18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
herzustellen, mit der Folge, dass dann die festgelegten Zuschlagskriterien vergaberechtlich<br />
möglicherweise nicht zu beanstanden wären (vgl. Absatz 2 der Erläuterungen zu <strong>§</strong> 25 Nr.<br />
3 VOL/A) (OLG Düsseldorf, B. v. 28.04.2008 - Az.: VII - Verg 1/08)<br />
• der bloße Umstand, dass es sich bei der <strong>Antrag</strong>stellerin um ein bei Ausschreibungen in<br />
gewissem Umfang erfahrenes Unternehmen handelt, führt nicht dazu, dass die<br />
Vergaberechtswidrigkeit der Rahmenvereinbarung für Leistungen nach der VOF<br />
von ihr erkannt werden konnte. <strong>Die</strong> Rechtsverstöße waren nur unter genauer<br />
Auseinandersetzung mit den Vergabekoordinierungsrichtlinien und dem Werdegang<br />
des Vergaberechtsänderungsgesetzes tatsächlich erkennbar, es handelte sich<br />
vorliegend mithin um eine nicht einfach zu beurteilende Rechtsfrage. Damit aber war die<br />
Unzulässigkeit der ausgeschriebenen Rahmenvereinbarung nur mit Aufwendung<br />
juristischen Sachverstandes erkennbar, ohne dass die <strong>Antrag</strong>stellerin vergaberechtlich<br />
gehalten gewesen wäre, solchen Sachverstand durch Zuziehung eines Rechtsanwalts zur<br />
Aufklärung über die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen. Es ist der <strong>Antrag</strong>stellerin<br />
nicht zu widerlegen, dass sie über die erforderlichen rechtlichen Sachverstand nicht<br />
verfügte und der Verstoß für sie infolgedessen nicht zu erkennen war (1. VK Sachsen,<br />
B. v. 25.01.2008 - Az.: 1/SVK/088-07)<br />
• im vorliegenden Fall waren die beiden unterstellten und gerügten Vergabefehler eindeutig<br />
auch für sie aus der Bekanntmachung erkennbar, da in der Bekanntmachung das<br />
Nichtoffene Verfahren sowie die Nichtaufteilung in Lose vorgegeben waren. <strong>Die</strong><br />
Nichterkennbarkeit der Bekanntmachung als solcher ist jedoch auf die eingeschränkte<br />
Suche der <strong>Antrag</strong>stellerin nach Ausschreibung im offenen Verfahren zurückzuführen.<br />
<strong>Die</strong>se hat sie selbst zu vertreten. Fehler in der Auftragssuche, die zu einer verspäteten<br />
Rüge führen eindeutig gehen zu lasten der <strong>Antrag</strong>steller. Ihnen obliegt die<br />
Organisation ihrer Suche. Damit liegt auch hier eine selbstverschuldete Unkenntnis<br />
vor (VK Arnsberg, B. v. <strong>18.</strong>01.2008 - Az.: VK 01/08)<br />
• wie sich aus der Referenzliste der <strong>Antrag</strong>stellerin ergibt, ist die <strong>Antrag</strong>stellerin bereits<br />
für zahlreiche öffentliche Auftraggeber tätig geworden und dürfte daher über<br />
Erfahrungen mit öffentlichen Vergabeverfahren verfügen. Darüber hinaus verfügt die<br />
<strong>Antrag</strong>stellerin als Unternehmen mit erheblicher Größe mit mehr als 500<br />
Mitarbeitern und einem Umsatz von ca. 84 Mio. Euro über eine eigene<br />
Rechtsabteilung, so dass die Erkennbarkeit der vorgetragenen Vergaberechtsverstöße<br />
bereits bei Bekanntmachung zu bejahen ist (VK Düsseldorf, B. v. 02.03.2007 - Az.: VK -<br />
05/2007 – L)<br />
• eine fehlende Losaufteilung muss nicht schon aufgrund der Veröffentlichung im Internet<br />
gerügt werden, wenn aus der Ausschreibung zwar hervorgeht, dass keine Losaufteilung<br />
beabsichtigt ist, die genauen Bedingungen der ausgeschriebenen Leistung jedoch nur<br />
in der mit den Verdingungsunterlagen anzufordernden Leistungsbeschreibung<br />
niedergelegt sind. Erst aufgrund der vollständigen Leistungsbeschreibung sind die Bieter<br />
in der Lage, zu beurteilen, ob sie in der Lage sein würden, die Leistung – wie<br />
ausgeschrieben – anbieten zu können (1. VK Bund, B. v. 06.06.2007 - Az.: VK 1 - 38/07;<br />
im Ergebnis ebenso VK Düsseldorf, B. v. 02.03.2007 - Az.: VK - 05/2007 – L)<br />
• der bloße Umstand, dass es sich bei dem <strong>Antrag</strong>steller um ein bei Ausschreibungen<br />
langjährig erfahrenes Unternehmen handele, belegt nicht, dass die Fehlerhaftigkeit<br />
der Vergabebekanntmachung von ihm erkannt werden konnte. <strong>Die</strong> Rechtsverstöße<br />
waren nur unter Aufwendung juristischen Sachverstandes erkennbar, ohne dass der<br />
<strong>Antrag</strong>steller vergaberechtlich gehalten war, solchen Sachverstand durch Zuziehung eines<br />
Rechtsanwalts zur Aufklärung über die Erkenntnismöglichkeiten heranzuziehen. Es ist<br />
dem <strong>Antrag</strong>steller nicht zu widerlegen, dass er über die erforderlichen rechtlichen<br />
Sachverstand nicht verfügte und der Verstoß für ihn infolgedessen nicht zu erkennen war,<br />
zumal die Frage der Klarheit der Angabe in der Vergabebekanntmachung eine nicht