18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
RZ 3081<br />
Ähnlich argumentiert im Ergebnis die VK Baden-Württemberg: Maßgebend ist die<br />
Erkenntnisfähigkeit des konkreten <strong>Antrag</strong>stellers. Kann der <strong>Antrag</strong>steller als ein in<br />
vergaberechtlichen Angelegenheiten unerfahrenes Unternehmen bezeichnet werden,<br />
können ihm z. B. Fehler der Vergabestelle bei der Schätzung des Schwellenwertes nicht<br />
vorgeworfen werden (B. v. 27.6.2003 - Az.: 1 VK 29/03).<br />
RZ 3082<br />
Nach Auffassung der VK Arnsberg orientieren sich die Entscheidungen von<br />
Vergabekammern und Vergabesenaten zur Frage der unverzüglichen Rüge regelmäßig<br />
an Angeboten nationaler Anbieter, so dass eine Frist von 10 Tagen, die innerhalb der<br />
maximalen Rügefristen liegt, bei einem ausländischen Anbieter noch als unverzüglich<br />
anzusehen ist, da Information, Übermittlung, Übersetzung und Transfer hier ebenfalls zu<br />
berücksichtigen sind (VK Arnsberg, B. v. 10.01.2008 - Az.: VK 42/07).<br />
RZ 3083<br />
Demgegenüber kann nach Meinung der VK Hessen ein <strong>Antrag</strong>steller grundsätzlich nicht<br />
für sich in Anspruch nehmen, dass für ihn wegen der vorgetragenen Unerfahrenheit mit<br />
dem deutschen Vergaberecht Verfahrenserleichterungen bzw. eine restriktive<br />
Auslegung der Verfahrensvorschriften gelten müssen. <strong>Die</strong> Vorschriften der <strong>§</strong><strong>§</strong> 97 ff. <strong>GWB</strong><br />
über Nachprüfungsverfahren beziehen sich ausschließlich auf EU-weite Ausschreibungen.<br />
Wenn einerseits nach dem Willen der EU-Mitgliedsländer eine Marktöffnung erfolgen und<br />
grenzüberschreitende Vergaben zulässig sein sollen, müssen andererseits - schon aus Gründen<br />
der Rechtsklarheit - alle Regeln für alle Teilnehmer gleichermaßen gelten. Eine<br />
unterschiedliche Handhabung würde im Ergebnis dazu führen, dass eine Überprüfung von<br />
Vergaberechtsverfahren, also der Primärrechtsschutz, nicht mehr gewährleistet werden<br />
könnte. Daher ist grundsätzlich zu verlangen, dass ausländische Bieter sich mit den<br />
Vorschriften des Vergaberechts vertraut machen, die für die Ausschreibung, an der sie<br />
teilnehmen, gelten (VK Hessen, B. v. 25.7.2003 - Az.: 69 d VK - 31/2003).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.4<br />
Gliederungstext: Fehler in der Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes<br />
RZ 3084<br />
Sind etwaige Vergaberechtsverstöße (z. B. falsche Vergabeart) schon aufgrund der<br />
Bekanntmachung erkennbar, ist der (etwaige) Vergaberechtsverstoß bei einem<br />
Teilnahmewettbewerb gemäß <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> innerhalb der Frist zur<br />
Teilnahmebewerbung zu rügen. Geschieht dies nicht, ist die Rüge der Wahl der falschen<br />
Vergabeart ausgeschlossen (OLG Düsseldorf, B. v. 7.1.2002 - Az.: Verg 36/01; 2. VK<br />
Bund, B. v. 14.12.2004 - Az.: VK 2 – 208/04; 1. VK Sachsen, B. v. 20.08.2004 - Az.:<br />
1/SVK/067-04; VK Schleswig-Holstein, B. v. <strong>18.</strong>12.2007 - Az.: VK-SH 25/07).<br />
RZ 3085<br />
Maßgebliche Ausschlussfrist für die Rüge nach <strong>§</strong> <strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 <strong>GWB</strong> im Rahmen<br />
eines Teilnahmewettbewerbs ist also nicht etwa die den im Zuge z.B. des nichtoffenen<br />
Vergabeverfahrens beteiligten Unternehmen gesetzte Angebotsfrist, sondern der in der<br />
Vergabebekanntmachung ausdrücklich gesetzte Schlusstermin für den Eingang der<br />
Teilnahmeanträge. <strong>Die</strong>s folgt schon daraus, dass sich beim nichtoffenen Verfahren z.B.<br />
gemäß <strong>§</strong> 3a Nr. 1 b, <strong>§</strong> 8a Nr. 2 VOB/A nur eine in der Vergabebekanntmachung genannte<br />
Anzahl von Bietern am Vergabeverfahren mit einem eigenen Angebot beteiligen kann, die<br />
rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben haben (VK Lüneburg, B. v. 25.2.2004 - Az.: