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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Ist ein <strong>Antrag</strong>steller weder im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb als Teilnehmer<br />

aufgetreten noch hat er das erste indikative Angebot abgegeben, das Grundlage für die<br />

Verhandlungen im Verhandlungsverfahren gewesen ist und wurden auch die Bietergespräche<br />

nicht mit ihr geführt, ist also der ursprüngliche Bieter im Teilnahmewettbewerb aufgetreten<br />

und hat auch er das indikative Angebot abgegeben, so ist auch dann allein er antragsbefugt,<br />

wenn er im Laufe des Vergabeverfahrens eine Holding gründet, die das<br />

letztverbindliche Angebot abgibt (VK Schleswig-Holstein, B. v. 25.04.2008 - Az.: VK-SH<br />

04/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.9<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis eines unrechtmäßig zu einem Verhandlungsverfahren<br />

zugelassenen Bieters<br />

RZ 2634<br />

Nach Aufhebung eines Nichtoffenen Verfahrens dürfen in ein sich anschließendes<br />

Verhandlungsverfahren nur Bieter einbezogen werden, deren Angebote im ersten<br />

Vergabeverfahren nicht bereits aus formalen Gründen ausgeschlossen worden sind bzw.<br />

hätten ausgeschlossen werden müssen (vgl. im Einzelnen die Kommentierung zu <strong>§</strong> 3a VOB/A<br />

RZ 3236/1). Ein unter Verstoß gegen dieses Ergebnis einbezogener Bieter ist in Bezug<br />

auf vermeintliche Vergaberechtsverstöße im Verhandlungsverfahren nicht mehr<br />

antragsbefugt (VK Köln, B. v. 10.02.2009 - Az.: VK VOB 39/2008).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.10<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 2635<br />

• bei Fallgestaltungen, in denen unklar ist, wer letztlich Bieter werden soll,<br />

insbesondere in der Frühphase von Verhandlungen unregulierter Vergaben, wenn z.B.<br />

wenn ein "Konzern" oder eine mehr oder weniger verbindliche und konturierte<br />

Arbeitsgemeinschaft mehrerer Unternehmen Interesse bekundet haben, und wenn man<br />

eine eindeutige Zuordnung etwa nach den Grundsätzen über "unternehmensbezogene"<br />

Geschäfte nicht vornehmen kann - kann zur Gewährleistung wirksamen<br />

Rechtsschutzes eine <strong>Antrag</strong>sbefugnis jedes der beteiligten Unternehmen zu<br />

bejahen sein (OLG Düsseldorf, B. v. <strong>18.</strong>06.2008 - Az.: VII - Verg 23/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4<br />

Gliederungstext: Interesse am Auftrag<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.4.1<br />

Gliederungstext: Weite Auslegung<br />

RZ 2636<br />

Gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> ist im Nachprüfungsverfahren jedes Unternehmen<br />

antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach <strong>§</strong><br />

97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Das<br />

Interesse am Auftrag ist weit auszulegen. Es liegt in der Regel vor, wenn der Bieter vor<br />

Stellung des Nachprüfungsantrages am Vergabeverfahren teilgenommen und einen<br />

Vergabeverstoß ordnungsgemäß gerügt hat (BVerfG, B. v. 29.07.2004 - Az.: 2 BvR<br />

2248/03; BGH, B. v. 26.09.2006 - Az.: X ZB 14/06; B. v. 01.02.2005 - Az.: X ZB 27/04;

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