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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 2630<br />

<strong>Die</strong> <strong>Einleitung</strong> eines Nachprüfungsverfahrens, einschließlich der Möglichkeit, gemäß <strong>§</strong> 115<br />

Abs. 1 <strong>GWB</strong> die Aussetzung der Vergabe zu erreichen, soll primär der Wahrung subjektiver<br />

Bieterrechte nach <strong>§</strong> 97 Abs. 7 <strong>GWB</strong> dienen und damit den Unternehmer zugleich vor der<br />

Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen. <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 ist daher dahingehend<br />

auszulegen, dass nur ein Interesse am Erhalt eines Auftrags eine <strong>Antrag</strong>sbefugnis zu<br />

begründen vermag. Das bedeutet, dass im offenen Verfahren Bieter und im nicht offenen<br />

Verfahren oder Verhandlungsverfahren darüber hinaus auch Bewerber oder Teilnehmer wie<br />

auch potenzielle Bewerber oder Teilnehmer antragsbefugt sein können. Dagegen sind<br />

Nachunternehmer bzw. Lieferanten, die allenfalls ein mittelbares Interesse am Auftrag<br />

haben, von der <strong>Antrag</strong>sbefugnis ausgenommen (OLG Düsseldorf, B. v. 06.09.2006 - Az.:<br />

VII - Verg 40/06; 2. VK Bund, B. v. 09.08.2006 - Az.: VK 2 - 77/06; VK Lüneburg, B. v.<br />

24.3.2003 - Az.: 203-VgK-07/2003).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.6<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis eines rechtmäßig gekündigten Auftragnehmers?<br />

RZ 2631<br />

Kündigt der Auftraggeber einen <strong>Die</strong>nstleistungsvertrag und schreibt er die <strong>Die</strong>nstleistung neu<br />

aus, fehlt dem Nachprüfungsantrag des Bieters, der Vertragspartner des bisherigen Vertrages<br />

war, das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er geltend macht, die Kündigung sei unwirksam. Das<br />

Nachprüfungsverfahren soll die Rechte von Bietern schützen. Es ist nicht dargelegt, dass<br />

insoweit ein Schaden droht. Hätte der Auftraggeber den gerügten Fehler nicht begangen,<br />

also von einer Ausschreibung abgesehen, hätte der Bieter keine Chance gehabt, den<br />

neuen Auftrag zu bekommen (OLG Celle, B. v. 12.05.2005 - Az.: 13 Verg 6/05).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.7<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis eines Unternehmensverbandes<br />

RZ 2632<br />

Da die Vergabevorschriften die Regelung, Ordnung und den Schutz potentieller<br />

Vertragsbeziehungen der Auftragnehmer mit dem öffentlichen Auftraggeber bezwecken, ist<br />

das "Interesse am Auftrag" im Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong> auf den Bewerber oder<br />

Bieter bezogen, der unmittelbar am Vertragsschluss mit dem Auftraggeber interessiert ist. Nur<br />

für solche direkten Vertragsanbahnungsbeziehungen kann sinnvollerweise untersucht werden,<br />

ob ein öffentlicher Auftraggeber in Rechte des potentiellen Vertragspartners, die diesem nach<br />

den Vergabeverfahrensregeln zustehen, verletzend eingegriffen hat. Verbände, die nur<br />

mittelbar ein "Interesse am Auftrag" haben, haben daher keine <strong>Antrag</strong>sbefugnis nach <strong>§</strong><br />

<strong>107</strong> Abs. 2 Satz 1 <strong>GWB</strong>. <strong>Die</strong>s ergibt sich überdies auch aus <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 2 Satz 2 <strong>GWB</strong>,<br />

wonach ein <strong>Antrag</strong>steller darzulegen hat, dass ihm durch die behauptete Verletzung der<br />

Vergaberechtsvorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Ein Verband<br />

kann diesen Primärrechtsschutz, der das Nachprüfungsverfahren dominierend prägt, nicht für<br />

sich in Anspruch nehmen (VK Hessen, B. v. 26.04.2006 - Az.: 69 d VK - 15/2006).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>4.3.8<br />

Gliederungstext: <strong>Antrag</strong>sbefugnis einer im Lauf des Vergabeverfahrens gegründeten<br />

Holding<br />

RZ 2633

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