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18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...

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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />

<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> nimmt hierauf aber keine Rücksicht. Der Gesetzeszweck der<br />

Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge geht im Gegenteil vielmehr gerade dahin,<br />

auszuschließen, dass ein Bieter im Vertrauen darauf, dass der vermeintliche<br />

Vergaberechtsverstoß sich nicht realisieren wird, die Rüge erst artikuliert, wenn er erkennt,<br />

dass er keine Chance auf den Zuschlag hat (1. VK Bund, B. v. 7.1.2004 - Az.: VK 2 - 137/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.16<br />

Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einem neuen Beschaffungskonzept und<br />

komplexen Verdingungsunterlagen<br />

RZ 3052<br />

Angesichts eines für alle Bieter neuen Beschaffungskonzeptes eines öffentlichen<br />

Auftraggebers und der damit einhergehenden Komplexität der Verdingungsunterlagen<br />

(insgesamt 45 Lose mit insgesamt 833 Maßnahmen), ist einem <strong>Antrag</strong>steller ein Zeitraum<br />

von 10 Tagen zuzubilligen, um sich mit den Inhalten der Ausschreibung und den daraus<br />

erwachsenden Konsequenzen für ihr Unternehmen sowie der vergaberechtlichen Bewertung<br />

des Ausschreibungsverfahrens eingehend auseinander zu setzen (1. VK Bund, B. v.<br />

24.03.2004 - Az.: VK 1 - 135/03).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.17<br />

Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einer Verdachtsrüge<br />

RZ 3053<br />

In dem Spannungsverhältnis zwischen Aufklärung der Ablehnungsgründe und Rüge von<br />

Vergabeverstößen auf Verdacht gilt auch für Aufklärungsschreiben bzw. Verdachtsrügen,<br />

dass sie unverzüglich nach Erkennen des Sachverhalts erhoben werden müssen. Jedoch wird<br />

nicht von einer Rügefrist von in der Regel ein bis drei Tagen auszugehen sein, sondern es<br />

wird zu berücksichtigen sein, dass eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine nicht<br />

bekannte Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird, so dass für ein rügendes<br />

Aufklärungsbegehren in Einzelfällen eine Aufklärungsfrist von bis zu 2 Wochen<br />

zugestanden werden kann. <strong>Die</strong>s kann auch im Blick auf die Frage gelten, ob eine<br />

Verdachtsrüge einer anwaltlichen Beratung bedarf oder ob es ggf. zumutbar wäre, die<br />

Aufklärung sofort ohne anwaltliche Beratung zu erheben (VK Baden-Württemberg, B. v.<br />

02.12.2004 - Az.: 1 VK 73/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.18<br />

Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einem Gesprächsangebot des Auftraggebers<br />

RZ 3054<br />

Bietet der Auftraggeber in der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> ein Gespräch an, kann es einem<br />

Bieter nicht angelastet werden, wenn er den Gesprächstermin zunächst abwartet und erst<br />

danach entsprechende Rügen erhebt. Ein schuldhaftes Zögern bei der Erhebung der Rüge<br />

ist bei einem solchen Sachverhalt nicht anzunehmen (3. VK Bund, B. v. 28.01.2005 - Az.: VK<br />

3 - 221/04).<br />

GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.19<br />

Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei Zusage der Vergabe erst zu einem bestimmten<br />

Zeitpunkt<br />

RZ 3055

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