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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

recherchieren. Da der eventuelle Verstoß innerhalb der Bewerbungsfrist erkennbar ist, ist<br />

eine spätere Rüge nicht mehr unverzüglich (1. VK Bund, B. v. 19.12.2008 - Az.: VK 1 -<br />

165/08).<br />

RZ 3077<br />

Ist also die Nichterkennbarkeit der Bekanntmachung als solche auf die eingeschränkte<br />

Suche nach Ausschreibung im offenen Verfahren zurückzuführen, hat ein Bieter dies<br />

selbst zu vertreten. Fehler in der Auftragssuche, die zu einer verspäteten Rüge führen,<br />

gehen eindeutig zu Lasten der Bieter. Ihnen obliegt die Organisation ihrer Suche. Damit liegt<br />

auch eine selbstverschuldete Unkenntnis vor (VK Arnsberg, B. v. <strong>18.</strong>01.2008 - Az.: VK<br />

01/08).<br />

RZ 3078<br />

Das OLG Düsseldorf regelt diese Fälle über die Kausalität. Recherchiert ein Bieter nur<br />

nach offenen Ausschreibungen für Reinigungsdienstleistungen, liegt dies in seiner<br />

Handlungsfreiheit, alle regional in Betracht kommenden europäischen Bekanntmachungen für<br />

Reinigungsdienstleistungen zu recherchieren und zu prüfen. Ebenso liegt es ausschließlich in<br />

der Verantwortung des Bieters, ob er ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht.<br />

Unterlässt er die Recherche nach Nichtoffenen bzw. Verhandlungsverfahren, so ist<br />

ursächlich für die unterlassene Stellung eines Teilnahmeantrag nicht die vom<br />

Auftraggeber gewählte Vergabeart, sondern seine eigenverantwortlich getroffene<br />

Entscheidung, Bekanntmachungen zu nicht offenen Verfahren nicht zu recherchieren und<br />

nicht zu prüfen. Dass dieser Entscheidung die Vorstellung des <strong>Antrag</strong>stellers zu Grunde<br />

lag, beim offenen Verfahren müssten ausnahmslos alle interessierten Unternehmen als<br />

generell geeignet angesehen werden, während dies beim nicht offenen Verfahren nicht der<br />

Fall sei, ändert nichts daran, dass es allein Aufgabe des <strong>Antrag</strong>stellers ist zu ermitteln,<br />

welche Bekanntmachungen zu Reinigungsdienstleistungen veröffentlicht worden sind<br />

und diese sodann daraufhin zu überprüfen, ob er sich an diesen beteiligen kann. Im übrigen<br />

kann die Wahl des nicht offenen Verfahrens andere Gründe haben (vgl. <strong>§</strong> 3a Nr. 1 Abs. 1<br />

i.V.m. <strong>§</strong> 3 Nr. 3 b) - d) VOL/A) als den Umstand, dass eine spezifische Eignung von den<br />

Bietern für die Auftragsdurchführung vom Auftraggeber verlangt wird. <strong>Die</strong> Auffassung des<br />

<strong>Antrag</strong>stellers, bei nicht offenen Verfahren sei stets ein höherer Grad an Eignung vom Bieter<br />

gefordert, ist in der Sache unzutreffend (OLG Düsseldorf, B. v. 15.01.2009 - Az.: VII-Verg<br />

77/08).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.23.3.3<br />

Gliederungstext: Weiterer Maßstab für ausländische Unternehmen?<br />

RZ 3079<br />

<strong>Die</strong> Rechtsprechung hierzu ist nicht einheitlich.<br />

RZ 3080<br />

Ist ein Fehler der Ausschreibung bereits zu dem Zeitpunkt erkennbar, als der <strong>Antrag</strong>steller die<br />

Ausschreibungsunterlagen einschließlich der weiteren Auftragsbedingungen von der<br />

Vergabestelle erhalten hat, und ist er von dem <strong>Antrag</strong>steller nicht als Fehler erkannt worden,<br />

kann es Fälle geben, in denen das Nichterkennen dem <strong>Antrag</strong>steller nicht vorwerfbar ist.<br />

So können ihm als Laien (z. B. als ausländisches Unternehmen) die Feinheiten des<br />

Vergaberechts nicht geläufig sein und ohne konkreten Verdacht besteht für ihn keine<br />

Veranlassung, die Ausschreibungsunterlagen von einer im Vergaberecht kundigen Person<br />

überprüfen zu lassen (2. VK Bund, B. v. 23.5.2002 - Az.: VK 2 - 16/02).

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