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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

v. 16.7.2002 - Az.: VK 2 - 50/02; VK Hamburg, B. v. <strong>18.</strong>12.2001 - Az.: VgK FB 8/01).<br />

Außerdem kann das bloße Schweigen nicht ohne weiteres als Ablehnung gedeutet werden,<br />

mit der Vergabestelle einen Vertrag zu den zunächst angebotenen Konditionen abschließen zu<br />

wollen (VK Düsseldorf, B. v. 29.04.2008 - Az.: VK - 06/2008 – B).<br />

RZ 2645<br />

<strong>Die</strong>s gilt auch bei einer nur kurzfristigen Verlängerung der Bindefrist im Rahmen eines<br />

Nachprüfungsverfahrens (OLG Thüringen, B. v. 30.10.2006 - Az.: 9 Verg 4/06).<br />

RZ 2646<br />

Betont außerdem ein <strong>Antrag</strong>steller von Anfang an, dass er die Fristverlängerung nur<br />

deshalb ablehnt, weil sie nach seiner Ansicht auf sachfremden Erwägungen beruht und<br />

unzulässig ist und lässt er keinen Zweifel daran, dass er nach wie vor an der Erteilung des<br />

Zuschlag interessiert ist, hat er auch weiterhin ein Interesse am Auftrag (OLG Naumburg, B.<br />

v. 13.5.2003 - Az.: 1 Verg 2/03).<br />

RZ 2647<br />

Nach einer anderen Auffassung bedeutet das Verstreichen der Bindefrist nicht, dass dem<br />

Bieter der Zuschlag nicht mehr erteilt werden darf und etwaige Vergabefehler des<br />

Auftraggebers schon aus diesem Grunde die Zuschlagschancen des Bieters nicht zu<br />

beeinträchtigen vermöchten. <strong>Die</strong> 2. VK Bund neigt dazu, das Betreiben des vor Ablauf der<br />

Bindefrist eingeleiteten Nachprüfungsverfahrens durch den Bieter mit dem Ziel, seine<br />

Zuschlagschancen zu wahren, als stillschweigende Verlängerung der Bindefrist bis zum<br />

Ende des Nachprüfungsverfahrens zu werten. Denn aus Sicht eines verständigen<br />

Auftraggebers wird das Verhalten des Bieters dahin aufgefasst werden müssen, dass dieser, da<br />

er ersichtlich den Zuschlag anstrebt, sich auch bis zum Abschluss des<br />

Nachprüfungsverfahrens an sein Angebot als Grundlage für eine solche Annahmeerklärung<br />

des Auftraggebers gebunden hält. Eine gegenteilige Haltung des Bieters wäre<br />

widersprüchlich und treuwidrig (2. VK Bund, B. v. 26.02.2007 - Az.: VK 2 - 09/07).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.6<br />

Gliederungstext: Interesse am Auftrag bei der Vergabe eines "aliud" im Wege einer Defacto-Vergabe<br />

RZ 2648<br />

Beabsichtigt ein Auftraggeber, einen Auftrag zu erteilen, der seinem Inhalt nach mit dem<br />

Gegenstand der Ausschreibung nicht übereinstimmt, also ein "Aliud" zu verwirklichen,<br />

steht das Vergabekontrollverfahren schon deshalb zur Verfügung, weil der beabsichtigte<br />

Auftrag äußerlich als Resultat einer förmlichen Ausschreibung erteilt werden soll. <strong>Die</strong><br />

<strong>Antrag</strong>sbefugnis eines Bieters, der rügt, der Gegenstand dieses Auftrags entspreche<br />

ausweislich der zuletzt bekundeten Vergabeabsicht des Auftraggebers nicht dem der<br />

ursprünglichen Ausschreibung, hängt aber nicht davon ab, dass der Bieter zu dieser<br />

(überholten?) Ausschreibung ein konkurrenzfähiges Angebot abgegeben hat; denn wenn ein<br />

dem inhaltlich entsprechender Auftrag nunmehr ohnehin nicht mehr erteilt werden soll (was<br />

gegen den Willen der Vergabestelle auch mit einem Nachprüfungsbegehren regelmäßig nicht<br />

durchgesetzt werden kann), geht es bei der Rüge der Identitätsabweichung im<br />

vorgenannten Sinne allein noch darum, dass der Bieter darlegt, er hätte ein anderes<br />

Angebot abgegeben, wenn das Vorhaben von Anfang an mit dem Gegenstand<br />

ausgeschrieben worden wäre, wie es jetzt in Auftrag gegeben werden soll. Eine<br />

entsprechende Beteiligungsabsicht ist jedenfalls bei Bietern, die auf den zunächst<br />

ausgeschriebenen Auftragsgegenstand geboten haben, mangels konkreter entgegenstehender

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