18. § 107 GWB - Einleitung, Antrag Einleitung, Antrag (1) Die ...
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Weyand, Praxiskommentar Vergaberecht, 3. Auflage 2009 – Stand: 17.08.2009<br />
<strong>107</strong> Abs. 3 Satz 1 <strong>GWB</strong> nimmt hierauf aber keine Rücksicht. Der Gesetzeszweck der<br />
Obliegenheit zur unverzüglichen Rüge geht im Gegenteil vielmehr gerade dahin,<br />
auszuschließen, dass ein Bieter im Vertrauen darauf, dass der vermeintliche<br />
Vergaberechtsverstoß sich nicht realisieren wird, die Rüge erst artikuliert, wenn er erkennt,<br />
dass er keine Chance auf den Zuschlag hat (1. VK Bund, B. v. 7.1.2004 - Az.: VK 2 - 137/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.16<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einem neuen Beschaffungskonzept und<br />
komplexen Verdingungsunterlagen<br />
RZ 3052<br />
Angesichts eines für alle Bieter neuen Beschaffungskonzeptes eines öffentlichen<br />
Auftraggebers und der damit einhergehenden Komplexität der Verdingungsunterlagen<br />
(insgesamt 45 Lose mit insgesamt 833 Maßnahmen), ist einem <strong>Antrag</strong>steller ein Zeitraum<br />
von 10 Tagen zuzubilligen, um sich mit den Inhalten der Ausschreibung und den daraus<br />
erwachsenden Konsequenzen für ihr Unternehmen sowie der vergaberechtlichen Bewertung<br />
des Ausschreibungsverfahrens eingehend auseinander zu setzen (1. VK Bund, B. v.<br />
24.03.2004 - Az.: VK 1 - 135/03).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.17<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einer Verdachtsrüge<br />
RZ 3053<br />
In dem Spannungsverhältnis zwischen Aufklärung der Ablehnungsgründe und Rüge von<br />
Vergabeverstößen auf Verdacht gilt auch für Aufklärungsschreiben bzw. Verdachtsrügen,<br />
dass sie unverzüglich nach Erkennen des Sachverhalts erhoben werden müssen. Jedoch wird<br />
nicht von einer Rügefrist von in der Regel ein bis drei Tagen auszugehen sein, sondern es<br />
wird zu berücksichtigen sein, dass eine verständliche Abfassung der Rüge durch eine nicht<br />
bekannte Sach- und/oder Rechtslage erschwert wird, so dass für ein rügendes<br />
Aufklärungsbegehren in Einzelfällen eine Aufklärungsfrist von bis zu 2 Wochen<br />
zugestanden werden kann. <strong>Die</strong>s kann auch im Blick auf die Frage gelten, ob eine<br />
Verdachtsrüge einer anwaltlichen Beratung bedarf oder ob es ggf. zumutbar wäre, die<br />
Aufklärung sofort ohne anwaltliche Beratung zu erheben (VK Baden-Württemberg, B. v.<br />
02.12.2004 - Az.: 1 VK 73/04).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.18<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei einem Gesprächsangebot des Auftraggebers<br />
RZ 3054<br />
Bietet der Auftraggeber in der Mitteilung nach <strong>§</strong> 101a <strong>GWB</strong> ein Gespräch an, kann es einem<br />
Bieter nicht angelastet werden, wenn er den Gesprächstermin zunächst abwartet und erst<br />
danach entsprechende Rügen erhebt. Ein schuldhaftes Zögern bei der Erhebung der Rüge<br />
ist bei einem solchen Sachverhalt nicht anzunehmen (3. VK Bund, B. v. 28.01.2005 - Az.: VK<br />
3 - 221/04).<br />
GliederungsNR: <strong>18.</strong>5.22.2.19<br />
Gliederungstext: Unverzüglichkeit bei Zusage der Vergabe erst zu einem bestimmten<br />
Zeitpunkt<br />
RZ 3055