18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Mit dem Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009 ist diese Präklusionsvorschrift des <strong>§</strong><br />
<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 neu in <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong> aufgenommen worden. Danach ist ein<br />
Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der<br />
Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind und<br />
innerhalb dieser Frist kein Nachprüfungsantrag gestellt worden ist.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.26.2<br />
Gliederungstext: Antwort der Vergabestelle auf die Rüge<br />
RZ 3113<br />
<strong>Die</strong> Antwort auf ein Rügeschreiben ist - im Gegensatz zum Widerspruchsbescheid des<br />
Verwaltungsverfahrens - kein Verwaltungsakt, da es sich hierbei nicht um eine Maßnahme<br />
handelt, die auf die unmittelbare Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Vielmehr<br />
handelt es sich um schlichtes Verwaltungshandeln, an das nicht derart weit reichende<br />
prozessuale Folgen für das Nachprüfungsverfahren geknüpft werden, indem die Rügefrist<br />
hierdurch außer Kraft gesetzt wird (2. VK Bund, B. v. 26.3.2003 - Az.: VK 2 - 06/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.27<br />
Gliederungstext: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand<br />
RZ 3114<br />
Auch im Verfahren vor der Vergabekammer hat die Rechtsprechung im Ergebnis das Institut<br />
der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angewendet (vgl. die Kommentierung zu <strong>§</strong> 116<br />
<strong>GWB</strong>).<br />
RZ 3115<br />
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei Ausschlussfristen nur möglich, wenn<br />
sie ausnahmsweise ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift zugelassen ist. Ob eine Frist<br />
eine Ausschlussfrist in diesem Sinne ist, ist Auslegungsfrage, die vor allem nach dem Zweck<br />
der Regelung zu beantworten ist. Um eine Ausschlussfrist handelt es sich immer dann, wenn<br />
der Sinn der gesetzlichen Regelung mit der Fristbeachtung steht und fällt (VK Nordbayern,<br />
B. v. <strong>18.</strong>8.2000 - Az.: 320.VK-3194-18/00). <strong>Die</strong>s wird man für die Rügefrist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> <strong>GWB</strong><br />
angesichts des im Vergabenachprüfungsverfahren herrschenden Beschleunigungsgrundsatzes<br />
bejahen können.<br />
RZ 3116<br />
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hängt damit davon ab, ob insoweit die<br />
Voraussetzungen des <strong>§</strong> 32 VwVfG erfüllt sind, die Rügefrist also eine gesetzliche Frist<br />
gemäß <strong>§</strong> 32 Abs. 1 VwVfG ist (1. VK Sachsen, B. v. 4.8.2003 - Az.: 1/SVK/096-03; B. v.<br />
5.3.2002 - Az.: 1/SVK/009-02).<br />
RZ 3117<br />
Nach der neuen Regelung des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Nr. 4 <strong>GWB</strong> ist der <strong>Antrag</strong> auf <strong>Einleitung</strong> eines<br />
Vergabenachprüfungsverfahrens fristgebunden. Es handelt sich insoweit um eine<br />
gesetzliche Frist, sodass für diese Alternative des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> die Voraussetzungen<br />
des <strong>§</strong> 32 Abs. 1 VwVfG zu prüfen sind.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.28<br />
Gliederungstext: Rücknahme der Rüge<br />
RZ 3118