18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
203-VgK-02/2004; im Ergebnis ebenso VK Schleswig-Holstein, B. v. <strong>18.</strong>12.2007 - Az.: VK-<br />
SH 25/07).<br />
RZ 3086<br />
Will sich ein Bieter gegen die von der Vergabestelle anerkannte Eignung eines Mitbewerbers<br />
wehren, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt ihm die Beteiligung des Mitbewerbers<br />
bekannt wird. Spätester Zeitpunkt ist insoweit der Submissionstermin. Unverzüglich<br />
danach muss der Mangel an Eignung gerügt werden; geschieht dies nicht, ist die erst im Laufe<br />
eines Nachprüfungsverfahrens erhobene Rüge verspätet und somit unzulässig (2. VK Bremen,<br />
B. v. 10.09.2004 - Az.: VK 03/04).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.5<br />
Gliederungstext: Umfang der Präklusion<br />
RZ 3087<br />
Der öffentliche Auftraggeber muss in der Bekanntmachung klar angeben, ob der<br />
Schwellenwert erreicht ist. Eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts wie <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> darf nicht in der Weise angewendet werden, dass einem Bieter<br />
der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines<br />
öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt werden<br />
darf, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den<br />
Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Außerdem erfasst die<br />
Präklusionswirkung nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> nicht solche<br />
Vergaberechtsfehler, zu denen es überhaupt erst in späteren Stadien des Verfahrens<br />
einer Auftragsvergabe kommen kann (EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – Az.: C-246/01).<br />
RZ 3088<br />
Ist also der Schwellenwert nach der nicht zu beanstandenden Schätzung der ausschreibenden<br />
Stelle erreicht und hat sich der öffentliche Auftraggeber lediglich bei der Wahl des<br />
Ausschreibungsverfahrens vergriffen oder ist die Schätzung des Auftragswertes von<br />
vornherein vergaberechtswidrig zu niedrig, kann der Präkludierte zwar das Recht<br />
verlieren, die falsche Art der Ausschreibung oder die fehlerhafte Festsetzung des<br />
Auftragswertes zu rügen. Er wird aber mit allen weiteren Vergaberechtsverstößen<br />
gehört, die - isoliert betrachtet - nicht der Präklusionswirkung unterlägen und deren<br />
Überprüfung bei im Übrigen sachgerechter Vorgehensweise der ausschreibenden Stelle<br />
möglich wäre. Nach dem Wortlaut und Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> ist nämlich nur eine<br />
Beanstandung solcher konkreten Vergaberechtsverstöße in einem<br />
Vergabenachprüfungsverfahren ausgeschlossen, die entgegen einer gesetzlich begründeten<br />
Obliegenheit vom <strong>Antrag</strong>steller nicht unverzüglich oder fristgemäß gerügt worden sind (OLG<br />
Düsseldorf, B. v. <strong>18.</strong>10.2006 – Az.: VII – Verg 35/06).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.6<br />
Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
RZ 3089<br />
• ergibt sich die Tatsache, dass ein Gewerbezentralregisterauszug vorzulegen war,<br />
bereits aus der Bekanntmachung und rügt der Bieter diese Forderung nicht<br />
spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur<br />
Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber, ist der Bieter mit dem Vorbringen, die<br />
Forderung sei vergaberechtswidrig, gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> präkludiert und der