18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
Für die Rechtzeitigkeit und die damit verbundene Frage, ob ein Unternehmen die Rüge<br />
schuldhaft verzögert hat, kommt es immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an.<br />
Wenn der öffentliche Auftraggeber den Bietern mitteilt, den Zuschlag erst zu einem<br />
bestimmten Datum erteilen zu wollen, dann dürfen die Bieter diese Erklärung in aller<br />
Regel als die Verlängerung der Frist des <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> verstehen. Daraus resultiert auch<br />
eine Verlängerung der Frist für die Rügen. Denn die Fristverlängerung durch den<br />
Auftraggeber hat zur Folge, dass der Vertrag zuvor nicht wirksam geschlossen werden kann.<br />
Gleichzeitig erhalten die Bieter die Möglichkeit, Primärrechtsschutz in Anspruch zu nehmen,<br />
wozu auch die Einreichung einer Rüge gehört. Insofern ist eine Rüge 15 Tage nach<br />
Absendung des Informationsschreibens, aber vier Tage vor der geplanten<br />
Zuschlagserteilung, noch als unverzüglich anzusehen (VK Münster, B. v. 25.01.2006 - Az.:<br />
VK 23/05).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.20<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit und Vertrauensschutz aus vorangegangenen<br />
Ausschreibungsverfahren<br />
RZ 3056<br />
<strong>Die</strong> Vorstellung eines Bieters, eine im Leistungsverzeichnis aufgenommene fehlerhafte<br />
Bestimmung (z.B. Voraussetzung des Nachweises durch eine Prüfanstalt) werde wie bei<br />
früheren Ausschreibungen auch dieses Mal bedeutungslos sein und sich nicht nachteilig<br />
auswirken, berührt die Rügeobliegenheit nicht. <strong>Die</strong> Präklusionsregelung als spezielle<br />
Ausformung des Grundsatzes von Treu und Glauben schützt das öffentliche Interesse<br />
an einem raschen Abschluss des Vergabeverfahrens. <strong>Die</strong> Vergabestelle soll die<br />
Möglichkeit erhalten, von Bietern und Bewerbern erkannte Fehler im frühestmöglichen<br />
Stadium des Verfahrens zu beheben. <strong>Die</strong> Vergabekammern sollen mit<br />
Vergaberechtsverstößen gar nicht erst befasst werden, die im Fall einer rechtzeitigen<br />
Rüge möglicherweise schon im Vorfeld hätten korrigiert werden können. Gerade das<br />
Verhalten, nämlich die Auswirkungen eines erkannten Fehlers zunächst abzuwarten und einen<br />
Nachprüfungsantrag erst dann zu stellen, wenn die Spekulation auf einen günstigen<br />
Verfahrensausgang nicht aufgeht, die Gelegenheit des Auftraggebers zur zeitsparenden<br />
Selbstkorrektur jedoch verstrichen ist, soll durch das Rügeerfordernis und die daran<br />
anknüpfende Präklusion verhindert werden (OLG Koblenz, B. v. 03.04.2008 - Az.: 1 Verg<br />
1/08).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.21<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit und Zugang des Informationsschreibens nach <strong>§</strong> 101a<br />
<strong>GWB</strong><br />
RZ 3057<br />
Ob auf den Zeitpunkt des Zugangs eines Informationsschreibens nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> die<br />
Fiktion in <strong>§</strong> 41 Abs. 2 VwVfG entsprechend angewendet werden darf, wonach ein<br />
Verwaltungsakt mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt,<br />
kann auf sich beruhen. In Zweifelsfällen, so der letzte Halbsatz der Vorschrift, ist die<br />
Behörde nämlich gleichwohl des Nachweises eines Zugangs und des Zeitpunktes nicht<br />
enthoben. Nach der Liberalisierung des Postmarktes ist, anders als noch bei der<br />
Schaffung des Absatzes 2 des <strong>§</strong> 41 VwVfG, eine durch die Lebenserfahrung begründete<br />
tatsächliche Vermutung, wonach einfache Briefsendungen einen im Inland ansässigen<br />
Empfänger innerhalb weniger Tage erreichen, in dieser Allgemeinheit nicht mehr<br />
gerechtfertigt. Macht der Empfänger eines mit gewöhnlicher Post versandten Briefes<br />
geltend, den Brief nicht oder erst nach Ablauf der in <strong>§</strong> 41 Abs. 2 VwVfG angenommenen