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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Gliederungstext: Interesse am Auftrag durch Beteiligung an einem<br />

Teilnahmewettbewerb<br />

RZ 2640<br />

Ausreichend für das nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> darzulegende Interesse ist die erklärte<br />

Beteiligung an einem Teilnahmewettbewerb. Dadurch bekundet ein Bewerber bereits sein<br />

konkretes Interesse an dem letztlich im Rahmen des Verhandlungsverfahrens zu vergebenden<br />

Auftrag. Ansonsten würde er sich nicht am Teilnahmewettbewerb beteiligen (VK<br />

Brandenburg, B. v. 17.9.2002 - Az.: VK 50/02; 1. VK Sachsen, B. v. 10.10.2008 - Az.:<br />

1/SVK/051-08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.5<br />

Gliederungstext: Interesse am Auftrag auch bei nicht verlängerter Bindefrist<br />

RZ 2641<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung ist insoweit nicht einheitlich.<br />

RZ 2642<br />

Nach einer Auffassung macht ein Bieter mit der Ablehnung der Fristverlängerung und<br />

notwendigerweise - vgl. <strong>§</strong> 146 BGB - hiermit verbunden deutlich, dass er sein Angebot<br />

nicht aufrechterhält. <strong>Die</strong>ser zivilrechtliche Vorgang hat für das Nachprüfungsverfahren zur<br />

Folge, dass ein Interesse am Auftrag im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> nicht mehr<br />

gegeben ist: Es ist nicht kompatibel, einerseits eine Bindefristverlängerung abzulehnen mit<br />

der Folge des Erlöschens des eigenen Angebots, andererseits aber noch ein Interesse am<br />

Erhalt des Auftrags haben zu wollen. Zustimmung zur Fristverlängerung und Interesse<br />

am Auftrag können nur einheitlich bejaht oder verneint werden (1. VK Bund, B. v.<br />

12.11.2003 - Az.: VK 1 - <strong>107</strong>/03).<br />

RZ 2643<br />

In diesem Sinne argumentiert auch die VK Thüringen. Das Angebot eines Bieters ist nach<br />

dem Ablauf der Angebotsbindefrist und deren nicht erfolgten Verlängerung weder durch<br />

den Bieter, noch durch die Vergabestelle, im Rechtssinn als nicht mehr existent einzustufen.<br />

Der Bieter ist damit kein Verfahrensbeteiligter mehr, ihm fehlt als Voraussetzung für<br />

die <strong>Antrag</strong>sstellung die notwendige <strong>Antrag</strong>sbefugnis. Eine nachträgliche Verlängerung der<br />

Angebotsbindefrist durch den Bieter und damit die Erlangung der <strong>Antrag</strong>sbefugnis unter<br />

Beachtung des seit dem Ablauf der ursprünglichen Zuschlags/Angebotsbindefrist<br />

vergangenen Zeitraums ist angesichts des seitdem vergangenen Zeitraumes von mehr als<br />

einem Monat nicht mehr möglich (VK Thüringen, B. v. 27.03.2008 - Az.: 360-4003.20-<br />

641/2008-002-UH).<br />

RZ 2644<br />

Nach der Gegenmeinung könnte man zwar der Tatsache, dass ein Bieter einer<br />

Bindefristverlängerung nicht zustimmt, entnehmen, dass er kein Interesse mehr an der<br />

Durchführung des Auftrags hat. <strong>Die</strong>se Annahme ist jedoch nicht zwingend. So bringt dieser<br />

Bieter mit seinem Nachprüfungsantrag deutlich zum Ausdruck, dass er auch weiterhin<br />

ein grundsätzliches Interesse am Auftrag hat. Er hält sich damit, dass er einer<br />

Bindefristverlängerung zunächst nicht zugestimmt hatte, lediglich offen, erst nach<br />

Zuschlagserteilung darüber zu entscheiden, ob er das Vertragsangebot der Vergabestelle auf<br />

der Grundlage ihrer alten Konditionen annimmt (OLG Düsseldorf, B. v. 25.04.2007 - Az.: VII<br />

- Verg 3/07; B. v. 20.02.2007 - Az.: VII - Verg 3/07; OLG Thüringen, B. v. 30.03.2009 - Az.:<br />

9 Verg 12/08; VK Baden-Württemberg, B. v. <strong>18.</strong>10.2002 - Az.: 1 VK 53/02; 2. VK Bund, B.

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