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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

RZ 3081<br />

Ähnlich argumentiert im Ergebnis die VK Baden-Württemberg: Maßgebend ist die<br />

Erkenntnisfähigkeit des konkreten <strong>Antrag</strong>stellers. Kann der <strong>Antrag</strong>steller als ein in<br />

vergaberechtlichen Angelegenheiten unerfahrenes Unternehmen bezeichnet werden,<br />

können ihm z. B. Fehler der Vergabestelle bei der Schätzung des Schwellenwertes nicht<br />

vorgeworfen werden (B. v. 27.6.2003 - Az.: 1 VK 29/03).<br />

RZ 3082<br />

Nach Auffassung der VK Arnsberg orientieren sich die Entscheidungen von<br />

Vergabekammern und Vergabesenaten zur Frage der unverzüglichen Rüge regelmäßig<br />

an Angeboten nationaler Anbieter, so dass eine Frist von 10 Tagen, die innerhalb der<br />

maximalen Rügefristen liegt, bei einem ausländischen Anbieter noch als unverzüglich<br />

anzusehen ist, da Information, Übermittlung, Übersetzung und Transfer hier ebenfalls zu<br />

berücksichtigen sind (VK Arnsberg, B. v. 10.01.2008 - Az.: VK 42/07).<br />

RZ 3083<br />

Demgegenüber kann nach Meinung der VK Hessen ein <strong>Antrag</strong>steller grundsätzlich nicht<br />

für sich in Anspruch nehmen, dass für ihn wegen der vorgetragenen Unerfahrenheit mit<br />

dem deutschen Vergaberecht Verfahrenserleichterungen bzw. eine restriktive<br />

Auslegung der Verfahrensvorschriften gelten müssen. <strong>Die</strong> Vorschriften der <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong><br />

über Nachprüfungsverfahren beziehen sich ausschließlich auf EU-weite Ausschreibungen.<br />

Wenn einerseits nach dem Willen der EU-Mitgliedsländer eine Marktöffnung erfolgen und<br />

grenzüberschreitende Vergaben zulässig sein sollen, müssen andererseits - schon aus Gründen<br />

der Rechtsklarheit - alle Regeln für alle Teilnehmer gleichermaßen gelten. Eine<br />

unterschiedliche Handhabung würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Überprüfung von<br />

Vergaberechtsverfahren, also der Primärrechtsschutz, nicht mehr gewährleistet werden<br />

könnte. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass ausländische Bieter sich mit den<br />

Vorschriften des Vergaberechts vertraut machen, die für die Ausschreibung, an der sie<br />

teilnehmen, gelten (VK Hessen, B. v. 25.7.2003 - Az.: 69 d VK - 31/2003).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.4<br />

Gliederungstext: Fehler in der Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes<br />

RZ 3084<br />

Sind etwaige Vergaberechtsverstöße (z. B. falsche Vergabeart) schon aufgrund der<br />

Bekanntmachung erkennbar, ist der (etwaige) Vergaberechtsverstoß bei einem<br />

Teilnahmewettbewerb gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> innerhalb der Frist zur<br />

Teilnahmebewerbung zu rügen. Geschieht dies nicht, ist die Rüge der Wahl der falschen<br />

Vergabeart ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, B. v. 7.1.2002 - Az.: Verg 36/01; 2. VK<br />

Bund, B. v. 14.12.2004 - Az.: VK 2 – 208/04; 1. VK Sachsen, B. v. 20.08.2004 - Az.:<br />

1/SVK/067-04; VK Schleswig-Holstein, B. v. <strong>18.</strong>12.2007 - Az.: VK-SH 25/07).<br />

RZ 3085<br />

Maßgebliche Ausschlussfrist für die Rüge nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> im Rahmen<br />

eines Teilnahmewettbewerbs ist also nicht etwa die den im Zuge z.B. des nichtoffenen<br />

Vergabeverfahrens beteiligten Unternehmen gesetzte Angebotsfrist, sondern der in der<br />

Vergabebekanntmachung ausdrücklich gesetzte Schlusstermin für den Eingang der<br />

Teilnahmeanträge. <strong>Die</strong>s folgt schon daraus, dass sich beim nichtoffenen Verfahren z.B.<br />

gemäß <strong>§</strong> 3a Nr. 1 b, <strong>§</strong> 8a Nr. 2 VOB/A nur eine in der Vergabebekanntmachung genannte<br />

Anzahl von Bietern am Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot beteiligen kann, die<br />

rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben haben (VK Lüneburg, B. v. 25.2.2004 - Az.:

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