08.10.2013 Aufrufe

18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

herzustellen, mit der Folge, dass dann die festgelegten Zuschlagskriterien vergaberechtlich<br />

möglicherweise nicht zu beanstanden wären (vgl. Absatz 2 der Erläuterungen zu <strong>§</strong> 25 Nr.<br />

3 VOL/A) (OLG Düsseldorf, B. v. 28.04.2008 - Az.: VII - Verg 1/08)<br />

• der bloße Umstand, dass es sich bei der <strong>Antrag</strong>stellerin um ein bei Ausschreibungen in<br />

gewissem Umfang erfahrenes Unternehmen handelt, führt nicht dazu, dass die<br />

Vergaberechtswidrigkeit der Rahmenvereinbarung für Leistungen nach der VOF<br />

von ihr erkannt werden konnte. <strong>Die</strong> Rechtsverstöße waren nur unter genauer<br />

Auseinandersetzung mit den Vergabekoordinierungsrichtlinien und dem Werdegang<br />

des Vergaberechtsänderungsgesetzes tatsächlich erkennbar, es handelte sich<br />

vorliegend mithin um eine nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage. Damit aber war die<br />

Unzulässigkeit der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung nur mit Aufwendung<br />

juristischen Sachverstandes erkennbar, ohne dass die <strong>Antrag</strong>stellerin vergaberechtlich<br />

gehalten gewesen wäre, solchen Sachverstand durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zur<br />

Aufklärung über die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen. Es ist der <strong>Antrag</strong>stellerin<br />

nicht zu widerlegen, dass sie über die erforderlichen rechtlichen Sachverstand nicht<br />

verfügte und der Verstoß für sie infolgedessen nicht zu erkennen war (1. VK Sachsen,<br />

B. v. 25.01.2008 - Az.: 1/SVK/088-07)<br />

• im vorliegenden Fall waren die beiden unterstellten und gerügten Vergabefehler eindeutig<br />

auch für sie aus der Bekanntmachung erkennbar, da in der Bekanntmachung das<br />

Nichtoffene Verfahren sowie die Nichtaufteilung in Lose vorgegeben waren. <strong>Die</strong><br />

Nichterkennbarkeit der Bekanntmachung als solcher ist jedoch auf die eingeschränkte<br />

Suche der <strong>Antrag</strong>stellerin nach Ausschreibung im offenen Verfahren zurückzuführen.<br />

<strong>Die</strong>se hat sie selbst zu vertreten. Fehler in der Auftragssuche, die zu einer verspäteten<br />

Rüge führen eindeutig gehen zu lasten der <strong>Antrag</strong>steller. Ihnen obliegt die<br />

Organisation ihrer Suche. Damit liegt auch hier eine selbstverschuldete Unkenntnis<br />

vor (VK Arnsberg, B. v. <strong>18.</strong>01.2008 - Az.: VK 01/08)<br />

• wie sich aus der Referenzliste der <strong>Antrag</strong>stellerin ergibt, ist die <strong>Antrag</strong>stellerin bereits<br />

für zahlreiche öffentliche Auftraggeber tätig geworden und dürfte daher über<br />

Erfahrungen mit öffentlichen Vergabeverfahren verfügen. Darüber hinaus verfügt die<br />

<strong>Antrag</strong>stellerin als Unternehmen mit erheblicher Größe mit mehr als 500<br />

Mitarbeitern und einem Umsatz von ca. 84 Mio. Euro über eine eigene<br />

Rechtsabteilung, so dass die Erkennbarkeit der vorgetragenen Vergaberechtsverstöße<br />

bereits bei Bekanntmachung zu bejahen ist (VK Düsseldorf, B. v. 02.03.2007 - Az.: VK -<br />

05/2007 – L)<br />

• eine fehlende Losaufteilung muss nicht schon aufgrund der Veröffentlichung im Internet<br />

gerügt werden, wenn aus der Ausschreibung zwar hervorgeht, dass keine Losaufteilung<br />

beabsichtigt ist, die genauen Bedingungen der ausgeschriebenen Leistung jedoch nur<br />

in der mit den Verdingungsunterlagen anzufordernden Leistungsbeschreibung<br />

niedergelegt sind. Erst aufgrund der vollständigen Leistungsbeschreibung sind die Bieter<br />

in der Lage, zu beurteilen, ob sie in der Lage sein würden, die Leistung – wie<br />

ausgeschrieben – anbieten zu können (1. VK Bund, B. v. 06.06.2007 - Az.: VK 1 - 38/07;<br />

im Ergebnis ebenso VK Düsseldorf, B. v. 02.03.2007 - Az.: VK - 05/2007 – L)<br />

• der bloße Umstand, dass es sich bei dem <strong>Antrag</strong>steller um ein bei Ausschreibungen<br />

langjährig erfahrenes Unternehmen handele, belegt nicht, dass die Fehlerhaftigkeit<br />

der Vergabebekanntmachung von ihm erkannt werden konnte. <strong>Die</strong> Rechtsverstöße<br />

waren nur unter Aufwendung juristischen Sachverstandes erkennbar, ohne dass der<br />

<strong>Antrag</strong>steller vergaberechtlich gehalten war, solchen Sachverstand durch Zuziehung eines<br />

Rechtsanwalts zur Aufklärung über die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen. Es ist<br />

dem <strong>Antrag</strong>steller nicht zu widerlegen, dass er über die erforderlichen rechtlichen<br />

Sachverstand nicht verfügte und der Verstoß für ihn infolgedessen nicht zu erkennen war,<br />

zumal die Frage der Klarheit der Angabe in der Vergabebekanntmachung eine nicht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!