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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 ist diese Präklusionsvorschrift des <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 neu in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> aufgenommen worden. Danach ist ein<br />

Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der<br />

Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind und<br />

innerhalb dieser Frist kein Nachprüfungsantrag gestellt worden ist.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.26.2<br />

Gliederungstext: Antwort der Vergabestelle auf die Rüge<br />

RZ 3113<br />

<strong>Die</strong> Antwort auf ein Rügeschreiben ist - im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid des<br />

Verwaltungsverfahrens - kein Verwaltungsakt, da es sich hierbei nicht um eine Maßnahme<br />

handelt, die auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Vielmehr<br />

handelt es sich um schlichtes Verwaltungshandeln, an das nicht derart weit reichende<br />

prozessuale Folgen für das Nachprüfungsverfahren geknüpft werden, indem die Rügefrist<br />

hierdurch außer Kraft gesetzt wird (2. VK Bund, B. v. 26.3.2003 - Az.: VK 2 - 06/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.27<br />

Gliederungstext: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />

RZ 3114<br />

Auch im Verfahren vor der Vergabekammer hat die Rechtsprechung im Ergebnis das Institut<br />

der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angewendet (vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 116<br />

<strong>GWB</strong>).<br />

RZ 3115<br />

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nur möglich, wenn<br />

sie ausnahmsweise ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Ob eine Frist<br />

eine Ausschlussfrist in diesem Sinne ist, ist Auslegungsfrage, die vor allem nach dem Zweck<br />

der Regelung zu beantworten ist. Um eine Ausschlussfrist handelt es sich immer dann, wenn<br />

der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt (VK Nordbayern,<br />

B. v. <strong>18.</strong>8.2000 - Az.: 320.VK-3194-18/00). <strong>Die</strong>s wird man für die Rügefrist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong><br />

angesichts des im Vergabenachprüfungsverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzes<br />

bejahen können.<br />

RZ 3116<br />

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt damit davon ab, ob insoweit die<br />

Voraussetzungen des <strong>§</strong> 32 VwVfG erfüllt sind, die Rügefrist also eine gesetzliche Frist<br />

gemäß <strong>§</strong> 32 Abs. 1 VwVfG ist (1. VK Sachsen, B. v. 4.8.2003 - Az.: 1/SVK/096-03; B. v.<br />

5.3.2002 - Az.: 1/SVK/009-02).<br />

RZ 3117<br />

Nach der neuen Regelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> ist der <strong>Antrag</strong> auf <strong>Einleitung</strong> eines<br />

Vergabenachprüfungsverfahrens fristgebunden. Es handelt sich insoweit um eine<br />

gesetzliche Frist, sodass für diese Alternative des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> die Voraussetzungen<br />

des <strong>§</strong> 32 Abs. 1 VwVfG zu prüfen sind.<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.28<br />

Gliederungstext: Rücknahme der Rüge<br />

RZ 3118

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