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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

203-VgK-02/2004; im Ergebnis ebenso VK Schleswig-Holstein, B. v. <strong>18.</strong>12.2007 - Az.: VK-<br />

SH 25/07).<br />

RZ 3086<br />

Will sich ein Bieter gegen die von der Vergabestelle anerkannte Eignung eines Mitbewerbers<br />

wehren, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt ihm die Beteiligung des Mitbewerbers<br />

bekannt wird. Spätester Zeitpunkt ist insoweit der Submissionstermin. Unverzüglich<br />

danach muss der Mangel an Eignung gerügt werden; geschieht dies nicht, ist die erst im Laufe<br />

eines Nachprüfungsverfahrens erhobene Rüge verspätet und somit unzulässig (2. VK Bremen,<br />

B. v. 10.09.2004 - Az.: VK 03/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.5<br />

Gliederungstext: Umfang der Präklusion<br />

RZ 3087<br />

Der öffentliche Auftraggeber muss in der Bekanntmachung klar angeben, ob der<br />

Schwellenwert erreicht ist. Eine Ausschlussregelung des innerstaatlichen Rechts wie <strong>§</strong> <strong>107</strong><br />

Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> darf nicht in der Weise angewendet werden, dass einem Bieter<br />

der Zugang zu einem Rechtsbehelf, der die Wahl des Verfahrens für die Vergabe eines<br />

öffentlichen Auftrags oder die Schätzung des Auftragswerts betrifft, versagt werden<br />

darf, wenn der Auftraggeber gegenüber dem Bieter die Gesamtmenge oder den<br />

Gesamtumfang des Auftrags nicht klar angegeben hat. Außerdem erfasst die<br />

Präklusionswirkung nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> nicht solche<br />

Vergaberechtsfehler, zu denen es überhaupt erst in späteren Stadien des Verfahrens<br />

einer Auftragsvergabe kommen kann (EuGH, Urteil vom 11.10.2007 – Az.: C-246/01).<br />

RZ 3088<br />

Ist also der Schwellenwert nach der nicht zu beanstandenden Schätzung der ausschreibenden<br />

Stelle erreicht und hat sich der öffentliche Auftraggeber lediglich bei der Wahl des<br />

Ausschreibungsverfahrens vergriffen oder ist die Schätzung des Auftragswertes von<br />

vornherein vergaberechtswidrig zu niedrig, kann der Präkludierte zwar das Recht<br />

verlieren, die falsche Art der Ausschreibung oder die fehlerhafte Festsetzung des<br />

Auftragswertes zu rügen. Er wird aber mit allen weiteren Vergaberechtsverstößen<br />

gehört, die - isoliert betrachtet - nicht der Präklusionswirkung unterlägen und deren<br />

Überprüfung bei im Übrigen sachgerechter Vorgehensweise der ausschreibenden Stelle<br />

möglich wäre. Nach dem Wortlaut und Sinn von <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 <strong>GWB</strong> ist nämlich nur eine<br />

Beanstandung solcher konkreten Vergaberechtsverstöße in einem<br />

Vergabenachprüfungsverfahren ausgeschlossen, die entgegen einer gesetzlich begründeten<br />

Obliegenheit vom <strong>Antrag</strong>steller nicht unverzüglich oder fristgemäß gerügt worden sind (OLG<br />

Düsseldorf, B. v. <strong>18.</strong>10.2006 – Az.: VII – Verg 35/06).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.6<br />

Gliederungstext: Weitere Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

RZ 3089<br />

• ergibt sich die Tatsache, dass ein Gewerbezentralregisterauszug vorzulegen war,<br />

bereits aus der Bekanntmachung und rügt der Bieter diese Forderung nicht<br />

spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur<br />

Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber, ist der Bieter mit dem Vorbringen, die<br />

Forderung sei vergaberechtswidrig, gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 2 <strong>GWB</strong> präkludiert und der

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