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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

• behauptete Fehlerhaftigkeit einer nicht losweisen Ausschreibung (VK Lüneburg, B. v.<br />

25.2.2004 - Az.: 203-VgK-02/2004; VK Hessen, B. v. 29.5.2002 - Az.: 69 d VK -<br />

15/2002)<br />

• behauptete Fehlerhaftigkeit durch die Forderung nach einer Aufgliederung der<br />

Einheitspreise in Material- und Lohnanteile (2. VK Bund, B. v. 19.2.2002 - Az.: VK 2<br />

- 02/02)<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.7<br />

Gliederungstext: Spätester Zeitpunkt der Rüge<br />

RZ 3090<br />

<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> eröffnet eine Rügemöglichkeit bis zum Ablauf der<br />

Angebotsfrist. Aus dem Umstand, dass die Vorschrift den Ablauf der Angebotsfrist als<br />

"spätesten" Zeitpunkt der Rüge vorsieht, kann ebenso wenig ein Verstoß gegen die<br />

Verpflichtung zur unverzüglichen Rüge gesehen werden wie unter dem Aspekt<br />

"Beschleunigungsgebot" oder "vorvertragliche Verpflichtungen". Weder aus dem Zusatz<br />

"spätestens" noch aus der Regelung im übrigen kann auf eine gesetzliche Pflicht zur<br />

sofortigen und intensiven Prüfung des Bekanntmachungsinhaltes auf etwaige<br />

vergaberechtliche Verstöße verbunden mit der Folge einer Präkludierung im Falle des<br />

Verstoßes gegen diese (etwaige) Verpflichtung geschlossen werden (VK Baden-Württemberg,<br />

B. v. 15.1.2003 - Az.: 1 VK 71/02).<br />

RZ 3091<br />

Selbst wenn der Bieter die Verstöße schon kurze Zeit nach Kenntnisnahme der<br />

Bekanntmachung positiv erkannt hat, verlangt zumindest der Wortlaut der Vorschrift keine<br />

unverzügliche Rüge. Es wäre allerdings zu überlegen, ob nicht dann die<br />

Unverzüglichkeitsregelung des Satzes 1 oder zumindest der Grundsatz von Treu und<br />

Glauben mit der möglichen Folge der Präkludierung bzw. Verwirkung des Rügerechts greift,<br />

wenn der Bieter die aus der Bekanntmachung erkennbaren Verstöße nachweislich zu einem<br />

schon möglicherweise frühen Zeitpunkt positiv erkannt hat. Denn aus der Bekanntmachung<br />

erkennbare Verstöße gegen Vergabevorschriften, die positiv erkannt werden, könnten als<br />

solche des Satzes 1, d. h. als "erkannte" Verstöße gesehen werden, die unverzüglich zu rügen<br />

sind. Für <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 hat ebenso die Begründung zum Sinn und Zweck der<br />

Rügeobliegenheit zu gelten wie bei Satz 1 Nr. 1, nämlich dem Auftraggeber nach positivem<br />

Erkennen des Verstoßes möglichst schnell die Möglichkeit zu einer Behebung des Mangels zu<br />

geben. Der Bieter hat nach erkanntem (vermeintlichen) Vergabeverstoß alles zu unternehmen,<br />

dass eine schnellstmögliche Korrektur dieses Mangels durch die Vergabestelle erfolgen kann<br />

(VK Hessen, B. v. 2.1.2003 - Az.: 69d - VK - 55/2002).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.8<br />

Gliederungstext: Auswirkung der Verlängerung der Angebots- bzw. Bewerbungsfrist<br />

RZ 3092<br />

<strong>Die</strong> Präklusion eines <strong>Antrag</strong>stellers mit der Rüge eines Verstoßes im Sinne von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> knüpft nach dem Wortlaut an die Versäumung der in der Bekanntmachung<br />

benannten Frist zur Angebotsabgabe an. Auch wenn der Gesetzgeber an die Möglichkeit der<br />

Verlängerung dieser Frist nicht gedacht haben mag, ist es weder nach Sinn und Zweck der<br />

Regelung noch unter Berücksichtigung der wohlverstandenen Interessen der<br />

Beschwerdeführerin angezeigt, die Rügemöglichkeit abweichend vom Wortlaut der<br />

Regelung bis zum Ablauf der nachträglich verlängerten Angebotsfrist zu erhalten. An

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