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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

ist jedoch durch bloße Lektüre der Vorschrift aus <strong>§</strong> 18 Nr. 2 VOB/A und der<br />

Bekanntmachung ersichtlich, dass in der Bekanntmachung nicht der Ablauf der<br />

Angebotsfrist durch den Beginn der Öffnungsverhandlung bestimmt wurde, sondern<br />

dass eine Stunde dazwischen gelegt wurde. <strong>Die</strong> Kenntnis weiterer Umstände, die sich<br />

nicht aus der Bekanntmachung ergeben oder weiteres vergaberechtliches Wissen waren<br />

hierzu nicht erforderlich (VK Düsseldorf, B. v. 21.10.2008 - Az.: VK – 34/2008 – B)<br />

• die Unkenntnis von Eignungsanforderungen aus der Bekanntmachung entbindet<br />

einen Bieter nicht von seinen Rügepflichten und geht letztlich zu seinen Lasten. <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> stellt ausdrücklich auf die Erkennbarkeit etwaiger Verstöße gegen<br />

Vergaberecht in der Bekanntmachung ab, nicht aber auf die tatsächliche Kenntnis (VK<br />

Lüneburg, B. v. 16.06.2008 - Az.: VgK-21/2008)<br />

• auch wenn bereits aus den Verdingungsunterlagen ohne weiteres hervorgeht, welche<br />

Mindestbedingungen für Nebenangebote gelten, ist es eine durchaus anspruchsvolle<br />

Frage der rechtlichen Würdigung, ob diese den in der Rechtsprechung des<br />

Europäischen Gerichtshofes und der nationalen Nachprüfungsinstanzen<br />

aufgestellten Anforderungen genügen. Insoweit ist die Behauptung eines Bieters, erst<br />

durch den eingeholten Rechtsrat die erforderliche Kenntnis von der rechtlichen<br />

Unzulänglichkeit der aufgestellten Mindestbedingungen erlangt zu haben, nicht<br />

unplausibel (2. VK Bund, B. v. 17.07.2008 - Az.: VK 2 – 67/08)<br />

• wird in der Bekanntmachung nur ganz allgemein auf die Notwendigkeit der Angabe<br />

von Richtleistungen sowie auf die Möglichkeit eines Vergleichs der angegebenen<br />

Richtleistungen mit Standardzeitwerten und einen möglichen Ausschluss<br />

hingewiesen, bietet dieser Inhalt der Bekanntmachung allein keinen Anlass, zu prüfen,<br />

ob in der Ankündigung eines Vergleichs ein Vergaberechtsverstoß liegen könnte, da<br />

anhand des Inhalts der Bekanntmachung nicht zu erkennen war, dass die <strong>Antrag</strong>sgegnerin<br />

eigene Richtleistungen aufgestellt hatte, die sie zum Vergleich heranzog. Es kann auch<br />

ausgeschlossen werden, dass die <strong>Antrag</strong>stellerin mit Vergabesachen so vertraut war, dass<br />

die erforderlichen Rechtskenntnisse von ihr im Zeitpunkt der Bekanntmachung erwartet<br />

werden konnten. <strong>Die</strong> <strong>Antrag</strong>stellerin mag zwar im Zeitpunkt der Veröffentlichung der<br />

Bekanntmachung über einige Rechtskenntnisse zu <strong>§</strong> 8 VOL/A verfügt haben; sie konnte<br />

aber im Zeitpunkt der Bekanntmachung darauf vertrauen, dass die Verdingungsunterlagen<br />

den Anforderungen des <strong>§</strong> 8 VOL/A genügen würden, mithin die <strong>Antrag</strong>sgegnerin sich<br />

vergaberechtskonform verhält (OLG Düsseldorf, B. v. 27.02.2008 - Az.: VII-Verg 41/07)<br />

• macht ein Bieter geltend, die Vergabebekanntmachung sei insoweit unklar, als Nachweise<br />

„mit der Anforderung“ zu erbringen seien und dies könne zumindest auch dahin<br />

verstanden werden, dass erst „auf Anforderung“ nachzuweisen sei, ist diese Rüge<br />

unzulässig, weil der Bieter sie nicht spätestens mit Ablauf der Angebotsfrist erhoben<br />

hat (<strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 S. 2 <strong>GWB</strong>). <strong>Die</strong> von ihm beanstandeten Unklarheiten im Text der<br />

Vergabebekanntmachung konnte der Bieter aus diesem Text selbst erkennen. Er kann sich<br />

nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er von der Ausschreibung nicht durch die<br />

Bekanntmachung sondern durch einen "newsletter" erfahren habe. Er hätte sich von der<br />

Bekanntmachung Kenntnis verschaffen müssen (OLG Celle, B. v. 31.07.2008 - Az.: 13<br />

Verg 3/08)<br />

• nur was sich bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt aus der Bekanntmachung<br />

erschließt, begründet die Rügeobliegenheit. In der Bekanntmachung war aber nur ganz<br />

allgemein in Form einer Aufzählung erwähnt, welche Kriterien als<br />

Zuschlagskriterien Anwendung finden sollten (Referenzen, Unternehmensstruktur,<br />

Maschinenpark, Logistik). <strong>Die</strong>s ließ - bei Anlegung welchen Sorgfaltsmaßstabes auch<br />

immer - einen Vergaberechtsverstoß noch nicht zwingend erkennen. So war der<br />

<strong>Antrag</strong>sgegnerin unbenommen, noch in den Verdingungsunterlagen einen Auftragsbezug<br />

zu den als Zuschlagskriterien genannten unternehmensindividuellen Umständen

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