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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2567<br />

Mit <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> beginnen die das Verfahren vor der Vergabekammer verfahrensleitenden<br />

Vorschriften.<br />

RZ 2568<br />

<strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> stellt mit seinen nachfolgend näher erläuterten Voraussetzungen die wohl<br />

wichtigste verfahrensrechtliche Hürde für ein erfolgreiches Vergabenachprüfungsverfahren<br />

dar. Tausende inhaltliche Entscheidungen der Vergabekammern und Vergabesenate zu <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> <strong>GWB</strong> dokumentieren dies eindrucksvoll.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong> (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 1)<br />

RZ 2569<br />

Das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer ist ein <strong>Antrag</strong>sverfahren. Allein der<br />

<strong>Antrag</strong>steller hat es in der Hand, ein solches Nachprüfungsverfahren einzuleiten.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.1<br />

Gliederungstext: Form- und Inhaltserfordernisse<br />

RZ 2570<br />

Vgl. dazu die Kommentierung zu <strong>§</strong> 108 <strong>GWB</strong>.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.2<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>stellung nicht durch "Verweisung" eines anderen Gerichtes<br />

möglich<br />

RZ 2571<br />

<strong>Die</strong> Einreichung eines Nachprüfungsantrags, und zwar gerade bei der Vergabekammer, ist<br />

gemäß den <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>107</strong>, 108 <strong>GWB</strong> allein Sache des <strong>Antrag</strong>stellers. Daran ist auch deshalb<br />

unabdingbar festzuhalten, weil für die Darlegungen in der Nachprüfungsantragsschrift<br />

bestimmte, (nur) für das Nachprüfungsverfahren eigentümliche Zulässigkeitsvoraussetzungen<br />

zu beachten sind (vgl. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 und 3 sowie <strong>§</strong> 108 Abs. 2 <strong>GWB</strong> bezüglich der Darlegung<br />

der gegenüber dem Auftraggeber erfolgten Rüge). <strong>Die</strong>se Verfahrensobliegenheiten kann -<br />

wie sich von selbst versteht - nur der <strong>Antrag</strong>steller selbst erfüllen. Folglich kann ein<br />

(anderes) Gericht, das ein bei ihm eingelegtes Rechtsschutzbegehren der Sache nach als ein<br />

Begehren im Sinne des <strong>§</strong> 104 Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> auslegt und auffasst, dieses Begehren<br />

(durch Abgabe oder Verweisung der Sache) nicht für den <strong>Antrag</strong>steller bei der<br />

Vergabekammer "einreichen" (mit allen Konsequenzen der <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>107</strong> ff. <strong>GWB</strong>, insbesondere des<br />

<strong>§</strong> 113 Abs. 1 Satz 1 <strong>GWB</strong>). Anders ausgedrückt: <strong>Die</strong> (gemäß <strong>§</strong> 17a Abs. 2 Satz 1 GVG<br />

ohnehin nicht zulässige) Verweisung einer Sache von einem Gericht an eine Vergabekammer<br />

(eine Verwaltungsbehörde, s. die gesetzliche Überschrift vor <strong>§</strong> 102 <strong>GWB</strong> sowie <strong>§</strong> 114 Abs. 3<br />

Satz 1 <strong>GWB</strong>) kann einer "Einreichung" des Nachprüfungsantrags bei der Vergabekammer<br />

durch den <strong>Antrag</strong>steller selbst mit Blick auf die <strong>§</strong><strong>§</strong> <strong>107</strong>, 113 Abs. 1 Satz 1 <strong>GWB</strong> nicht gleich<br />

geachtet werden (OLG Düsseldorf, B. v. 11.3.2002 - Az.: Verg 43/01).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>3.3<br />

Gliederungstext: Rechtsfolge des <strong>Antrag</strong>s: Beginn des Nachprüfungsverfahrens<br />

(Rechtshängigkeit)

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