18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
den als möglich erkannten Fehler aufmerksam zu machen, hat keine unverzügliche Rüge<br />
abgegeben (VK Brandenburg, B. v. 14.7.2003 - Az.: VK 40/03; 1. VK Bund, B. v. 7.1.2004 -<br />
Az.: VK 2 - 137/03; VK Hessen, B. v. 25.08.2004 - Az.: 69 d - VK – 52/2004).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.24.2.2<br />
Gliederungstext: Notwendigkeit der Rüge spätestens bis Ablauf der in der<br />
Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.24.2.2.1<br />
Gliederungstext: Vergaberechtsmodernisierungsgesetz 2009<br />
RZ 3101<br />
Der Gesetzgeber hat in <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>GWB</strong> die Frist für eine Rüge bei Verstößen<br />
gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, auf spätestens<br />
den Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur<br />
Bewerbung festgesetzt. Damit ist die Rechtsprechung, die eine noch frühere Rüge<br />
forderte, gegenstandslos.<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.24.2.2.2<br />
Gliederungstext: Allgemeine Rechtsprechung<br />
RZ 3102<br />
Ist einem Bieter aus den Verdingungsunterlagen bekannt, dass beim streitgegenständlichen<br />
Vergabeverfahren die VOB mit ihrer Eigenleistungsverpflichtung als Vergabe- und<br />
Vertragsgrundlage zugrunde gelegt wird, hat er sich mit der Abgabe seines Angebots<br />
darauf eingelassen, eine dagegen gerichtete Rüge erst nach Bekanntgabe des<br />
Submissionsergebnisses ist damit unzulässig (VK Nordbayern, B. v. 01.02.2005 - Az.:<br />
320.VK - 3194 - 56/04).<br />
RZ 3103<br />
<strong>Die</strong> Rügeobliegenheit im Sinn des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>GWB</strong> setzt für die Inhalte aus<br />
den Verdingungsunterlagen/Leistungsbeschreibung bereits mit deren Erhalt ein und endet<br />
spätestens mit der Angebotsabgabe bzw. mit dem Ende der Angebotsfrist (VK<br />
Thüringen, B. v. 27.03.2008 - Az.: 360-4003.20-641/2008-002-UH).<br />
RZ 3104<br />
Ein erfahrenes Unternehmen hinsichtlich Ausschreibungen z.B. von Schulbüchern erkennt<br />
bereits bei Bearbeitung der Verdingungsunterlagen einen etwaigen Verstoß gegen<br />
Vergabevorschriften, z.B. gegen die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes. Eine<br />
Rüge erst nach Erhalt der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> erfolgt nicht mehr ohne<br />
schuldhaftes Zögern und damit nicht unverzüglich (VK Nordbayern, B. v. 29.12.2005 -<br />
Az.: 320.VK - 3194 – 40/05).<br />
RZ 3105<br />
Für die Beanstandung eines Bieters, ihm würden mit den Vergabeunterlagen Angaben<br />
abverlangt, die objektiv nicht möglich und deshalb vergaberechtswidrig seien, beginnt<br />
die Rügefrist des <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 <strong>GWB</strong> spätestens mit dem Beginn der<br />
Ausarbeitung des eigenen Angebots, weil der Bieter jedenfalls zu diesem Zeitpunkt den aus<br />
seiner Sicht rügebedürftigen Inhalt der Ausschreibung festgestellt hat und ihn dann gegenüber<br />
dem Auftraggeber nicht mehr unbeanstandet lassen darf (OLG Dresden, B. v. 11.09.2006 -<br />
Az.: WVerg 13/06).