18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Anhaltspunkte ohne weiteres anzunehmen (OLG Dresden, B. v. 3.12.2003 - Az.: WVerg<br />
15/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.7<br />
Gliederungstext: Interesse am Auftrag bei Übergehen der Vergabeprüfstelle oder<br />
anderer fakultativer Prüfungsinstanzen<br />
RZ 2649<br />
Es verstößt gegen Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 (Rechtsmittelrichtlinie), wenn von<br />
einem Bieter oder Bewerber, der sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen<br />
Auftrags beteiligt hat, angenommen wird, dass er sein Interesse an diesem Auftrag verloren<br />
hat, weil er nicht vor der <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens im Sinne dieser<br />
Richtlinie eine Schlichtungskommission wie die Vergabeprüfstelle oder eine andere<br />
fakultative Instanz angerufen hat (EuGH, Urteil v. 19.6.2003 - Az.: C-410/01).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.8<br />
Gliederungstext: Interesse am Auftrag bei der Absicht, die Auftragsvergabe zu<br />
verhindern?<br />
RZ 2650<br />
<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />
RZ 2651<br />
Ist ein <strong>Antrag</strong>steller der Auffassung, dass ihm der Auftraggeber den Auftrag in einem<br />
vorangegangenen Vergabeverfahren bereits erteilt hat und dass der ausgeschriebene Auftrag<br />
deshalb überhaupt nicht, vor allem nicht anderweitig, vergeben werden darf, zielt das<br />
Begehren des <strong>Antrag</strong>stellers darauf ab, die Durchführung eines Vergabeverfahrens zu<br />
verhindern und die Aufhebung des Vergabeverfahrens erreichen. <strong>Die</strong>s ist kein<br />
Rechtsschutzziel, das mit dem vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verfolgt werden<br />
kann. Nachprüfungsverfahren haben den Zweck, dass Aufträge - ordnungsgemäß - erteilt<br />
werden, nicht, dass die Auftragserteilung verhindert wird. Bei einer solchen Konstellation<br />
fehlt das Interesse am Auftrag (OLG Brandenburg, B. v. 05.10.2004 - Az.: Verg W 12/04;<br />
VK Brandenburg, B. v. 10.09.2004 - Az.: VK 39/04; VK Schleswig-Holstein, B. v.<br />
17.09.2008 - Az.: VK-SH 10/08).<br />
RZ 2652<br />
Nach anderer Auffassung fehlt einem <strong>Antrag</strong>steller in solchen Fällen nicht etwa deshalb<br />
die <strong>Antrag</strong>sbefugnis, weil er zwar die Aufhebung der Ausschreibung begehrt, aber in dem<br />
Sinne vorträgt, dass eine Aufhebung gar nicht mehr möglich sei, weil der Zuschlag bereits an<br />
ihn erteilt worden ist. Der <strong>Antrag</strong> des <strong>Antrag</strong>stellers und der dazugehörige Tatsachenvortrag<br />
laufen gerade auf die Feststellung hinaus, das Vergabeverfahren sei – zu seinen Gunsten<br />
– beendet. Somit bliebe nur noch Raum für Fragen der Vertragserfüllung oder etwaige<br />
Schadenersatzansprüche, die zivilgerichtlich zu klären wären und nicht Inhalt eines<br />
vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahrens sein können. Der <strong>Antrag</strong>steller befindet sich<br />
jedoch in dem Dilemma, dass – sollte seine Rechtsauffassung zutreffen – das<br />
Nachprüfungsverfahren unzulässig wäre und falls die Auffassung des <strong>Antrag</strong>sgegners<br />
zutrifft, er sich ggf. vorhalten lassen muss, nicht rechtzeitig ein Nachprüfungsverfahren<br />
beantragt zu haben. Insoweit geht die VK Schleswig-Holstein zu Gunsten des <strong>Antrag</strong>stellers<br />
davon aus, dass das Stellen eines Nachprüfungsantrages nicht rechtsmissbräuchlich erfolgte<br />
(VK Schleswig-Holstein, B. v. 26.07.2006 - Az.: VK-SH 11/06).