stattdessen beseitigen<br />
oder durch eine andere als eine thermische Verwertung entsorgen und zeigt er in dem<br />
Zusammenhang Interesse, bestimmte, aber nicht gesondert ausgeschriebene<br />
Transportleistungen zu erbringen und will er die entstehenden Abfälle ebenso wenig<br />
aufbereiten (trocknen), wie es durch die Ausschreibungsbedingungen gefordert ist,<br />
sondern möchte dies von dem Auftraggeber vorgenommen sehen und betrachtet er das<br />
Einholen einer gegebenenfalls erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigung nicht<br />
als eine Aufgabe des Auftragnehmers, obwohl dies zur ausgeschriebenen Leistung gehört,<br />
sondern will er die öffentlich-rechtliche Zulässigkeit einer thermischen Verwertung<br />
vielmehr im Vorhinein durch den Auftraggeber geklärt haben, soll die Ausschreibung<br />
damit nach den Vorstellungen des Bieters einen anderen Gegenstand und Zuschnitt<br />
haben. Es soll nicht um eine thermische Verwertung, sondern um eine Entsorgung durch<br />
Beseitigen oder eine andersartige Verwertung gehen. Damit fehlt diesem Bieter das<br />
Interesse am ausgeschriebenen Auftrag und damit die <strong>Antrag</strong>sbefugnis (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. 17.11.2008 - Az.: VII-Verg 52/08)<br />
• ein Bieter bekundet sein Interesse an dem Auftrag in prozessual ausreichender Weise z.B.<br />
durch die Abgabe des Angebots in einem vorangegangenen Vergabeverfahren, die<br />
Rüge einer nach seiner Meinung falschen Vergabeart und die <strong>Einleitung</strong> des<br />
Nachprüfungsverfahrens (OLG Düsseldorf, B. v. 16.02.2006 - Az.: VII - Verg 6/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5<br />
Gliederungstext: Geltendmachung der Verletzung in Rechten nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong><br />
durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.5.1<br />
Gliederungstext: Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens<br />
RZ 2654<br />
Das Nachprüfungsverfahren bezieht sich nicht "auf die gesamte Vergabe" in dem Sinne, dass<br />
das Nachprüfungsverfahren immer das gesamte Vergabeverfahren bis zur abschließenden<br />
Vergabe umfasst. Vielmehr ist (Streit-)Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ein<br />
konkretes Verhalten des öffentlichen Auftraggebers (im Vergabeverfahren), das das<br />
Gesetz als "behauptete Verletzung der Vergabevorschriften" bezeichnet (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2<br />
Satz 2 <strong>GWB</strong>; vgl. auch <strong>§</strong> 108 Abs. 2 Halbsatz 1 <strong>GWB</strong> sowie <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong>:<br />
"gerügter Verstoß gegen Vergabevorschriften"). <strong>Die</strong> sachgerechte Erfassung des Begriffs<br />
des Streitgegenstands im Nachprüfungsverfahren muss von der zentralen Vorschrift des<br />
<strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> ausgehen. Danach haben die Unternehmen Anspruch darauf, dass der<br />
Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Um diesen Anspruch<br />
geht es im Nachprüfungsverfahren (siehe auch <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong>).<br />
RZ 2655<br />
Demzufolge muss der Streitgegenstand des Nachprüfungsverfahrens durch ein Verhalten des<br />
Auftraggebers (im Vergabeverfahren) gebildet werden, durch das - wirklich oder vermeintlich<br />
- bieterschützende Bestimmungen über das Vergabeverfahren verletzt werden (oder - mit